Text
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, vertreten durch ***1***, über die Beschwerde vom 15. Oktober 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt je vom 9. Juli 2019 betreffend Aufhebung eines über eine Nachsicht absprechenden Bescheides gem. § 299 BAO, sowie über die Abweisung eines Nachsichtsansuchens gem. § 236 BAO beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Bundesfinanzgericht (derzeit) für die Erledigung der Beschwerde vom 15. Oktober 2019 nicht zuständig ist.
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsründe
Mit Anbringen vom 15. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer (Bf) ***Bf*** durch seine ausgewiesene Vertreterin gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt, je vom 9. Juli 2019, betreffend Aufhebung eines über eine Nachsicht absprechenden Bescheides gem. § 299 BAO, sowie über die Abweisung eines Nachsichtsansuchens gem. § 236 BAO, das Rechtsmittel der Beschwerde.
Darin wurden letztendlich Anträge auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, sowie weitere Anträge, zB. den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern, usw. gestellt.
In weiterer Folge legte das Finanzamt diese Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem BFG vor.
Im Vorlagebericht wurde ausgeführt, dass die direkte Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt worden sei, sodass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen wurde.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Ein konkreter Antrag, dass eine Beschwerdevorentscheidung unterbleiben soll, ist dieser Beschwerde nicht zu entnehmen.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde aufgrund einer Umverteilung von Akten der nunmehrige Richter mit 1.2. 2021 für den gegenständlichen Akt zuständig.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Gemäß § 262. Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
§ 262 Abs. 2 BAO lautet: Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
§ 262 Abs. 3 BAO lautet: Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist weiters keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Aus § 261 Abs. 1 BAO ergibt sich somit die zwingende Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wenn die Voraussetzungen des § 262 Abs. 2-4 BAO nicht gegeben sind.
Wie aus der gegenständlichen Beschwerde zu ersehen ist, wurde kein konkreter Antrag auf Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 262 Abs. 2 BAO gestellt.
Ein solcher Antrag muss gesondert und ausdrücklich gestellt werden (siehe BFG vom 12.7.2016, RV/7103175/2016).
Ein Antrag auf Entscheidung durch Bundesfinanzgericht ist kein Antrag, der darauf abzielt, keine Beschwerdevorentscheidung/en zu erlassen.
Da die weiteren Voraussetzungen für die Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 Abs. 3 und 4 BAO nicht vorliegen, wurde die gem. § 262 Abs. 1 BAO zwingend vorzunehmende Erledigung durch Beschwerdevorentscheidung zu Unrecht nicht erlassen (siehe auch Ro 2015/15/0001).
Das Bundesfinanzgericht hat daher seine Unzuständigkeit festzustellen.
Die belangte wird daher im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht durch Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen wahrzunehmen haben.
Von einer Entscheidung durch den Senat nach mündlicher Verhandlung konnte aufgrund von Zweckmäßigkeitsgründen - da das Verfahren fortzusetzen und die Beschwerde als unerledigt anzusehen ist - Abstand genommen werden.
Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch die Rechtsprechung des VwGH, als auch allein durch den Wortlaut des Gesetzes als geklärt anzusehen ist), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg, am 3. März 2021