Volltext

BFG 18.02.2021, RV/7104439/2019

Zurückweisung der Beschwerden wegen Verspätung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104439.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Martin Herbert Rosner, Staudgasse 84 Tür 10, 1180 Wien, betreffend die Beschwerden vom 11. Juli 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 11. Mai 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2014, 2015 und 2016 werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

 

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2014, 2015 und 2016 sind am 11.5.2018 ergangen und im Wege des Finanzonline dem Beschwerdeführer am 11.5.2018 zugestellt und ihm bekanntgegeben worden.

Am letzten Tag der Frist für die Einbringung eines Rechtsmittels (11.6.2018) wurde betreffend die Einkommensteuerbescheide 2014, 2015 und 2016 ein Antrag auf Fristverlängerung bis zum 22.6.2018 gestellt. Bezüglich der Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 wurde am 22.6.2018 ein weiteres Fristverlängerungsansuchen bis zum 29.6.2018 eingebracht, über das das Finanzamt nicht entschieden hatte.

Aufgrund der aktenkundigen Fristverlängerungen muss das Ende der Beschwerdefrist bezüglich der Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 am 29.6.2018 und bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2016 am 22.6.2018 angenommen werden.

Die späteren am 6.7.2018 eingebrachten Anträge auf Verlängerung der Frist zur Einbringung der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2014, 2015 und 2016 bis zum 11.07.2018 vermögen die bereits für die Einbringung der Beschwerden abgelaufenen Fristen nicht mehr zu verlängern oder den Lauf der (bereits abgelaufenen) Frist zu hemmen.

Aktenkundig sind Bescheide des Finanzamtes, mit denen es den mit 06.07.2018 datierten Anträgen auf Fristverlängerung zur Einbringung der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 nicht stattgab.

Die Beschwerden wurden daher verspätet eingebracht.

Dem steuerlichen Vertreter des Bf. wurden diese aktenkundigen Feststellungen am 12.11.2020 zur Kenntnis gebracht. Eine schriftliche Stellungnahme wurde trotz einmaliger Verlängerung der Frist bis zum 01.02.2021 nicht abgegeben.

Rechtsgrundlage

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Angesichts vorstehender Ausführungen sind die Beschwerden vom 11.07.2018, da sie nicht innerhalb der verlängerten Beschwerdefrist eingebracht wurden, verspätet. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde für den Einkommensteuerbescheid 2016 endete am 22.6.2018 und für die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 am 29.06.2018. Da der Lauf der Beschwerdefrist durch einen Fristverlängerungsantrag nur dann gehemmt wird, wenn er vor Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wird, waren die Beschwerden spruchgemäß zurückzuweisen (vgl. Ritz BAO 6 § 245 Tz 25, vgl. VwGH 8.3.1994, 91/14/0026)

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge einer Zurückweisung wegen nicht fristgerechter Einbringung einer Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz ableitet, lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb eine Revision als nicht zulässig zu beurteilen war.

 

Wien, am 18. Februar 2021