Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 9. Dezember 2020 gegen das Erkenntnis des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde (nunmehr Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde) vom 26. November 2020, Strafnummer ***2***, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde der ***Bf1*** gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des Zollamtes Feldkirch Wolfurt (nunmehr Zollamt Österreich) als Finanzstrafbehörde vom 26. November 2020 wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch wie folgt abgeändert:
Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG wird über die Beschuldigte eine Geldstrafe iHv. € 600,00 verhängt.
Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 17 Abs. 6 iVm. § 19 Abs. 5 FinStrG wird eine Teilwertersatzstrafe iHv. € 1.800,00 sowie im Fall der Uneinbringlichkeit der Teilwertersatzstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festgesetzt.
Gem. § 185 FinStrG sind die Kosten des Finanzstrafverfahrens iHv. € 60,00 zu ersetzen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde (nunmehr Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde) vom 26. November 2020, Strafnummer ***2***, wurde ***Bf1*** des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt.
Gem. § 35 Abs. 3 FinStrG wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe iHv. € 680,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) sowie gem. §§ 35 Abs. 4 iVm. 17 Abs. 6 und 19 Abs. 5 FinStrG eine Teilwertersatzstrafe iHv. € 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt.
Begründend wurde ausgeführt, die Beschuldigte habe am 23. September 2020 im Auftrag einer Bekannten in ***3*** eine Rolex Armbanduhr im Wert von CHF 7.343,20 (netto) bei einem Juwelier abgeholt, um sie nach Deutschland zu bringen. Sie ließ sich das Ausfuhrdokument im Reiseverkehr ausstellen, um die Uhr mehrwertsteuerfrei zu erhalten. Das Ausfuhrdokument ließ sie im schweizer Zollamt in Au, welches von der österreichischen Zollstelle Lustenau ca. zweihundert Meter entfernt liegt, ohne dass zwischen den beiden Zollstellen Sichtkontakt besteht, bestätigen.
Die Beschuldigte wurde dabei vom Schweizer Zollbeamten über ihre Pflicht, die Armbanduhr bei der Einreise in die Europäische Union zu deklarieren, hingewiesen. Sie kontaktierte daraufhin ihre Auftraggeberin die ihr riet, einfach weiter zu fahren, die Verzollung werde im Nachhinein in Deutschland erfolgen.
Bei der Zollstelle Lustenau angekommen wurde sie mindestens drei Mal dezidiert nach in der Schweiz gekauften oder aus der Schweiz mitgeführten Waren befragt. Sie erklärte, sie sei als Modedesignerin in der Schweiz tätig. Auch nach der Aufforderung den Kofferraum zu öffnen erwähnte sie die Uhr nicht.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass jemand, der wiederholt nach aus der Schweiz mitgeführten Waren befragt wird und dies verneint behaupten könne, keine Absicht zu haben, die Ware zu schmuggeln. Auch entgegen den Angaben der Käuferin und Auftraggeberin wäre es ihr zuzumuten gewesen, korrekte Angaben zu machen. Sie habe auch kurz vor Entdeckung der Tat nicht auf die beförderte Uhr hingewiesen.
Die Beschuldigte habe die mitgeführte Uhr entgegen den Bestimmungen des Zollkodex der Union in das Zollgebiet verbracht, wodurch die Zollschuld, wie im Abgabenbescheid des Zollamts Feldkirch Wolfurt ausgeführt, entstanden ist.
Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschuldigten richtet sich gegen die Höhe der Geldstrafe und der Wertersatzstrafe. Darin führt sie aus, dass sie nur ihrer Freundin einen Gefallen erweisen und keinesfalls vorsätzlich die Uhr schmuggeln wollte. Seit dem frühzeitigen Tod ihres Mannes und dem dadurch erlittenen Verlust von Firma, Einkommen und Wohnung sei sie bemüht, sich wieder ein neues Leben aufzubauen. Sie habe einige Monate infolge eines Burnouts in einer Klinik verbracht und sei in Stresssituationen immer noch nicht belastbar.
Sie sei auf dem Heimweg, total in Gedanken gewesen und verzweifelt und habe nicht wirklich zugehört was ihr der schweizer Grenzbeamte gesagt habe. Sie wollte nur am schnellsten Weg nach Hause. Sie habe die Fragen nach von ihr gekauften Waren richtig beantwortet, denn sie hatte ja für sich nichts gekauft. An die Uhr habe sie nicht gedacht. Während des Verhörs sei sie völlig entkräftet und psychisch mitgenommen gewesen.
Sie sei freiberuflich für eine Modefirma tätig und reise daher öfters in die Schweiz. Sie müsse auch für ihren studierenden Sohn aufkommen und sei deshalb nicht in der Lage, die im Erkenntnis geforderten Summen aufzubringen. Durch die Coronakrise habe sich ihre finanzielle Situation noch erheblich verschlechtert, da ihr Auftraggeber ihr Arbeitspensum erheblich verringert habe. Ihr Monatseinkommen belaufe sich derzeit auf € 1.000,00.
Auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde mit Schriftsatz vom 15.2.2021 verzichtet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfallendgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Strafbemessung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind daher die Höhe der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe sowie der Wertersatzstrafe.
Gem. § 35 Abs. 4 FinStrG beträgt der Strafrahmen, innerhalb dessen die Strafe auszumessen ist, das Zweifache des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die Geldstrafe auszumessen ist, beträgt demnach € 2.718,86.
Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen. Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG unterliegen dem Verfall diejenigen Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde (im gegenständlichen Fall: die nicht gestellte bzw. geschmuggelten Uhr).
Da die Uhr für die Zollbehörde nicht mehr greifbar, der Verfall somit unvollziehbar ist, ist gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG auf Wertersatz zu erkennen.
Gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten.
Laut Aktenlage beträgt der gemeine Wert der geschmuggelten Armbanduhr CHF 7.343,20 (netto), entspricht € 6.792,34, zuzüglich der Eingangsabgaben iHv. € 1.359,43 (gesamt daher € 8.151,77).
Steht dieser Wertersatz (€ 8.151,77) zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, ist gemäß Abs. 5 leg. cit. von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen, wobei gemäß § 19 Abs. 6 FinStrG die Grundsätze der Strafbemessung anzuwenden sind.
Bei der Strafbemessung war mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das Tatsachengeständnis und die Schadensgutmachung, erschwerend war kein Umstand.
Zu ihrer wirtschaftlichen Situation gibt die Beschuldigte an, dass sie sich nach dem Tod ihres Gatten und dadurch bedingt dem Verlust der Firma und des Einkommens erst eine neue Existenz aufbauen musste. Die Beschuldigte ist in der Modebranche tätig. Durch die Coronakrise hat sich die wirtschaftliche Lage in dieser Branche massiv verschlechtert. Ihr Auftraggeber hat ihr Arbeitspensum reduziert, sodaß ihr Einkommen derzeit etwa € 1.000,00 betrage. Auch müsse sie ihren studierenden Sohn finanziell unterstützen.
Eine Verringerung der von der Finanzstrafbehörde verhängten Geldstrafe sowie der Wertersatzstrafe auf 20% der Höchststrafe (Geldstrafe iHv. € 600,00, Wertersatzstrafe € 1.800,00) erscheint daher tat- und schuldangemessen aber auch notwendig, um die Beschuldigte von einer weiteren Tat in Zukunft abzuhalten.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten von € 60,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Zollamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssten. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Bemessung der Geld- und anteiligen Wertersatzstrafe (Ermessensentscheidung) im Einzelfall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Salzburg, am 19. Februar 2021