Volltext

BFG 19.02.2021, RV/7500062/2021

Unzulässige Vollstreckung mangels entsprechenden Titelbescheides

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500062.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 50 VwGVG · VwGVG · Art. 133 Abs. 4 B-VG · § 50 Abs. 3 VwGVG · § 29 Abs. 4 VwGVG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 20. Oktober 2020 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Oktober 2020, Zahl MA67/Zahl/2020, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Vollstreckungsverfügung aufgehoben.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15. Juli 2020, Zahl MA67/Zahl/2020, wurde der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung enthielt auszugsweise nachfolgende (rechtsrichtige) Rechtsmittelbelehrung:

"Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie die Tat etwa überhaupt nicht oder anders begangen haben und deshalb rechtzeitig Einspruch erheben, tritt die Strafverfügung außer Kraft. Wir leiten dann das ordentliche Verfahren ein, das heißt, wir ermitteln weiter und prüfen alle Umstände des Falles. Dabei gilt der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG."

Mit E-Mail vom 20. Juli 2020 erhob der Bf. fristgerecht Einspruch gegen diese Strafverfügung und führte dabei Folgendes aus:

"Hiermit erhebe ich im Vorhinein Einspruch gegen Ihren Strafverfügung vom 18.05.2020 (Anmerkung BFG, gemeint: ,Strafverfügung vom 20. Juli 2020'; am 18.05.2020 wurde die Straftat begangen). Da ich einen Parkausweis besitze, finde ich Ihre Strafe Gegenstandslos. Den Ausweis finden sie in dem Anhang. Ich hoffe Ihnen gedient zu haben und verbleibe zwischenzeitlich."

Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelbelehrung leitete die belangte Behörde das ordentliche Verfahren nicht ein, sondern sendete sie mit Datum 28. August 2020 die Strafverfügung erneut an die Adresse des Bf., wo sie durch Hinterlegung zugestellt wurde. Ob die neuerlich zugesandte Strafverfügung vom Bf. behoben wurde, geht aus dem vorgelegten Akt nicht hervor und ist auch nicht entscheidungsrelevant.

Am 15. Oktober 2020 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahl MA67/Zahl/2020 mit folgendem Wortlaut:

Die mit der Strafverfügung vom 28. August 2020, Zahl MA67/Zahl/2020, verhängte rechtskräftige Strafe sei bis heute nicht bezahlt worden. Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage € 65,00. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt.

In der Beschwerde vom 20. Oktober 2020 gegen die Vollstreckungsverfügung wurde (erneut) ausgeführt der Bf. sei Inhaber eines Parkausweises nach § 29 StVO (Behindertenausweis) und er habe kein Schriftstück zur Zahl MA67/Zahl/2020 vom 28. August 2020 erhalten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 49 VStG normiert:

"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung."

Aktenkundig ist, dass der Bf. gegen die Strafverfügung vom 15. Juli 2020, Zahl MA67/Zahl/2020 mit E-Mail vom 20. Juli 2020 frist- und formgerecht Einspruch erhoben hat (Akt S 12).

Wegen des rechtzeitig eingebrachten Einspruches ist die Strafverfügung vom 15. Juli 2020 außer Kraft getreten und war gem. § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Daran vermag auch ein neuerliches Zustellen der Strafverfügung am 28. August 2020 nichts ändern, da sich diese wegen der vorstehenden Ausführungen als unwirksam erweist.

§ 3 VVG normiert:

"(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist."

§ 35 EO normiert:

"(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. VwGH vom 28. 4. 1992, 92/07/0027).

Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).

Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.

Da gegen die Strafverfügung vom 15. Juli 2020, Zahl MA67/Zahl/2020, am 20. Juli 2020 (fristgerecht) Einspruch erhoben wurde liegt der Vollstreckung vom 15. Oktober 2020 kein entsprechender Titelbescheid zu Grunde. Durch den fristgerechten Einspruch ist die Strafverfügung gem. § 49 Abs. 2 VStG außer Kraft getreten und wäre das ordentliche Verfahren mit der Aufnahme von Ermittlungen einzuleiten gewesen, was die belangte Behörde verabsäumte.

Da die Vollstreckung im Beschwerdefall nicht zulässig war ist die Vollstreckungsverfügung vom 15. Oktober 2020, Zahl MA67/Zahl/2020, aufzuheben. An diesen Umstand vermochte auch das neuerliche versenden der Strafverfügung am 28. August 2020 nichts ändern.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Wien, am 19. Februar 2021