Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerden vom 23. September 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 9. August 2019, St-Nr. ***FA-StrNr***, betreffend die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Säumniszinsenbescheide werden aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als Haftende für die Einkommensteuer (Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 EStG 1988) mit den Bescheiden vom 26. Juli 2019 betreffend die Zeiträume 01/2013 bis 11/2013, 01/2014 bis 05/2014, 09/2014, 11/2014 bis 12/2014, 05/2015, 07/2015 und 08/2015 setzte das Finanzamt gleichzeitig jeweils einen Säumniszuschlag in Höhe von € 0,00 fest.
Mit (Sammel-)bescheid vom 9. August 2019 (zugestellt am 22. August 2019) setzte das Finanzamt betreffend die Einkommensteuer der gleichen Zeiträume Säumniszuschläge in Höhe von 2% (insgesamt € 4.130,59) des jeweiligen Abgabenbetrages fest.
Mit zwei Eingaben vom 23. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Vertreter gegen die einzelnen Säumniszinsenbescheide Beschwerde. Begründend wurde Verjährung eingewendet und auf die Begründung in den Beschwerden gegen die Haftungsbescheide verwiesen
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Februar 2020 als unbegründet ab. Die Beschwerde gegen die den Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgaben seien mittels Beschwerdevorentscheidung vom 14. Jänner 2020 zurückgewiesen worden. Sollten diese Abgaben doch noch eine Herabsetzung erfahren, habe gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der Herabsetzungsbeträge zu erfolgen.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wege von FinanzOnline am 13. März 2020 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ein. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass betreffend der den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgaben ebenfalls ein Vorlageantrag eingebracht worden sei. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.
Nach § 217 Abs. 1 BAO sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Mit den Bescheiden vom 26. Juli 2019 ist die Beschwerdeführerin zur Haftung für nach § 99 Abs. 1 EStG 1988 einzubehaltende und abzuführende Einkommensteuern (Abzugsteuern) der Zeiträume 01/2013 bis 11/2013, 01/2014 bis 05/2014, 09/2014, 11/2014 bis 12/2014, 05/2015, 07/2015 und 08/2015 in Anspruch genommen worden. Gleichzeitig wurde jeweils der Säumniszuschlag mit € 0,00 festgesetzt. Die Zustellung der Bescheide erfolgte am 27. Juli 2019 elektronisch im Wege von FinanzOnline in die Databox der Beschwerdeführerin (§ 5b Abs. 1 FonV 2006). Über die Beschwerden gegen die Haftungsbescheide wurde vom Bundesfinanzgericht noch nicht entschieden.
Mit Sammelbescheid vom 9. August 2019 wurden vom Finanzamt abermals für die gleichen Abgabenschuldigkeiten und Zeiträume Säumniszuschläge vorgeschrieben. Nunmehr jedoch in Höhe von 2 % des Abgabenbetrages, sohin in Höhe von insgesamt € 4.130,59.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist auch im Abgabenverfahren davon auszugehen, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen ist (vgl. zum Grundsatz "ne bis in idem" die Erkenntnisse vom 17. Oktober 1974, Zl. 1818/73, und vom 18. September 2002, 98/17/0281, mit weiteren Nachweisen, sowie das Erkenntnis vom 10. Februar 1989, 87/17/0202). Daher stand einer neuerlichen Festsetzung von Säumniszuschlägen - wie dies durch den Sammelbescheid vom 9. August 2019 erfolgte - die Existenz der Bescheide des Finanzamtes vom 26. Juli 2019 entgegen.
Da die Säumniszuschlagsbescheide vom 9. August 2019 somit gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit ("ne bis in idem") verstoßen, waren diese gemäß § 279 ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis folgt der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 24. Februar 2021