Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***3***, vertreten durch ***4***, über die Beschwerde vom 27. November 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch ***2***, vom 31. Oktober 2019 betreffend die Abweisung eines Ansuchens um Teilnachsicht gemäß § 236 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 1.8.2019 (welches als Nachsichtsgesuch bezeichnet war) beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) ***3*** durch ihre ausgewiesenen Vertreter ihr teilweise festgesetzte Aussetzungszinsen in Höhe von € 4.511,59 nachzusehen.
Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass sich die Bf an einer Gesellschaft (A) mit der Erwartung entsprechender Erträge bzw. der Geltendmachung von Anfangsverlusten beteiligt hat.
Gegen die Entscheidung des Finanzamtes im Jahr 2007, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung nicht vorgenommen werde, wurde von A Beschwerde erhoben der keine Folge gegeben wurde.
In weiterer Folge habe der UFS entschieden, dass ein Gewinnfeststellung nicht zu erfolgen habe und die Verluste nicht anzuerkennen sind.
Spätestens im Jahr 2014 sei endgültig festgestanden, dass eine Gewinnfeststellung nicht zu erfolgen hat und der seinerzeit gewährte Steuervorteil zurückzuzahlen sei.
Der Abgabenrückstand wurde seinerzeit, als er zurückgefordert wurde, über Empfehlung des Steuerberaters ausgesetzt, bis 28.6.2019 forderte das Finanzamt den ausgesetzten Abgabenrückstand nicht ein, dies geschah erst mit Buchungsmitteilung Nr. 3/2019. Damit wurden auch die aufgelaufenen Aussetzungszinsen von € 8.590,75 zurückgefordert.
Spätestens im Jahr 2011 sei festgestanden, dass irgendwelche Rechtsmittel, sei es von der Bf, sei es von der Gesellschaft, gegen die Rückforderung des Steuervorteils nichtmehr möglich waren. Hätte die Abgabenbehörde zu dieser Zeit die Rückzahlung des Einkommensteuervorteils vorgeschrieben, hätte die Bf diesen natürlich zu dieser Zeit entrichtet.
Für den Zeitraum 2011 bis 2019 wurden € 4.511,59 an Aussetzungszinsen errechnet, wobei auf die konkrete Berechnung und Darstellung dazu verwiesen wird.
Auf die Ausführungen zu § 296 Abs. 1 und 2 BAO (Anm. gemeint wohl § 236) wird verwiesen.
Angemerkt wurde dazu, dass sich die Behörde bei der Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen dürfe (dazu VwGH, Ra 2014/17/0032).
In der Unterlassung der Beitreibung der Forderung durch die Finanzbehörde zwischen 2014 und 2019 sei ein schwerwiegender, in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehener Nachteil für die Bf zu erblicken (VwGH Ra 2019/15/0102).
Es werde daher beantragt die vorgeschriebenen Aussetzungszinsen mit einem Teilbetrag von
€ 4.511,59 für den Zeitraum 2011 bis 2019 durch Abschreibung nachzusehen.
Dieses Ansuchen wurde seitens des angeführten Finanzamtes mit Bescheid vom 31. Oktober 2019 abgewiesen.
Auf die allgemeinen Ausführungen zu § 236 BAO, zB. wonach § 236 nicht das geeignete Mittel für eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der im Abgabenverfahren ergangenen Entscheidung darstellt, wird verwiesen.
Aus der vorliegende Antragsbegründung vermag die Abgabenbehörde (eben in Bezug auf nicht durchgedrungene Rechtsansicht im Festsetzungsverfahren) keine Unbilligkeit in der Einhebung zu erblicken.
Für die Einhebung von Aussetzungszinsen, die durch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom Abgabepflichtigen selbst ausgelöst wurde, sei die sachliche Unbilligkeit nicht gegeben (VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196), zumal es der Abgabepflichtige selbst in der Hand hat, die Entstehung der Aussetzungszinsen jederzeit durch die Entrichtung der Abgaben zu verhindern. Tut dies der Abgabepflichtige nicht und konsumiert einen Zahlungsaufschub, lukriert er dadurch einen entsprechenden Zinsengewinn.
Auf die Ausführungen zur persönlichen Unbilligkeit - mit dem Hinweis, dass der gesamte Abgabenrückstand mit einer Einmalzahlung fristgerecht entrichtet wurde - wird verwiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob die Bf durch ihre ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 27. November 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde (Aufgrund des Verlustes des Schriftstückes auf dem Postweg zunächst nicht bei der Behörde eingelangt), welche nach Stattgabe eines Antrages auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand mit Bescheid vom 14.12.2020 als rechtzeitig angesehen wurde.
In der Begründung wurde nach Wiederholung des Inhaltes des Nachsichtsansuchens die Tatsache, dass ihr Steuerberater mit Wirkung für sie seinerzeit einen Aussetzungsantrag gestellt hatte, außer Streit gestellt.
Die Bf verwies weiters wiederum darauf, dass spätestens im Jahr 2011 feststand, dass keine Rechtsmittel der Gesellschaft oder von ihr gegen die Rückforderung mehr möglich waren. Die belangte Behörde sei sodann (2001 bis 2019) untätig geblieben. Sie habe die Bf weder vom rechtskräftigen Abschluss des Abgabenverfahrens der Gesellschaft noch davon informiert, dass irgendwelche Rechtsmittel gegen den Rückforderungsbescheid nicht mehr möglich gewesen seien.
Wäre die Rückzahlung des Einkommensteuervorteils vorgeschrieben worden, wäre dieser natürlich zu dieser Zeit entrichtet worden.
Angeführt wurde nunmehr, dass allein für die Jahre 2011 bis 2016 Aussetzungszinsen von
€ 4.511,59 vorgeschrieben worden seien.
Das VwGH -Erkenntnis, Ra 2017/15/0102, wonach in der Unterlassung der Beitreibung der Forderung durch die Finanzbehörde ein schwerwiegender in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehener Nachteil für die Bf zu erblicken sei, wurde wiederum angeführt.
Die belangte Behörde übersehe jedoch, dass die Aussetzung eines Abgabenrückstandes nur für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens zu bewilligen ist. Es wäre daher Aufgabe des Finanzamtes gewesen nach rechtskräftigen Abschluss des Abgabenverfahrens, sohin spätestens im Jahr 2011, den Ablauf zu verfügen.
Demnach liege eine Säumigkeit der belangten Behörde, was die Unterlassung der Beitreibung der rechtskräftigen Abgabenforderung anbelangt, vor.
Für die zur Nachsicht beantragten Aussetzungszinsen, welche von der Behörde mit Vorschreibungen vom 13.7.2001, 14.12.2011, 8.5.2013 und 16.3.2016, insgesamt € 4.511,59, geltend gemacht worden seien, liege Unbilligkeit im Sinne des
§ 296 BAO vor, da es die belangte Behörde auf Grund eigener schuldhafter Säumnis unterlassen habe, den Ablauf der Aussetzung zur verfügen und den Abgabenrückstand einzuheben.
Der Antrag, Aussetzungszinsen mit dem Teilbetrag von € 4.511,59 durch Abschreibung nachzusehen, werde daher aufrechterhalten.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Dezember 2020 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde wiederum auf die allgemeinen Voraussetzung für das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit verwiesen.
Ebenso wurde auf die geltende Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach die Vorschreibung von Aussetzungszinsen (über Antrag des Abgabenpflichtigen) eine Folge der allgemeinen Rechtslage darstellt, wobei es an der Partei liege, den bewilligten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung zu beenden (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131; VwGH 11.9.1097, 96/15/0173).
Auf die Ausführungen zur persönlichen Unbilligkeit wird verwiesen.
Mangels Vorliegen einer Unbilligkeit sei für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der Bf (durch ihre ausgewiesenen Vertreter) vom 28. Dezember 2020, in dem auf die Begründung in der Beschwerde verwiesen wurde und somit kein Neues Vorbringen enthielt.
Die beantragte Nachsicht wurde aufrechterhalten.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus einer Abfrage zum Abgabenkonto der Bf, StNr. ***XY***, sind die von der Bf angegeben Vorschreibung von Aussetzungszinsen im Betrag von € 4.511,59 (zu den Zeitpunkten 13.7.2011, 14.12.2011 usw.) bzw. auch zu keinen anderen damaligen Zeitpunkten ersichtlich.
Eine Vorschreibung von Aussetzungszinsen erfolgte erst mit 28.6.2019 im Betrag von
€ 8.590,75.
Rechtlage und Erwägungen
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Zunächst ist in einer ersten Verfahrensphase der maßgebliche Rechtsbegriff der Unbilligkeit näher zu untersuchen. Dabei ist der Zweck dieser Rechtsnorm zu beachten. Durch § 236 BAO soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine im Einzelfall eingetretene und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Strenge der Abgabenvorschriften durch Billigkeitsmaßnahmen entweder zu beseitigen oder doch zu mildern.
Dabei ist von der aktuellen Sach - und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des Vorbringens nur das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit zu prüfen.
Vorweg ist auszuführen, dass den Antragsteller im Nachsichtsverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (siehe dazu auch die Rechtsprechung des VwGH).
Im gegenständlichen Fall blieb aufgrund des Vorbringens der Bf unklar, ob Aussetzungszinsen für den Zeitraum 2011 bis 2016, 2011 bis 2019, oder 2014 bis 2019 umfasst sind, bzw. ob der beantragte Abgabenbetrag in Höhe von € 4.511,59 aufgrund von Teilvorschreibungen des Finanzamtes oder sich aufgrund der Berechnung der Bf ergibt.
Diese Unklarheiten können dahingestellt bleiben, bzw. ergibt sich aus dem Abgabenkonto ohnedies anderes, da wie in der Folge ausgeführt wird, eine Nachsicht für Aussetzungszinsen im gegenständlichen Fall in keinem Fall gewährt werden kann.
Wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde und sich aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt, ist eine sachliche Unbilligkeit dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mitanderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offene Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbaren Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH v. 16.10.2002, 99/13/2002).
Im gegenständlichen Fall wurden aufgrund der Erledigung des der Aussetzung zugrundeliegenden Rechtsmittels im Jahr 2011 (was seitens des Finanzamtes unbestritten blieb) der Ablauf der Aussetzung, welche vom Bf beantragt wurde, nicht sofort, sondern erst im Jahr 2019 verfügt, wobei Aussetzungszinsen in Höhe von € 8.590,75 vorgeschrieben wurden.
Dazu ist auf die vom Finanzamt zitierte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die Einhebung von Aussetzungszinsen, die durch einen vom Abgabepflichtigen selbst gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung ausgelöst werden, nicht sachlich unbillig erscheint (z.B. VwGH vom 22.4.2004, 2000/15/0196), zumal es der Abgabepflichtige in der Hand hat, die Entstehung der Aussetzungszinsen jederzeit durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern (z.B. VwGH vom 16.10.2002, 99/13/0065 und die dort zitierte Vorjudikatur). Tut er das nicht und konsumiert den Zahlungsaufschub (wie auch im gegenständlichen Fall), lukriert er dadurch auch einen entsprechenden Zinsengewinn. Damit kann auch das (lange) Unterbleiben den Ablauf der Aussetzung zu verfügen, keine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung der dadurch aufgelaufenen Aussetzungszinsen begründen.
Dem allfälligen Unterlassen der Behörde den Ablauf zu verfügen (und damit die gegenständliche Abgabe vorzuschreiben), steht die Möglichkeit des Abgabepflichtigen gegenüber, durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben (§ 212a Abs. 8 BAO) die weitere Entstehung von Aussetzungszinsen jederzeit zu beenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bf, welche steuerlich vertreten war, Kenntnis von der Beendigung des zugrunde liegenden Abgabenverfahrens hatte, oder haben hätte müssen.
Die allfällige Säumnis des Finanzamtes, wobei es auf ein Verschulden der Behörde oder des Abgabepflichtigen nicht ankommt, tritt daher in den Hintergrund.
Demnach liegt aufgrund der Unterlassung der Behörde auch kein, wie von der Bf angenommener schwerwiegender in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehener Nachteil lt. Rechtsprechung des VwGH, Ra 2017/15/0102, vor. In dem dort weiters zitierten Erkenntnis des VwGH, RA 2015/13/004 und dem Folgeerkenntnis, Ra 2017/13/0064, liegt ein solcher Nachteil nur bei Beitreibung einer Forderung der Finanzbehörde vor, wobei der Sachverhalt (Verunmöglichung der Berufsausübung iZhm einem Finanzstrafverfahren) in keiner Weise vergleichbar ist.
Derartige Besonderheiten liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, da die steuerlich vertretene Bf, wie schon dargestellt, jederzeit die Möglichkeit hatte, das weitere Entstehen von Aussetzungszinsen, unabhängig vom behördlichen Vorgehen (hier durch Unterlassung den Ablauf zu verfügen), zu verhindern.
Auf einen allfälligen Zahlungswillen der Bf (bei früherer Abgabenvorschreibung) kommt es daher ebenfalls nicht an.
Zudem ist auch auf Rechtsprechung des VwGH, Ra 2018/15/006, ergangen zur BFG Entscheidung, RV/6100254/2007, zu verweisen, wonach Aussetzungszinsen auch dann zu Recht vorgeschrieben werden, wenn es zu der beantragten Aussetzung keine Beschwerde gegen die zugrundeliegende Abgabe gibt, die Aussetzung der Einhebung seitens des Finanzamtes somit zu Unrecht erfolgte.
Die Vorschreibung der gegenständlichen Aussetzungszinsen stellt daher eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die jeden vom betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen gleichermaßen trifft. Ein außergewöhnlicher Geschehensablauf der durch den Steuerpflichtigen nicht beeinflussbar war (wie bereits dargestellt wurde) und zu einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ergebnis führte, liegt somit nicht vor.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH keine Unbilligkeit in der Einhebung der zur Nachsicht beantragten (teilweise) Aussetzungszinsen im Betrag von € 4.511,59 anzunehmen.
In eine Ermessensentscheidung konnte, wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde daher nicht eingetreten werden.
Der Beschwerde kommt somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie - aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Annahme einer Unbilligkeit betreffend Aussetzungszinsen - nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg, am 22. Februar 2021