Volltext

BFG 03.03.2021, RV/7500160/2021

Falscher Zustelladressat führt zur Aufhebung des Straferkenntnisses

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500160.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Kurt Folk in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, geb. 19. März 1960, wohnhaft in ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Februar 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27. Jänner 2021, GZ MA67/Zahl/2020, wegen einer Verwaltungsübertretung gem. § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gem. § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 27. Jänner 2021, GZ MA67/Zahl/2020, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gem. § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gem. § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig

IV. Gegen diese Entscheidung ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 27. Jänner 2021, GZ. MA67/Zahl/2020, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 12.11.2020 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, so dass es in einer näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, nicht entsprochen.

Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 01.12.2020 am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Begründend führte die belangte Behörde im Straferkenntnis aus:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. l Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Mittels Strafverfügung vom 11.12.2020 wurde
Ihnen als Zulassungsbesitzer die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
In dem dagegen erhobenen Einspruch wendeten Sie ein, dass Sie niemals eine Lenkererhebung erhalten hätten und davon abgesehen das Fahrzeug in 1020 Wien,
***1*** zur Beanstandungszeit nicht abgestellt gewesen sei, da Sie zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht in Wien gewesen wären.
Im gegenständlichen Verfahren wird jedoch die Nichterteilung der Lenkerauskunft zu der zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung vom 24.8.2020 behandelt. Ihr Vorbringen konnte daher nicht zu Ihren Gunsten wirken.
Das gegenständliche Fahrzeug ist auf die "
Firmaalt" zugelassen. Da Sie laut Firmenbuch Inhaber dieses Einzelunternehmens sind, sind Sie bei Verwaltungsübertretungen strafrechtlich verantwortlich.
Im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen
123 am 24.8.2020 um 10:47 Uhr in 1020 Wien, ***1***, wurde die dem Verfahren zu Grunde liegende Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 12.11.2020 durch einen Arbeitnehmer am 16.11.2020 an der Abgabestelle übernommen.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 16.11.2020 und endete am 30.11.2020. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt. Ein Zustellmangel ist nicht hervorgekommen.
Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthält einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft strafbar ist und die Lenkeranfrage in jedem Fall zu erteilen ist, auch wenn Sie der Ansicht sind, die Tat nicht begangen zu haben.
Nachdem die verlangte Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erteilt wurde, sind Sie somit der Ihnen als Zulassungsbesitzerin auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.
Taugliche Beweismittel, die den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, wurden von Ihnen weder angeboten noch vorgelegt.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Lenkerauskunft der Sitz der anfragenden Behörde, weswegen Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretung der Sitz der Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, somit 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, ist.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Als mildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit betreffend § 2 Parkometergesetz 2006 gewertet.
Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten betreffend, sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im
§ 64 VStG begründet."

In der am 16. Februar 2021 fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (wörtlich) aus:
"Innerhalb der 4-wöchigen Frist bringe ich hiermit Beschwerde gegen die unrechtmäßige und falsche Straferkenntnis vom 1.12.2020, eingelangt per RSb am 1.2.2021 durch die Behörde MA 67, ein. Ich verweise auf mein Mail vom 23.12.2020 um 13:07. Ich bin weiters auch kein eingetragener Unternehmer. Sollte kein Datenbankfehler, der nach meinen Recherchen mit fast 100-%iger Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt, vorliegen, ist der/die Sachbearbeiterin mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst zu entlassen und wegen Unfähigkeit oder vorsätzlichem Amtsmissbrauchs zu suspendieren. Ich behalte mir eine Klage gegen die Gemeinde Wien, MA 67, und weiters gegen die Republik Österreich inklusive sämtlicher Schadenersatzforderungen vor. Mit freundlichen Grüßen."

Bei der angeführten Mail vom 23.12.2020 handelte es sich um den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die verfahrensleitende Strafverfügung vom 11.12.2020, der Beschwerdeführer führte darin wie folgt aus:
"Ich bin nicht Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen 123, bin auch nicht Zulassungsbesitzer gewesen, hätte daher keine Auskunft geben können, wem ich das Fahrzeug überlassen gehabt habe, weiters habe ich dem Verlangen der MA 67 vom 12.11.2020, Auskunft zu geben, nicht entsprechen können, da mir niemals ein derartiges Schriftstück zugestellt wurde. Abgesehen davon, konnte ich am 24.08.2020 um 10:47 in 1020 Wien, ***1***, nicht gestanden sein, da ich nachweislich zu diesem Zeitpunkt nicht in Wien war. Mit freundlichen Grüßen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Feststellungen:

Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 wurde beanstandet, weil es am 24.08.2020 um 10:47 Uhr ohne gültigen Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, ***1***, abgestellt war.

Gemäß KZR Auskunft vom 01.03.2021 war das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 zum Beanstandungszeitpunkt am 24.08.2020 auf die Firmaneu, zugelassen.

Empfängerin der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 12.11.2020 war im verfahrensgegenständlichen Fall die (vermeintliche) Zulassungsbesitzerin des Kfz 123, die Firma Firmaalt, Adr
Das behördliche Schriftstück wurde am 16.11.2020 von einem Mitarbeiter der Apotheke nachweislich übernommen.

2. Rechtsgrundlagen und Würdigung:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Mit Rechtsformänderung am 02.12.2013 wurde die vormalige Firmenbuchnummer (FN) FN1 ,Firmaalt' in der Rechtsform Einzelunternehmer auf nunmehr FN FN2 unter der Firma ,KG' in der Rechtsform Kommanditgesellschaft im Firmenbuch eingetragen, wobei als unbeschränkt haftender Gesellschafter Herr Herr, geboren am gebHerr, diese Firma seit 02.05.2016 selbständig vertritt.
Es wäre daher das Ersuchen um Lenkerauskunft (Lenkererhebung vom 12.11.2020) Herrn Herr als zur Vertretung nach außen berufene Person der KG zur Auskunftserteilung zuzustellen gewesen und nicht dem gegenständlichen Beschwerdeführer.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Wien, am 3. März 2021