Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom 14. November 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 22. September 2011 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 und die Beschwerde vom 10. April 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 7. März 2013 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert und die Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 und 2011 jeweils mit 0,00 Euro festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Beim Beschwerdeführer, welcher im Gaststättenwesen tätig war, wurde eine den Zeitraum 2007 bis 2009 umfassende Außenprüfung durchgeführt (Bericht vom 9. September 2011). Ergebnis dieser Außenprüfung waren Zuschätzungen (§ 184 BAO) in Höhe von jährlich 25.000 Euro (Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009).
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 14. November 2011 fristgerecht Berufung gegen die entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung am 22. September 2011 ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidungen vom 4. März 2013 als unbegründet ab, da vom Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Außenprüfung trotz Aufforderung und mehrmaligen Fristverlängerungen keine Gegenäußerung eingebracht wurde.
Mit Schreiben vom 14. März 2013 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Berufung wurde von der belangten Behörde am 8. Mai 2013 zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Am 7. März 2013 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 10. April 2013 fristgerecht Berufung gegen diesen Bescheid und beantragte die Veranlagung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Gewinnermittlung gemäß der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl II 1999/227.
Mit Schreiben vom 18. April 2013 übermittelte der Beschwerdeführer als Ergänzung zum Vorlageantrag Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 die Berechnung der Gewinne gemäß der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl II 1999/227, auf Basis der Umsätze laut Außenprüfung.
Die Berufung vom 10. April 2013 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 wurde von der belangten Behörde am 2. August 2013 zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, können für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen.
Für den Beschwerdezeitraum maßgebend ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungsverordnung 1999, BGBl. II Nr. 227/1999), wie sie bis 31.12.2012 in Geltung stand.
Gemäß § 3 Abs. 1 der VO konnte der Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem Durchschnittssatz von 2.180 Euro zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens jedoch mit einem Betrag von 10 900 Euro angesetzt werden. Von dem sich danach ergebenden Gewinn durften keine Betriebsausgaben abgezogen werden.
Die Berechnung anhand der von der Außenprüfung ermittelten Umsätze ergeben folgende Berechnungsgrundlagen:
Jahr | 2007 | 2008 | 2009 | 2011 |
Umsatz lt. Außenprüfung brutto (Euro) | 107.614,13 | 100.414,81 | 110.201,00 | 104.000,00 |
Pauschale 5,5% | 5.918,78 | 5.522,81 | 6.061,07 | 5.720,00 |
Durchschnittsatz | 2.180,00 | 2.180,00 | 2.180,00 | 2.180,00 |
Summe | 8.098,78 | 7.702,81 | 8.241,07 | 7.900,00 |
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist der Gewinn in den streitgegenständlichen Jahren 2007 bis 2009 und 2010 mindestens mit einem Betrag von 10 900 Euro anzusetzen. Die Einkommensteuer ist daher jeweils mit 0,00 Euro festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 17. Februar 2021