Volltext

BFG 01.03.2021, RV/1200041/2017

Nichtannahme eines Antrages auf Erstattung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.1200041.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 261 Abs. 1 lit. a BAO

Kopf

Im Namen der republik

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertr*** Rechtsanwälte GmbH, ***Vertr-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Dezember 2016 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 27. Oktober 2016, Zahl/2016, betreffend Nichtannahme eines Antrags,zu Recht erkannt:

Spruch

  • •

    Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

  • •

    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
    Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Eingabe vom 21.9.2016 stellte die ***Bf1*** (Bf.) den Antrag auf Erstattung der mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt (nunmehr Zollamt Österreich) vom 29.3.2016, Zahl ***3***, vorgeschriebenen Einfuhrumsatzsteuer iHv. € 769.685,58 und Abgabenerhöhung von € 170.485,36, zusammen € 940.170,94 nach Art. 236 ZK bzw. nunmehr Art. 116 (1), 117 UZK sowie nach Art. 239 ZK nunmehr Art. 116 (1), 120 UZK.

Mit Schreiben vom 26.9.2016, Zahl ***1***, erging ein Mängelbehebungsauftrag. Als zu behebende Mängel führte das Zollamt aus:
"Er (Anmerkung: der Antrag) enthält nicht alle Datenanforderungen, die gemäß der Anhänge A der UZK-DA und UZK-IA erforderlich sind.

Das beiliegende Informationsblatt stellt eine Zusammenfassung der Anforderungen dar."

Innerhalb der Frist ergänzte die Bf. die Angaben ohne jedoch die Codierungen REP (für einen Antrag in Bezug auf die Erstattung) und REM (für einen Antrag auf Erlass) zu verwenden. Weiters teilte sie mit, dass weder die Rechtsvertreterin noch die Antragstellerin über eine EORI Nr. verfüge.

Mit Bescheid vom 27.10.2016, ***4***, teilte das Zollamt mit, dass der Antrag auf Erstattung der Abgaben zu Zl. ***3***, gem. Art. 12 (2) UZK-IA nicht angenommen werde, da die Bf. nicht alle geforderten Informationen fristgerecht vorgelegt habe (Codierung des Antrages sowie EORI Nr. der Antragstellerin fehle).

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben mit der Begründung, das Zollamt habe im Mängelbehebungsauftrag keine konkreten Angaben gemacht, welche Datenanforderungen fehlen bzw. dass zwingend der Code "REP" bzw. "REM" verwendet werden müsse.
Im Übrigen habe der Referent des Zollamtes bei der Übergabe des Mängelbehebungsauftrages selbst darauf hingewiesen, dass die an sich im Zollkodex vorgesehenen elektronischen Formulare noch nicht zur Verfügung stehen. Es erscheine daher geradezu mutwillig, auf die Angabe eines Codes zu bestehen, wenn die Formulare gar nicht elektronisch ausgefüllt werden können. Auch die geforderte EORI Nr. sei dem Zollamt bekannt gewesen, da auf die vorhandene EORI Nr. im Nichtannahmebescheid ausdrücklich hingewiesen wurde.

Art. 12 (2) UZK-IA spreche außerdem nicht davon, dass der Antrag "nicht alle Informationen" enthält, sondern dass er "alle benötigten Informationen" zu enthalten habe. Die Verwendung der Kürzel "REP" bzw. "REM" oder der EORI Nummer (bei an sich unbestrittener Identität des Antragstellers und bei offenkundiger Kenntnis des Zollamtes von dieser Nummer) sei allerdings nicht nötig.

Insbesondere im Hinblick auf die fehlenden elektronischen Formulare sei die Verwendung von EDV-mäßigen Daten und Kürzel nicht erforderlich, wenn sämtliche Angaben und benötigten Informationen dem Zollamt ohnehin zur Verfügung stehen.

Unter einem wurde neuerlich ein Antrag auf Erlass nach den Art. 236 und 239 ZK bzw. Art. 116 (1), 117 und 120 UZK gestellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.10.2017, ***2***, wurde die Beschwerde gem. § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt, mit der Begründung, dem Beschwerdebegehren sei in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides Rechnung getragen worden. Durch die Annahme und die Entscheidung über den neuen Antrag sei dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen worden, sodass die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären sei.

Im Vorlageantrag führte die Bf. aus, das Zollamt habe zu Unrecht den Erstattungsantrag nicht angenommen. Bei rechtmäßiger Behandlung hätte dem Erstattungsantrag stattgegeben werden müssen. Die Beschwerdevorentscheidung sei rechtswidrig, da der Erstattungsantrag zu Unrecht für gegenstandslos erklärt worden sei. Der Mängelbehebungsauftrag habe keine konkreten Angaben enthalten, welche Datenanforderungen fehlen, insbesondere sei nicht darauf hingewiesen worden, dass alternativlos die Codes REP bzw. REM zu verwenden sind auch wenn es gar nicht möglichgewesen sei, den Antrag elektronisch einzubringen. Dem Zollamt sei auch die EORI Nr. der Antragstellerin bekannt gewesen, habe es doch im Bescheid selbst auf diese hingewiesen.
Art. 12 (2) UZK-IA verweise darauf, dass ein Antrag nicht anzunehmen sei, wenn nicht alle benötigten Informationen enthalten sind. Die Identität sowie die EORI Nr. der Antragstellerin seien unzweifelhaft festgestanden, die Codes REP und REM seien bei nicht vorhandenen elektronischen Formularen daher auch nicht zwingend erforderlich. Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Antrag anzunehmen.

Die Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens sei nur dann zulässig, wenn dem Beschwerdebegehren vollumfänglich stattgegeben werde. Die Behörde hätte daher bereits inhaltlich über den Erstattungsantrag entscheiden und dem Erstattungsantrag stattgeben müssen. Der zwischenzeitlich neuerlich eingebrachte Erstattungsantrag sei abgewiesen worden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtslage

Artikel 9 UZK Registrierung

(1) Im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie ansässig sind.
(2) In bestimmten Fällen lassen sich Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie erstmals eine Anmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen, registrieren.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, nicht verpflichtet, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen.
Sind Personen im Sinne des Unterabsatzes 1 verpflichtet, sich registrieren zu lassen, so gilt Folgendes:
a) Personen, die im Zollgebiet der Union ansässig sind, registrieren sich bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie ansässig sind,
b) Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, registrieren sich bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie erstmals eine Anmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen.
(4) In bestimmten Fällen können die Zollbehörden die Registrierung für ungültig erklären

Artikel 11 UZK-DA (DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015) Bedingungen für die Annahme eines Antrags

(1) Ein Antrag auf eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften wird angenommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) der Antragsteller ist nach Artikel 9 des Zollkodex registriert, sofern dies im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist, für das der Antrag abgegeben wird;
b) der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig, sofern dies im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist, für das der Antrag abgegeben wird;
c) der Antrag wurde bei einer Zollbehörde eingereicht, die in dem Mitgliedstaat der nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex zuständigen Zollbehörde für die Entgegennahme von Anträgen benannt wurde;
d) der Antrag betrifft keine Entscheidung, die dem gleichen Zweck dient wie eine frühere an denselben Antragsteller gerichtete Entscheidung, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Antragstellung zurückgenommen oder widerrufen wurde, da der Antragsteller eine ihm aus dieser Entscheidung erwachsende Pflicht nicht erfüllt hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d beträgt der darin genannte Zeitraum drei Jahre, wenn die vorherige Entscheidung nach Artikel 27 Absatz 1 des Zollkodex zurückgenommen wurde oder wenn es sich bei dem Antrag um einen Antrag auf Bewilligung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 des Zollkodex handelt.

Artikel 12 UZK-DA Annahme des Antrags

(1) Nimmt die Zollbehörde einen Antrag nach Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 an, so ist der Tag der Annahme dieses Antrags der Tag, an dem der Zollbehörde alle nach Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Zollkodex benötigten Informationen vorliegen.

(2) Stellt die Zollbehörde fest, dass der Antrag nicht alle benötigten Informationen enthält, fordert sie den Antragsteller innerhalb einer vertretbaren Frist, die 30 Tage nicht übersteigt, auf, die betreffenden Informationen nachzureichen.

Legt der Antragssteller die von den Zollbehörden geforderten Informationen nicht innerhalb der von ihnen gesetzten Frist vor, wird der Antrag nicht angenommen und der Antragsteller hiervon unterrichtet.

(3) Wird dem Antragsteller nicht mitgeteilt, ob der Antrag angenommen wurde oder nicht, so gilt der Antrag als angenommen. Der Tag der Annahme ist der Tag der Einreichung des Antrags oder - falls der Antragsteller nach Aufforderung durch die Zollbehörde gemäß Absatz 2 zusätzliche Informationen vorgelegt hat - der Tag, an dem die letzten Informationen vorgelegt werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gem. Art. 22 Abs. 1 UZK hab derjenige, der eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften beantragt, den zuständigen Zollbehörden alle Informationen zu übermitteln, die sie für diese Entscheidung benötigen. Welche Angaben und Unterlagen erforderlich sind, ist den jeweils maßgeblichen Zollvorschriften zu entnehmen.

Die Zollbehörden sind verpflichtet bei einem eingehenden Antrag unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen zu prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme des Antrags erfüllt sind.

Die formalen Bedingungen für die Annahme eines Antrags ergeben sich einerseits aus Art. 11 UZK-DA und liegen u. a. vor wenn,
der Antragsteller - soweit erforderlich - nach Art. 9 registriert ist
der Antragsteller - soweit erforderlich - in der Union ansässig ist
der Antrag bei der zuständigen Zollstelle einreicht ist
der Antrag keine Entscheidung betrifft, die innerhalb der letzten Jahre - oder bei Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten innerhalb der letzten drei Jahre - zurückgenommen oder widerrufen worden wurde, weil der Antragsteller eine Pflicht, die sich aus der Entscheidung ergeben hat, nicht erfüllt hat.

Wie sich aus Art. 22 UZK ergibt sind dem Zollamt jene Informationen zu übermitteln, die für die Entscheidung erforderlich sind.
Im Antrag vom 21.9.2016 hat die Bf. unmissverständlich klar dargelegt, dass sie ihren Antrag auf Art. 236 bzw. 239 ZK bzw. Art. 116 (1), 117, 120 UZK hinsichtlich der mit Bescheid vom 29.3.2016, Zahl ***3***, vorgeschriebenen Abgaben stützt. Die Angabe der Codes REP und REM dient der Präzisierung des Antrages bei elektronischer Einbringung. Laut Zollamtsauskunft war diese Form der Einbringung noch nicht möglich.

Grundsätzlich unterliegen Wirtschaftsbeteiligte, die im Zollgebiet der Union ansässig sind, bei ihren zuständigen Zollbehörden der Registrierungspflicht nach den zollrechtlichen Vorschriften.
Zuständig für die Registrierung von nicht im Zollgebiet ansässigen Wirtschaftsbeteiligten ist die Zollbehörde des Mitgliedsstaates, in dem eine Anmeldung abgegeben wird oder eine Entscheidung beantragt wird.

Die Bf. war seit 1.1.2008 in Ungarn registriert. Die EORI Nr. der Bf. war dem Zollamt bekannt, wie aus der Begründung im Nichtannahmebescheid hervorgeht.

Da im Antrag vom 21.9.2016 bereits alle für die Entscheidung notwendigen Informationen vorlagen ist der Mängelbehebungsauftrag zu Unrecht ergangen, weshalb auch der Seitens des Zollamts in weiterer Folge erlassene Nichtannahmebescheid nicht hätte ergehen dürfen und infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

Hinweis:
Unter RV/1200033/2020 ist der im Zuge der Beschwerde gegen den Nichtannahmebescheid eingebrachte neuerliche Antrag auf Erlass/Erstattung anhängig.

Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung der Höchstgerichte und weicht von deren als einheitlich zu bezeichnender Rechtsansicht nicht ab, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

 

Salzburg, am 1. März 2021