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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***BF1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 23. September 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 26. Juli 2019, St.-Nr. ***St-Nr***, betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages, beschlossen:
Spruch
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Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen.
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Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4
iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Bescheid vom 26. Juli 2019 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 128,52 im Zusammenhang mit einem Haftungsbescheid betreffend die Lohnsteuer für das Jahr 2013 fest.
Mit Schriftsatz vom 23. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Vertreter unter anderem auch gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend wurde unter Verweis auf die Beschwerdebegründung im Zusammenhang mit den Haftungsbescheiden (Abzugssteuer) vorgebracht, dass die mit 26. Juli 2019 datierten Bescheide am 22. August 2019 zugestellt worden seien und Verjährung eingewendet werde.
Das Finanzamt wies unter anderem auch diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Jänner 2020 als verspätet eingebracht zurück.
Die Bescheide vom 26. Juli 2019 seien der Beschwerdeführerin am 27. Juli 2019 elektronisch in die Databox zugestellt worden. Die Zustellung des vollständigen Berichts sei mit RSb am 11. August 2019 erfolgt. Die Beschwerde vom 23. September 2019 sei somit als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen. Bei FinanzOnline sei der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer komme es nicht an.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Abgabenbescheide möglicherweise elektronisch in die Databox zugestellt worden seien. Diese Tatsache sei der Beschwerdeführerin entgangen. Der Status in der Databox sei immer noch "ungelesen". Tatsache sei, dass die "GPLA-Prüfungsbescheide" der Vertreterin am 22. August 2019 mit Rückscheinbrief zugestellt worden seien. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen werde mit einer elektronischen Zustellung solange zugewartet, bis der jeweilige Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung entsprechend verständigt worden sei. An die Beschwerdeführerin sei kein Aufruf in dieser Angelegenheit ergangen.
Gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschweden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 97 Abs. 1 BAO bestimmt, dass Erledigungen dadurch wirksam werden, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Gemäß § 5b Abs. 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) in der hier maßgeblichen Fassung, BGBl. II Nr. 373/2012, haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 5b Abs. 3 erster FOnV 2006 kann ein Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronische Dokumente als zugstellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Ist ein Dokument zugestellt, löst gemäß § 6 Zustellgesetz (ZustG) die neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes keine Rechtswirkungen aus.
Im gegenständlichen Fall ist unter anderem auch der Bescheid vom 26. Juli 2019 über die Festsetzung des Säumniszuschlages in Höhe von € 128,52 wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Lohnsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von € 6.425,88 am 27. Juli 2019 elektronisch in die Databox von FinanzOnline der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Dies wurde einerseits durch die zuständige Stelle im Bundesministerium für Finanzen auf entsprechende Anfrage dem Finanzamt bestätigt und ergibt sich andererseits auch durch Einsicht des Bundesfinanzgerichts in die der Beschwerdeführerin am 27. Juli 2019 elektronisch übermittelten Dokumente. Die Tatsache der elektronischen Zustellung räumt im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst ein, wenn sie unter Punkt 6 des Vorlageantrages ausführt, dass es möglich sei, dass die Abgabenbescheide vom 26. Juli 2029 (richtig 2019) elektronisch in die Databox zugestellt worden seien, aber der Status noch immer "ungelesen" sei.
Das Vorbringen, dass der Vertreterin die Dokumente erst am 22. August 2019 mit Rückscheinbrief zugestellt worden seien, geht im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 ZustG ins Leere. Die neuerliche Zustellung löste keine Rechtswirkungen mehr aus. Im Übrigen bestand im Zustellungszeitpunkt für den damaligen steuerlichen Vertreter keine Zustellungsbevollmächtigung.
Mit dem Hinweis auf eine Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen, dass mit einer elektroische Zustellung solange zugewartet werde, bis der jeweilige Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung entsprechend verständigt worden sei, ist für die Beschwerdeführerin ebenso nichts gewonnen. Diese Auskunft bezog sich auf die hier noch nicht zur Anwendung gelangende verpflichtende Teilnahme an der elektronischen Zustellung ab 1. 1. 2020 und die damit verbundene Abschaffung der Möglichkeit auf die elektronische Zustellung in FinanzOnline verzichten zu können (§ 5b Abs. 3 FOnV). Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin entsprechend der Bestimmung des § 5b FOnV hingegen schon zu einem früheren Zeitpunkt der elektronischen Zustellung beim Aufruf von FinanzOnline zugestimmt und diese Zustimmung bis zum Zustellzeitpunkt nicht widerrufen. Dass der Beschwerdeführerin die Tatsache der Zustellung nicht zugegangen ist, mag daran liegen, dass es beim Vorgang der Zustimmung verabsäumt wurde, auch eine E-Mail-Adresse für Zwecke der Verständigung über eine Zustellung einer Erledigung anzugeben.
Der Bescheid über die Festsetzung des beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlages gilt daher mit 27. Juli 2019 als zugestellt, da das Dokument an diesem Tag in den elektronischen Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin gelangt ist. Ob und wann das Dokument abgerufen wurde, ist für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich. Die nochmalige Zustellung der Bescheide über Ersuchen des Vertreters mit Rückscheinbrief löste gemäß § 6 ZustG keine Rechtswirkungen mehr aus.
Da die Monatsfrist zur Erhebung einer Beschwerde somit mit Ablauf des 27. August 2019 abgelaufen ist, die Beschwerde jedoch erst am 23. September 2019 beim Finanzamt eingebracht wurde, war diese gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Gemäß § 272 Abs. 4 BAO können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden, wenn die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat obliegt. Diesem obliegen unter anderem auch Zurückweisungen (§ 260 BAO).
Der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde konnte im gegenständlichen Fall daher vom Einzelrichter als Berichterstatter gefasst werden.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO kann von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist im Beschwerdefall verfahrensökonomisch zweckmäßig, weil keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren, die die Anwesenheit der Parteien erfordert hätten, notwendig waren. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Der Beschluss war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung anhängig. Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde ergibt sich aus den insofern klaren gesetzlichen Bestimmungen. Tatsachenfragen sind einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 1. März 2021