Volltext

BFG 03.03.2021, RS/5100004/2021

Unzulässige Säumnisbeschwerde bei Untätigkeit des Bürgermeisters

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RS.5100004.2021 · Findok (BMF)

Normen
Art. 131 Abs. 3 B-VG · § 1 Abs. 1 BFGG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1******Bf2***, ***Bf3***, ***Bf4***, ***Bf5***, ***Bf6***, ***Bf7***, ***Bf8***, ***Bf9***, ***Bf10***, ***Bf11***, ***Bf12*** und ***Bf13***, alle vertreten durch ***RA***, betreffend die Säumnisbeschwerde vom 17.2.2021 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***A*** betreffend die Anträge iSd §§ 14, 15, 16 AbgEO der Beschwerdeführer vom 7.7.2020 beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO i. V. m. § 284 Abs. 7 lit. b BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Eingabe vom 17.2.2021, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 18.2.2021, wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien (Bf.) durch deren Vertreter Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde ***A*** betreffend die Bearbeitung eines Antrags der Bf. vom 7.7.2020 (inkl. Klarstellung vom 11.8.2020) auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, welcher bislang nicht behandelt worden sei, erhoben und der Zuspruch der Kosten des Verfahrens beantragt. Weiters wurden Anträge auf Einstellung, in eventu auf Aufschiebung der Vollstreckung gestellt.

Der Antrag vom 7.7.2020 hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass nie rechtskräftig ein Rückstand an Gemeindeabgaben (Grundsteuer 01/2016 - 12/2019) bestanden habe, sodass das zu Unrecht eingeleitete Exekutionsverfahren vor dem BG ***A*** einzustellen, in eventu zum Stillstand zu bringen sei.

 

Gemäß § 284 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann zwar die Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Dies setzt jedoch eine Zuständigkeit des (jeweiligen) Verwaltungsgerichts voraus.

Gemäß § 1 Abs. 1 BFGG, BGBl. I Nr. 14/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019, obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG über Beschwerden

  • •

    gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

  • •

    gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

  • •

    wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 (Verwaltungsgericht des Bundes) und 3 (Bundesfinanzgericht) nicht anderes ergibt, erkennen gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß Art 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG Angelegenheiten, die nicht in Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa beim eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde der Fall (ErläutRV Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 RV 1618 BlgNR 24. GP 15f).

Neben den in Art 131 Abs. 3 B-VG festgelegten Kernaufgaben im Bereich der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechts sieht § 131 Abs. 5 B-VG eine verfassungsrechtliche Ermächtigung des einfachen Landesgesetzgebers vor, weitere Zuständigkeiten des Bundesfinanzgerichts zu begründen. Eine derartige Zuständigkeitsbegründung erfolgte in Bezug auf die Wiener Landes- und Gemeindeabgaben sowie die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen, nicht aber in Bezug auf andere Bundesländer.

Gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz iVm § 22 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) sind für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung die Gemeinden zuständig und sind diese Aufgaben mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden.

Der zweistufige Instanzenzug wird durch Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde seit 1.1.2014 normiert. Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bildet die einzige Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vollzogenen Systemwechsel, mit dem administrative Instanzenzüge grundsätzlich abgeschafft wurden. Da der Gemeinderat entsprechend Art. 118 Abs. 5 B-VG als oberstes Organ der Gemeinde anzusehen ist, besteht gegen Bescheide des Bürgermeisters grundsätzlich ein innergemeindlicher Instanzenzug an den Gemeinderat (vgl. VwGH 13. 10. 2015, Ro 2015/01/0012).

§ 95 Abs. 1 Oö Gemeindeordnung schließt die Möglichkeit einer Berufung nur gegen Bescheide der Gemeindeorgane in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde aus. Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Berufungsbehörde und übt er gemäß Abs. 3 leg. cit. die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

Hinsichtlich der bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer besteht in Oberösterreich somit ein innergemeindlicher Instanzenzug.

Da gem. Art. 132 Abs. 5 B-VG in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzugs erhoben werden kann, besteht keine Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts über Bescheide des Bürgermeisters zu entscheiden.

Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist erlassen, geht gemäß § 73 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde geht die Zuständigkeit auf das in zweiter Instanz zuständige Gemeindeorgan, den Gemeinderat, über. Nur wenn auch dieser (nach Einbringung eines Devolutionsantrags) seine Entscheidungsfrist überschritten hat ist, ist eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.

Die Abgabenbehörden haben gemäß § 53 BAO, den gemäß § 2a BAO auch das Bundesfinanzgericht zu beachten hat (vgl. VwGH 22.11.2017 Ra 2017/13/0010), ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Da mangels Verletzung einer Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat eine Säumnisbeschwerde nicht zulässig ist, scheidet eine Weiterleitung an eine zuständige Stelle aus, da - wie oben bereits ausgeführt wurde - auch das Landesverwaltungsgericht nicht für (Säumnis-)Beschwerden betreffend Bescheide des Bürgermeisters zuständig ist und war die Säumnisbeschwerde daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO, der gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO auf Säumnisbeschwerden sinngemäß anzuwenden ist, mit Beschluss zurückzuweisen.

Ebenso wenig besteht eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts für die mit der Säumnisbeschwerde zusammenhängenden Anträge auf Zuspruch der Kosten des Verfahrens und auf Einstellung der Vollstreckung (nach § 16 AbgEO), in eventu auf Aufschiebung der Vollstreckung.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung unmittelbar aus den oben zitierten Gesetzesbestimmungen ableitet und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

 

Linz, am 3. März 2021