Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache [...], vertreten durch [...], bezüglich der Beschwerde vom 28. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes [...] vom 16. April 2020 betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2017 beschlossen:
Spruch
I.Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
I.Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde schriftlich oder mündlich zurückgenommen werden.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß Abs. 3 leg. cit. mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Mit Eingabe vom 26. Jänner 2021 hat die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) die gegenständliche Beschwerde vom 28.5.2020 gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2017 vom 16.4.2020 zurückgezogen. Deshalb wird die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren ist beendet.
II.Nichtzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Vorgehensweise des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der zwingenden Gesetzesvorgaben ergab und sich die Problematik einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung daher nicht stellte, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.
Wien, am 22. Februar 2021