Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1*** als zur Vertretung der GmbH, Adresse, Deutschland, nach Außen Befugter, per Adresse GmbH, Adresse, Deutschland, über die Beschwerde vom 15.08.2020, Postaufgabe vom 15.08.2020, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 23.07.2020, zugestellt am 29.07.2020, Geschäftszahl MA, wegen verletzter Lenkerauskunftspflicht zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben. Das Straferkenntnis vom 23.07.2020 wird aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Der Beschwerdeführer (Bf.) hatte die Strafverfügung vom 27.05.2020 innerhalb offener Einspruchsfrist angefochten. Deshalb erließ der Magistrat der Stadt Wien das Straferkenntnis vom 23.07.2020, worin er dem Bf. vorwarf, er habe als zur Vertretung nach Außen Berufener der Zulassungsbesitzerin innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Lenkerauskunftsersuchen des Magistrats der Stadt Wien vom 17.03.2020 Name und Adresse der Person nicht bekannt gegeben, die das Fahrzeug mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 16.01.2020 um 09:37 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte.
Als dadurch verletzte Rechtsvorschriften wurden § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) angeführt.
Über den Bf. wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten des Magistrats der Stadt Wien mit EUR 10,00 festgesetzt.
Das Straferkenntnis wurde am 29.07.2020 zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 15.08.2020 angefochten.
2. In der Beschwerde brachte der Bf. vor: "Straferkenntnis MA (was auch immer das ist? In Deutschland gibt es das nicht!). Hiermit lege ich fristgerecht Beschwerde gegen diese Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien Magistratsabteilung 67 ein. Es ist richtig, dass wir, meine Frau und ich um den 16.01.2020 uns mehrere Tage als Touristen in Wien aufgehalten haben. Der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... wurde während dieser Tage mehrfach sowohl von meiner Frau als auch von mir bewegt. Jedoch sehe ich mich nach wie vor außerstande, mich daran zu erinnern, wer von uns das Auto entweder am 15.01. abends oder am 16.01. morgens zuletzt bewegt hat und damit einen angeblichen Parkverstoß begangen zu haben. Es stand übrigens mehrere Tage ein Traktor auch auf dieser Parkfläche, allerdings hatte dieser ein Wiener Kennzeichen. Ein Schelm, wer da ungerechtes... . Ich kann mir nicht vorstellen, dass es nach europäischem Menschenrecht eine Straftat sein kann, sich nicht an jede Fahrzeugbewegung noch Wochen danach zu erinnern. Daher werde ich jede andere Entscheidung als eine Einstellung dem EuGH zuführen. Vorsorglich beantrage ich hiermit eine Bewilligung auf Verfahrenshilfe und vorab eine Kostenübernahme für die nicht unerheblichen An- und Abreisekosten zu einer eventuellen öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Wien. Durch meine Corona bedingte Arbeitslosigkeit verfüge ich nunmehr nur noch über 685 Euro monatlich".
3. Der Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss vom 04.11.2020 zurückgewiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
A. Die Beschwerde vom 15.08.2020 ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher "in der Sache" zu entscheiden.
B. Im Straferkenntnis vom 23.07.2020 wird dem Bf. vorgeworfen, drei Rechtsvorschriften verletzt zu haben. Diese drei Rechtsvorschriften sind 1.) § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, 2.) § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung und 3.) § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der geltenden Fassung.
Gemäß § 2 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte ("Lenkerauskunftsersuchen"). Gemäß § 2 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idgF ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
C. Wie § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF und § 4 Abs 2 leg.cit. zu entnehmen ist, begeht das Delikt der nicht erteilten Lenkerauskunft, wer Name und Anschrift nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens bekannt gibt. Dieses Delikt begeht auch, wer Name und Anschrift des Lenkers nicht bekannt geben kann, weil er keine Aufzeichnungen darüber führt, wem er das Fahrzeug wann überlassen hat. In § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF steht, dass mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen ist, wer die Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF begeht. Der Bf. ist daher rechtsrichtig dafür bestraft worden, dass er Name und Anschrift des Lenkers nicht bekannt gegeben hat, weil er sich nicht mehr erinnern kann, ob er oder seine Ehegattin am Tattag mit dem Fahrzeug gefahren ist.
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF ist eine Verwaltungsvorschrift: Da der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. im Straferkenntnis auch vorgeworfen hat, dass er § 9 Abs 1 VStG idgF verletzt hat, ist ihm die nicht erteilte Lenkerauskunft auch als nicht eingehaltene Verwaltungsvorschrift und damit zweimal vorgeworfen worden. Wer die Verwaltungsvorschriften nach § 9 Abs 1 VStG idgF nicht einhält, ist nicht gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF zu bestrafen, da diese Rechtsfolge nur eintritt, wenn § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF übertreten wird. Die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe ist daher auch für nicht eingehaltene Verwaltungsvorschriften verhängt worden, wofür sie gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF nicht verhängt werden darf.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG idgF hat die Behörde unter anderem von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung ist.
Wird daher in einem Straferkenntnis ein Delikt zweimal vorgeworfen und deshalb eine Geldstrafe auch für nicht eingehaltene Verwaltungsvorschriften verhängt, obwohl wegen nicht eingehaltener Verwaltungsvorschriften keine Geldstrafe verhängt werden darf, ist das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG idgF einzustellen. Dieses Verwaltungsstrafverfahren wird daher gemäß § 45 Abs 1 VStG idgF eingestellt.
D. Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG in Verbindung mit Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher nicht zulässig.
Die Einstellungsgründe sind dem Gesetz zu entnehmen. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am 23. Februar 2021