Volltext

BFG 11.02.2021, RV/7500079/2021

Verspätete Zahlung des Organstrafmandates

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500079.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 50 VStG · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 15. Jänner 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 13. Jänner 2021, Zahl: 206700795602/2020, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
Der verspätet eingezahlte Betrag von € 36,00 der Organstrafverfügung wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet, sodass - einschließlich der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens - der noch zu zahlende Gesamtbetrag € 46,00 beträgt.

III: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom 13. Jänner 2021, Zahl: MA67/206700795602/2020, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde der Beschwerdeführerin (Bf.) angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 31. August 2020 um 14:43 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Ybbsstraße gegenüber 16, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Ferner habe die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der verspätet eingezahlte Organstrafbetrag von € 36,00 werde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 34,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung richteten Sie sich nicht gegen die ihnen angelastete Übertretung, wendeten jedoch ein, den Organstrafbetrag am 30.9.2020 beglichen zu haben.
Unbestritten blieb, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt und dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie aus der Organstrafverfügung sowie der Tatanlastung der Strafverfügung ersichtlich ist.
Da Sie auch Ihre Tätereigenschaft nicht in Abrede stellten, war davon auszugehen, dass die Verwaltungsübertretung von Ihnen begangen wurde.
Die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt gemäß § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. In diesem Fall ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten.

Da die Zahlung erst nach Ablauf der Frist vorgenommen wurde, konnte die Einleitung des Strafverfahrens nicht abgewendet werden.
Auf die Motive der nicht zeitgerechten Entrichtung des Strafbetrages kann es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Im Zuge des Verfahrens ist es Ihnen nicht gelungen, mangelndes Verschulden darzulegen.
Es ist somit das Vorliegen der objektiven und der subjektiven Tatseite der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind und Ihnen daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutekommt.
Erschwerungsgründe und weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgetreten.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs.2 des VStG 1991."

In der gegen das Straferkenntnis mit e-mail eingebrachten Beschwerde vom15. Jänner 2021 führte die Bf. aus, den Organstrafverfügungsbetrag bereits Ende September 2020 zur angegebenen Geschäftszahl einbezahlt zu haben und legte zum Nachweis eine Ablichtung der Banküberweisung bei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aus dem vom Magistrat der Stadt Wien vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergeben sich folgende Feststellungen:

Das Parkraumüberwachungsorgan beanstandete am 31. August 2020 um 14:43 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1***, weil es in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Ybsstraße gegenüber 16, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war. Im Zuge seiner Beanstandung am 31. August 2020 stellte das Parkraumüberwachungsorgan eine Organstrafverfügung - ausgewiesene Zahlungsreferenz 000607046372 - aus und hinterließ diese am abgestellten Fahrzeug (MA-Akt AS 5 ff)

Am 23. September 2020 erstellte der Magistrat für die Bf. (Zulassungsbesitzerin) eine Anonymverfügung und schrieb der Bf. nunmehr eine zu leistende Geldstrafe von € 48,00 - zur ausgewiesenen Zahlungsreferenz 206700795602 - vor (MA-Akt AS 12 ff).

Am 30. September 2020 überwies die Bf. zu der auf der Organstrafverfügung ausgewiesenen Zahlungsreferenz 000607046372 € 36,00 an den Magistrat der Stadt Wien (MA-Akt AS 20, 33).

Am 28. Oktober 2020 erließ der Magistrat der Stadt Wien wegen der oa Verwaltungsübertretung der Bf. eine Strafverfügung und schrieb unter Anrechnung auf die bereits entrichtete Zahlung einen Betrag von € 24,00 vor (MA-Akt AS 15 ff).

Mit e-mail vom 3. November 2020 erhob die Bf. Einspruch. Begründend führte sie aus, dass sie bereits am 30. September 2020 die ausständige Strafe über € 36,00 per Banküberweisung - zur Zahlungsreferenz der Organstrafverfügung 000607046372 - bezahlt habe und legte zum Nachweis eine Ablichtung der Banküberweisung bei (MA-Akt AS 19 f).

Mit oben dargestelltem Straferkenntnis vom 13. Jänner 2021 verhängte er Magistrat der Stadt Wien über die Bf. wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 70,00 - samt Kosten des Strafverfahrens von € 10,00 - und rechnete den verspätet eingezahlten Organstrafbetrag von € 36,00 auf die verhängte Geldstrafe an. Das Straferkenntnis begründend hielt der Magistrat der Stadt Wien im Wesentlichen fest, dass die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gemäß § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages gilt. Da die Zahlung erst nach Ablauf der Frist vorgenommen wurde, konnte die Einleitung des Strafverfahrens nicht abgewendet werden (MA-Akt AS 26 ff).

In der am 15. Jänner 2021 mit e-mail erhobenen Beschwerde führte die Bf. wiederum aus, die Einzahlung des Strafbetrages zu der im Betreff angeführten GZ MA67/206700795603/2020 des Strafverfahrens entrichtet zu haben. Zum Nachweis legte die Bf. die bereits oben erwähnte Ablichtung der Banküberweisung bei (MA-Akt AS 32 f, 20).

Die Bf. bestreitet nicht, die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen zu haben, meint aber, sie habe den Organstrafbetrag von € 36,00 rechtzeitig einbezahlt.

§ 50 VStG normiert:

" …

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird."

Im Zuge der Beanstandung stellte der Meldungsleger eine Organstrafverfügung aus und hinterließ diese am abgestellten Fahrzeug. Dass die Bf. ein Organstrafmandat mit angefügtem Erlagschein zur Zahlung des Strafbetrages von € 36,00 zur Verfügung hatte, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht aus dem Umstand, dass ihre Überweisung vom 30. September zu der auf dem Organstrafmandat aufgedruckten Zahlungsreferenz (000607046372) erfolgte. Mit dieser Überweisung des Strafbetrages überschritt die Bf. allerdings die zweiwöchige Zahlungsfrist.

Aus dem Wortlaut des § 50 Abs. 6 VStG ergibt sich, dass die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages gilt. ln diesem Fall ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Da die Zahlung des Organmandates durch die Bf. erst am 30. September bei der Behörde einlangte, also verspätet vorgenommen wurde bzw. die folgende Anonymverfügung nicht bezahlt worden ist, musste das Strafverfahren eingeleitet werden.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rückseite des Organstrafmandates verwiesen auf der sich folgende Hinweise befinden:
" … Für die verhängte Geldstrafe von 36 EURO besteht eine gesetzliche Einzahlungsfrist von zwei Wochen ab Tatdatum. bei fristgerechter Einzahlung ist das Verfahren beendet … Falls Sie den Geldbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen … einzahlen, hat die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. …"

Mit ihrem Vorbringen vermag die Bf. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden.

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Wien, am 11. Februar 2021