Volltext

BFG 04.03.2021, RV/7500141/2021

Beschwerde gegen das Straferkenntnis wurde nicht fristgerecht eingebracht.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500141.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 50 VwGVG · § 31 VwGVG · § 7 VwGVG · § 17 ZustG
Schlagworte
Straferkenntnis · Beschwerde · Zurückweisung · Parkometer

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***2*** über die Beschwerde des ***3***, vom 12. Februar 2021, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Jänner 2021, MA67/***4***/2020, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, beschlossen:

Spruch

I. Gem. § 50 VwGVG in Verbindung mit § 31 VwGVG wird die Beschwerde vom 12. Februar 2021 als verspätet zurückgewiesen.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

 

Text

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 07. Jänner 2021, MA67/***4***/2020, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 01. Oktober 2020 um 14:50 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, ***5***, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 € sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von 10 € als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 70 €.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde unter anderem wie folgt ausgeführt:

"... Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen...".

Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde von der Behörde mit Rückscheinbrief RSb angeordnet.

Nach einem am 12. Jänner 2021 vorgenommenen Zustellversuch wurde das Straferkenntnis bei der Post-Geschäftsstelle ***6*** hinterlegt und ab dem 13. Jänner 2021 zur Abholung bereitgehalten.

Das Straferkenntnis wurde vom Bf. nachweislich am 14. Jänner 2021 übernommen (Übernahmebestätigung RSb) und mit E-Mail vom 12. Februar 2021 Beschwerde erhoben.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 7 VwGVG normiert:

"(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) [...] beträgt vier Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet) dann, wenn der Bescheid dem Bf. zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung."

 

§ 17 Zustellgesetz normiert:

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach § 292 Abs. 2 ZPO ist möglich (VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233, VwGH 27.01.2005, 2004/16/0197, vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., Rz. 21 und 22 zu § 17 Zustellgesetz). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 13.11.1992, 91/17/0047, VwGH 26.05.1997, 96/17/0063, VwGH 22.11.2011, 2007/04/0082, vgl. auch Ritz, BAO Kommentar, 6. Aufl., Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz).

 

Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (AS 30) wurde das Straferkenntnis vom 07. Jänner 2021, MA67/***4***/2020, bei der Post Geschäftsstelle ***6*** hinterlegt und ab dem 13. Jänner 2021 zur Abholung bereitgehalten, nachdem am 12. Jänner 2021 an der Abgabestelle des Bf. ein Zustellversuch unternommen und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden war.

 

Der Bf. hat das behördliche Dokument am 14. Jänner 2020 persönlich übernommen.

In der Beschwerde wurde keine mangelhafte Zustellung hinsichtlich des Straferkenntnisses geltend gemacht.

 

Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass das bekämpfte Straferkenntnis mit dessen Hinterlegung und erstmaliger Bereithaltung zur Abholung am 13. Jänner 2021 rechtmäßig zugestellt wurde.

Das Straferkenntnis enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

 

Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde begann daher am 13. Jänner 2021 und endete am Mittwoch den 10. Februar 2021.

 

Die mit E-Mail am 12. Februar 2021 und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis war daher als verspätet zurückzuweisen.

 

Auch eine hinreichend dokumentierte Abwesenheit von der Abgabestelle hätte an dieser Situation nichts ändern können, da mit der persönlichen Übernahme des Straferkenntnisses am 14. Jänner 2020 die vierwöchige Beschwerdefrist jedenfalls zu laufen begonnen hätte und die am 12. Februar 2020 eingebrachte Beschwerde immer noch als verspätet anzusehen wäre.

 

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (vgl. VwGH 11.07.1988, 88/10/0113, vgl. auch VGW-241/041/ RP07/7308/2017-3 Wien, 16.06.2017).

 

Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022, VwGH 28.02.2012, 2009/05/0046, VwGH 30.04.2013, 2013/05/0007, VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).

 

§ 44 VwGVG normiert:

"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."

 

Es war somit keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

 

Wien, am 4. März 2021