Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in Vertretung des verhinderten Richters Ri1 in der Beschwerdesache von Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden der Beschuldigten und der gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung herangezogenen Firma GmbH, ***Bf1-Adr***, vom 6. November 2019, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter Mayerhofer, Domplatz 16, 2700 Wiener Neustadt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom 4. Oktober 2019, Zahl MA6, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2016, beschlossen:
Spruch
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Gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) iVm § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird - da das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft tritt - das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG haben die beschwerdeführenden Parteien keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. - •
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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Die für 9. März 2021 anberaumte Verhandlung findet nicht statt.
Text
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Oktober 2019 Zahl wurde Frau ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigte) für schuldig befunden,
1. sie habe in Wien als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH im März 2018 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, ein Gerüst im Ausmaß von 91,00 m² aufgestellt gehabt, wobei sie hiefür bis zum 16. November 2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Sie habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat März 2018 bis zum 16. November 2018 mit dem Betrag von € 891,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
2. sie habe in Wien als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH im April 2018 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, ein Gerüst im Ausmaß von 91,00 m² aufgestellt gehabt, wobei sie hiefür bis zum 16. November 2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Sie habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat April 2018 bis zum 16. November 2018 mit dem Betrag von € 891,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
3. sie habe in Wien als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH im Mai 2018 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, ein Gerüst im Ausmaß von 91,00 m² aufgestellt gehabt, wobei sie hiefür bis zum 16. November 2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Sie habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Mai 2018 bis zum 16. November 2018 mit dem Betrag von € 891,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
4. sie habe in Wien als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH im Juni 2018 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, ein Gerüst im Ausmaß von 91,00 m² aufgestellt gehabt, wobei sie hiefür bis zum 16. November 2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Sie habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2018 bis zum 16. November 2018 mit dem Betrag von € 891,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
5. sie habe in Wien als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH im Juli 2018 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, ein Gerüst im Ausmaß von 91,00 m² aufgestellt gehabt, wobei sie hiefür bis zum 16. November 2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Sie habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juli 2018 bis zum 16. November 2018 mit dem Betrag von € 891,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
6. sie habe in Wien als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH im August 2018 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, ein Gerüst im Ausmaß von 91,00 m² aufgestellt gehabt, wobei sie hiefür bis zum 16. November 2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Sie habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2018 bis zum 16. November 2018 mit dem Betrag von € 891,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
7. sie habe in Wien als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH im März 2018 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung im Ausmaß von 64,00 m² vorgenommen gehabt, wobei sie hiefür bis zum 16. November 2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Sie habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat März 2018 bis zum 16. November 2018 mit dem Betrag von € 627,20 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
8. sie habe in Wien als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH im April 2018 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung im Ausmaß von 64,00 m² vorgenommen gehabt, wobei sie hiefür bis zum 16. November 2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Sie habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat April 2018 bis zum 16. November 2018 mit dem Betrag von € 627,20 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
9 sie habe in Wien als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH im Mai 2018 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung im Ausmaß von 64,00 m² vorgenommen gehabt, wobei sie hiefür bis zum 16. November 2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Sie habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Mai 2018 bis zum 16. November 2018 mit dem Betrag von € 627,20 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
10. sie habe in Wien als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH im Juni 2018 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung im Ausmaß von 64,00 m² vorgenommen gehabt, wobei sie hiefür bis zum 16. November 2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Sie habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2018 bis zum 16. November 2018 mit dem Betrag von € 627,20 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
11. sie habe in Wien als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH im Juli 2018 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung im Ausmaß von 64,00 m² vorgenommen gehabt, wobei sie hiefür bis zum 16. November 2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Sie habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juli 2018 bis zum 16. November 2018 mit dem Betrag von € 627,20 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
12. sie habe in Wien als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH im August 2018 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung im Ausmaß von 64,00 m² vorgenommen gehabt, wobei sie hiefür bis zum 16. November 2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2018 bis zum 16. November 2018 mit dem Betrag von € 627,20 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2016, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wurden über sie gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung folgende Strafe(n) verhängt:
1.-6. Geldstrafen von 6 x je € 450,00, falls diese uneinbringlich seien, Ersatzfreiheitsstrafen von 6 x je 17 Stunden
7.-12. 6 x je € 310,00, falls diese uneinbringlich seien, Ersatzfreiheitsstrafen von 6 x je 15 Stunden.
Ferner habe sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 456,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das seien 10% der Strafen, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 5.016,00.
Die GmbH hafte für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau ***Bf1***, verhängten Geldstrafen von € 450,00, € 450,00, € 450,00, € 450,00, € 450,00, € 450,00, € 310,00, € 310,00, € 310,00, € 310,00, € 310,00 und € 310,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 456,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Am 6. November 2019 langte die Beschwerde der Beschuldigten und der Haftenden beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen ein.
§ 43 Abs. 1 VwGVG: Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
Gemäß § 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020 wird die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 in Verjährungsfristen nicht eingerechnet.
Gemäß § 2 Abs. 1 COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/2020 wurde Folgendes normiert:
§ 2. (1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:
1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,
2. in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und
3. in Verjährungsfristen.
Im Anwendungsbereich der Z 2 verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.
Diese Bestimmung wurde allerdings durch BGBl I Nr. 2/2021 vom 5. Jänner 2021 wie folgt geändert:
"§ 2. Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:
1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991) zu stellen ist, und
2. in Verjährungsfristen."
Da die Entscheidungsfristen laut § 2 COVID-19-VwBG idF BGBl. I Nr. 24/2020 nicht mehr genannt sind, ist eine Verlängerung der 15 Monate-Frist zur Entscheidung gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG nicht mehr möglich.
Zwischenzeitig ist - da eine Verlängerung der Frist aufgrund von COVID-19-Maßnahmen gesetzlich nicht (mehr) möglich ist - die im § 43 Abs. 1 VwGVG normierte Frist nach dem 6. Februar 2021 bereits abgelaufen, sodass das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und das Strafverfahren einzustellen ist (vgl. VwGH 26.8.2014, Ro 2014/02/0106).
Damit entfällt auch die Haftung der GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG.
Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 44 Abs. 1 VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[...]
Da in dieser Beschwerdesache ein Beschluss zu fassen war, konnte von der mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, sodass die für 9. März 2021 anberaumte Verhandlung nicht stattfinden wird.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens waren somit nicht festzusetzen.
Zu Spruchpunkt II.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Folgen ergeben sich allein aus dem Gesetz.
Wien, am 22. Februar 2021