Volltext

BFG 25.02.2021, RV/6100435/2020

Gegenstandsloserklärung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100435.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 261 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2*** betreffend die Beschwerden vom 1. Juli 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 31. Mai 2019 und 3. Juni 2019 betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2015, beschlossen:

Spruch

Die Beschwerden werden gemäß § 261 Abs. 2 für gegenstandslos erklärt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Begründung

 

Mit Bescheiden vom 31. Mai und 3. Juni 2019 wurde der Bf im wiederaufgenommenen Verfahren zur Einkommensteuer für 2013 bis 2015 veranlagt. Zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens verwies das Finanzamt in einer lediglich standardisierten Begründung auf die nachträgliche Übermittlung von Lohnzetteln des BMLV, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich gemacht hätten.

Sowohl gegen die Wiederaufnahmsbescheide betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2015, als auch gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 vom 31. Mai und 3. Juni 2019 erhob der Bf fristgerecht Beschwerden vom 1. Juli 2019, wobei er das gänzliche Fehlen von Wiederaufnahmegründen und das Vorliegen inhaltlicher Unrichtigkeit der Einkommensteuervorschreibungen monierte.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 20. Oktober 2020 bzw. 15. September 2020 wies das FA die Beschwerden des BF gegen die Wiederaufnahmsbescheide betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2015 und gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 als unbegründet ab und begründete die Rechtmäßigkeit der erfolgten Verfahrenswiederaufnahme im Wesentlichen damit, dass die Lohnzettel des BMLV erst mit Mai 2019 an die Abgabenbehörde übermittelt worden seien. Dies stelle unzweifelhaft eine neue Tatsache dar, die sich auf den Inhalt der Einkommensteuerbescheide auswirken müsse.

Daraufhin beantragte der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Vorlage der Beschwerden betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer 2013,2014 und 2015 sowie der Beschwerden betreffend die Einkommensteuer 2013, 2014 und 2015 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2021 zu RV/6100023/2021 hat das BFG nunmehr den Beschwerden des Bf gegen die bescheidmäßige Wiederaufnahme der Verfahren mangels Vorliegens von Wiederaufnahmsgründen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären (§ 261 Abs. 2 BAO)."

Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt gemäß § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Es scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus, der alte Sachbescheid lebt wieder auf (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, §307, Tz 8 und die dort zitierte Judikatur).

Die Gegenstandsloserklärung der Bescheidbeschwerde liegt nicht im Ermessen. Sie hat (durch die Abgabenbehörde) mit Beschwerdevorentscheidung bzw. (durch das Verwaltungsgericht)mit Beschluss zu erfolgen.

Aus diesem Grund waren im gegenständlichen Verfahren somit die gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 gerichteten Bescheidbeschwerden vom 1. Juli 2019 mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

 

Hingewiesen wird darauf, dass lediglich Anregungen des Bf bzw. seines Rechtsvertreters auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung generell keinen Anspruch begründen und überdies infolge Gegenstandsloserklärungen durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes nach § 274 Abs. 3 Z 2 BAO von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zulässigkeit einer Revision

 

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung der Bescheidbeschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für 2013 bis 2015 ist unmittelbarer Ausfluss der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

 

 

 

Salzburg, am 25. Februar 2021