Volltext

BFG 16.02.2021, RV/5100178/2019

Nichtvorliegen von wertbeeinflussenden Umständen hinsichtlich der im Beschwerdejahr vorgenommenen restlichen Wertberichtigung einer Darlehensforderung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100178.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat über die Beschwerde vom 16. April 2018 der Beschwerdeführerin ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Fusseis Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH, 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 63 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 10. April 2018 betreffend Feststellung Gruppenträger 2016 zu Recht:

Spruch

 

I)
Die Beschwerde betreffend den Bescheid hinsichtlich Feststellung Gruppenträger 2016 wird als unbegründet abgewiesen.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Nach einer bei der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz BF) durchgeführten Außenprüfung betreffend die Jahre 2009 - 2014 wurde vom Finanzamt am 01.09.2016 ein Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2012 erlassen. Laut Tz 5 des Betriebsprüfungsberichtes wurde die gegenüber Herrn JG, Vater des Gesellschafter-Geschäftsführers FG, zum 31.12.2012 bestehende Darlehensforderung in Höhe von € 481.761,11 vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.

Der vom Finanzamt getroffenen Würdigung der Darlehensforderung als verdeckte Gewinnausschüttung liegen die nachstehend angeführten Feststellungen zur Bonität des Herrn JG zum 31.12.2012 zu Grunde:

Laut Tz 5, Seiten 8 und 9 des vorhin angeführten Betriebsprüfungsberichtes werden vom Finanzamt auszugsweise folgende Feststellungen getroffen:

"…zu den zum 31.12.2012 vorliegenden Sachverhaltsfakten, die da wären:

- aushaftender Darlehensbetrag iHv. € 481.761,11

- Darlehensnehmer wird mit 22.1.2013 73 Jahre alt - die Lebenserwartung für Männer beträgt zu diesem Zeitpunkt It. Statistik Austria 78 Jahre

- Fehlende Sicherheiten in Form von z.B. Pfandrechten - zum Zeitpunkt der Verlängerung lagen nur private Vermögenswerte vor, welche nicht besichert waren.

- Darlehensnehmer hatte bereits im Jahr 1999 ein Konkursverfahren

- Bonitätsprüfung:

- pfändbare Pension beträgt im Jahr 2012 € 12.238,12 - inkl. Rückerstattung der LST im Zuge der Einkommensteuerveranlagung - deckt nicht einmal die jährlichen anfallenden Zinsen ab (Beilage 15)

- Liegenschaft 1 - Kaufvertrag v. 31.07.2006 - Kaufpreis

€ 59.000,00 - It. schriftlicher Stellungnahme vom 5.11.2015 (Beilage 16) zur niederschriftlichen Einvernahme vom 20.10.2015 (Beilage 17) beträgt der Verkehrswert dieser Liegenschaft € 100.000,00. Wie dieser Verkehrswert ermittelt wurde, wurde nicht erläutert. Nach Ansicht der BP beträgt der Verkehrswert zum 31.12.2012 maximal € 34.250,00. Dies wird damit begründet, dass der Grundstückspreis zischen € 20 - 25 beträgt (It. mündlicher Auskunft vom Amtsleiter von der Gemeinde S). Dass sich auf dieser Liegenschaft befindliche Gebäude ist abbruchreif und mindert daher sogar den Verkehrswert.

Bewertung It. BP: 25 €x 1.370 m2 = 34.250,00 €

- Liegenschaft 2 - Kaufvertrag v. 02.07.2007 - Kaufpreis

€ 57.983,-. Diese Liegenschaft wurde am 28.05.2014 um € 61.000,00 veräußert.

Verkehrswert geschätzt It. BP per 31.12.2012 - € 60.000,00.

- Der Jahresabschluss 2012 der G GmbH weist eine Verrechnungsforderung per 31.12.2012 gegenüber den 50 % Gesellschafter JG iHv. € 113.115,00 aus. Dies wurde in der schriftlichen Stellungnahme vom 5.11.2015 (s. Beilage 16) nicht angeführt.

- Hr. JG hält 99 % an der G OOD. Diese Beteiligung weist per 31.12.2012 (It. KSV-Abfrage) ein buchmäßiges Eigenkapital von 5.000 bulgarischen LEW auf = ca. € 2.551,00 auf. Weiters wurden seit Gründung im Jahr 2002 bis zum 31.12.2012 keine Umsätze erzielt. Die KSV1870-Abfrage weist bei der Gesamtbewertung dieses Unternehmens ein erhöhtes Risiko aus und empfiehlt, von Kreditverbindungen Abstand zu nehmen (Beilage 18).

- Seit dem 14.11.2005 ist Hr. JG mit einem 50 %igen Beteiligungsverhältnis Gesellschafter der Firma G GmbH. In der schriftlichen Stellungnahme vom 5.11.2015 (s. Beilage 16) wird nur das buchmäßige Eigenkapital per 31.12.2012 angeführt. Hinsichtlich der Werthaltigkeit dieser 50 %igen Beteiligung zum 31.12.2012 wurden in dieser schriftlichen Stellungnahme keine Ausführungen dazu gemacht. Seitens des Betriebsprüfers wurde der Wert dieser 50 %igen Beteiligung mit Hilfe des Wiener Verfahrens (Beilage 19) geschätzt (Schätzwert: € 7.144,00).

- Über diese G GmbH wird eine 100 %ige Tochtergesellschaft, die Firma F GmbH, gehalten, an der Hr. JG mittelbar mit 50 % beteiligt ist. In der schriftlichen Stellungnahme vom 5.11.2015 (s. Beilage 16) wird nur das buchmäßige Eigenkapital per 31.12.2012 angeführt. Hinsichtlich der Werthaltigkeit dieser mittelbaren 50 %igen Beteiligung zum 31.12.2012 wurden in dieser schriftlichen Stellungnahme keine Ausführungen dazu gemacht. Seitens des Betriebsprüfers wurde der Wert dieser 50 %igen Beteiligung mit Hilfe des Wiener Verfahrens (Beilage 20) geschätzt. Schätzwert: € 3.618,00.

 

-Zusammenfassung der Bonität zum 31.12.2012:

+ jährlich pfändbare Pension 12.300,00

+ Liegenschaft 1 34.250,00

+ Liegenschaft 2 60.000,00

- Vblk. gegenüber d. G GmbH -113.115,00

+ Beteiligung a.d. G OOD 0,00

+ Beteiligung a.d. G GmbH 7.144,00

+ Beteiligung a.d. F GmbH 3,618,00

Summe 4.197,00"

 

Am 22.09.2016 wurde vom Finanzamt der Feststellungsbescheid Gruppenträger 2015 erlassen, wobei die von der BF im Jahr 2015 gebildete Einzelwertberichtigung in Höhe von € 250.000,00 hinsichtlich der gegen Herrn JG bestehenden Darlehensforderung nicht anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 28.09.2016 wurde von der BF Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2015 eingebracht. Nach Erlassung einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung (12.10.2016) wurden von der BF mit Schreiben vom 18.10.2016 die Vorlage der Beschwerde betreffend den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2015 an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Am 10.04.2018 wurde vom Finanzamt der Feststellungsbescheid Gruppenträger 2016 erlassen, wobei die von der BF im Jahr 2016 gebildete restliche Wertberichtigung der vorhin angeführten Darlehensforderung gegen Herrn JG in Höhe von € 276.796,11 vom Finanzamt nicht anerkannt wurde.

Mit Schreiben vom 16.04.2018 wurde von der BF Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2016 eingebracht. In der Beschwerdebegründung wurde auf die Feststellung der vorangegangenen Betriebsprüfung verwiesen, wonach das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnausschüttung hinsichtlich der in der Bilanz per 31.12.2012 ausgewiesenen Darlehensforderung gegenüber Herrn JG in Höhe von € 481.761,11 ausgehe, da zum Stichtag 31.12.2012 weder eine Ernstlichkeit der Rückzahlungsabsicht noch eine ausreichende Rückzahlungsmöglichkeit (Bonität) des Herrn JG vorliege. Mit der u.a. gegen den Haftungsbescheid 12/2012 betreffend Kapitalertragsteuer eingebrachten Bescheidbeschwerde sei die verdeckte Gewinnausschüttung bekämpft worden. Die im Veranlagungsjahr 2016 aufwandswirksam gebildete Einzelwertberichtigung in Höhe von € 276.796,11 sei daher steuerlich als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2018 wurde die Beschwerde betreffend den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2016 vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 07.05.2018 wurde von der BF die Vorlage der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2016 an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Am 11.02.2019 legte das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde betreffend den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2016 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11.06.2019 wurde die BF aufgefordert, die Gründe für die in den Jahren 2015 und 2016 vorgenommenen Wertberichtigungen der Darlehensforderung gegenüber Herrn JG bekannt zu geben.

Mit Schreiben vom 05.08.2019 erfolgte eine Stellungnahme der BF, wobei darauf verwiesen wurde, dass die Wertberichtigungen der Darlehensforderung auf den Feststellungen der Betriebsprüfung basieren würden, aufgrund derer sich die BF entschlossen habe, dem unternehmensrechtlichen Vorsichtsprinzip folgend, den Wertansatz für die offene Darlehensforderung in einem ersten Schritt mit € 250.000,00 (2015) und zum 31.12.2016 mit dem Restbetrag von € 276.796,11 bilanziell zu berichtigen.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 09.12.2019 wurde die BF nochmals aufgefordert, die konkreten Umstände für die durchgeführten Wertberichtigungen der Darlehensforderung zu benennen.

Mit Schreiben vom 29.04.2020 wurde von der BF hinsichtlich des Zeitpunktes der Einzelwertberichtigungen der Darlehensforderung auf die im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens abgegebene Stellungnahme vom 05.11.2015 verwiesen. Weiters habe sich für Herrn JG im Jahr 2014 ein vollständig neues Geschäftsprojekt im Bereich der Abfallentsorgung/Wiedergewinnung von Rohstoffen aus den Verbrennungsrückständen von Müllverbrennungsanlagen eröffnet. Dieses neue Projekt habe bei der Fa. F GmbH, an welcher Herr JG mittelbar über die Fa. G GmbH beteiligt gewesen sei, erstmals im Jahr 2014 zu Gewinnen und der Annahme von hohen Vermögenszuflüssen bei Herrn JG in den Folgejahren geführt, sodass zum Bilanzstichtag 31.12.2014 die Bonität des Schuldners weiterhin mit 100 % beurteilt habe werden können.

Über die Beschwerde vom 28.09.2016 gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2015 vom 22.09.2016 wurde mit Erkenntnis des BFG vom 09.02.2021, Gz RV/5100349/2017, abgesprochen.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.

Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der BF ist Herr FG. Herr JG ist der Vater des Gesellschafter-Geschäftsführers der BF.

Die BF hatte zum Stichtag 31.12.2012 eine Darlehensforderung gegenüber Herrn JG in Höhe von € 481.761,11. Am 29.12.2012 schlossen Herr JG und die BF eine Vereinbarung, wonach die mit 31.12.2012 endende Laufzeit bis zum 30.06.2013 verlängert wird. Mit weiteren Vereinbarungen wurde die Laufzeit der jeweiligen Darlehen jeweils um ein halbes Jahr bis letztmalig 31.12.2015 verlängert.

Im Jahr 2015 wurde von der BF eine Einzelwertberichtigung betreffend die Darlehensforderung gegenüber Herrn JG in Höhe von € 250.000,00 aufwandswirksam gebildet. Im Jahr 2016 wurde von der BF eine Wertberichtigung betreffend die Darlehensforderung gegenüber Herrn JG mit dem Restbetrag in Höhe von € 276.796,11 aufwandswirksam gebildet.

Wertbeeinflussende Umstände für eine Wertberichtigung der gegenständlichen Darlehensforderung in den Jahren 2015 (vergleiche Erkenntnis BFG vom 09.02.2021, Gz RV/5100349/2017) und 2016 lagen nicht vor.

 

Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.

Der BF behauptet eine Wertminderung der gegenständlichen Darlehensforderung erst in den Jahren 2015 und 2016. Diesem Vorbringen ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes wie folgt zu entgegnen:

Zur Frage der vorhandenen Voraussetzungen für eine Wertberichtigung der Darlehensforderung im Jahr 2016 wurde von der BF im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ausgeführt, dass noch bis zum 31.12.2014 eine 100 %ige Bonität des Herrn JG aufgrund der mittelbaren Beteiligung an der F GmbH vorgelegen sei. Im Jahr 2015 sei aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung dem unternehmensrechtlichen Vorsichtsprinzip folgend zuerst eine 50 %ige Wertberichtigung der Forderung vorgenommen worden. In weiterer Folge habe man sich im Jahr 2016 entschlossen, eine völlige Ausbuchung der Forderung vorzunehmen.

Zum einen ist dazu festzuhalten, dass es der BF mit dem Vorbringen betreffend des sich für Herrn JG eröffneten neuen Geschäftsfeldes im Bereich der Abfallentsorgung/Wiedergewinnung von Rohstoffen aus den Verbrennungsrückständen von Müllverbrennungsanlagen und der damit einhergehenden Annahme von hohen Vermögenszuflüssen bei Herrn JG in den Folgejahren aufgrund seiner mittelbaren Beteiligung an der F GmbH nicht gelingt, eine entsprechende Werthaltigkeit dieser Beteiligung im Jahr 2014 nachzuweisen. Das dazu erstattete Vorbringen geht über die Ebene einer Behauptung nicht hinaus und lässt sich aus den Jahresabschlüssen der F GmbH zweifelsfrei schließen, dass für diese Behauptung auch keine entsprechende Grundlage vorhanden war.

Aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Jahresabschlüssen der Jahre 2012 bis 2018 lassen sich die laut Vorbringen der BF erwarteten hohen Vermögenszuflüsse an Herrn JG nicht ableiten. Als einziger Vermögensgegenstand scheint im Gegenteil in den Bilanzen der F GmbH eine Darlehensforderung gegenüber der 100 %igen Gesellschafterin (= G GmbH) auf (Stand 31.12.2014 € 44.276,70), über welche Herr JG mittelbar beteiligt ist. Ausschüttbare Bilanzgewinne der F GmbH in den Jahren 2013 (Bilanzverlust zum 31.12.2013 € 15.700,95), 2014 (Bilanzgewinn zum 31.12.2014 € 276,69) und 2015 (Bilanzverlust zum 31.12.2015 € 2.940,06) lagen nicht bzw. nicht in nennenswerter Höhe vor.

Vom Finanzamt wurde in diesem Zusammenhang ein nicht unterfertigter Vertragsentwurf vom 24.09.2013 über einen Vertrag über die Aufbereitung von Müllverbrennungsschlacke der M Prag, abgeschlossen zwischen der A s.r.o., Prag und der P GmbH Deutschland, an das Bundesfinanzgericht übermittelt, worin der P GmbH gegen Leistung eines Entgeltes an die A s.r.o., Prag, pro Tonne aufbereiteter Schlacke die Aufbereitung von Müllverbrennungsschlacke der M Prag und die Rückgewinnung von Metallen im Ausmaß von ca. 60.000 - 70.000 Tonnen Müllverbrennungsschlacke pro Jahr zugesichert wird. Weiters wurde dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt eine Mitteilung der P GmbH vom 25.09.2015 an die F GmbH über die "Schlackenverarbeitung in der Tschechei" vorgelegt, worin ausgeführt wird, dass das von der P GmbH mit der AVE abgeschlossene Geschäft aufgrund unrichtiger Vorgaben des Geschäftspartners A s.r.o. und eines daraus entstandenen Streites zum Ruhen gekommen sei. Im Jahre 2014 sei eine Provision in Höhe von € 20.000 überwiesen worden, mit der Annahme, dass das Geschäft wie vereinbart gut laufen und Herr FG dementsprechende Provisionen bekommen würde.

Diesbezüglich geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es sich bei den angesprochenen "Provisionen" um zugeflossene bzw. erwartete Einnahmen der F GmbH handelt. Aus der Tatsache, dass zwischen der deutschen P GmbH und der A s.r.o., Prag, offenbar ein Vertrag über die "Schlackenverarbeitung in der Tschechei" geschlossen worden ist und daraus im Jahr 2014 "Provisionen" in Höhe von € 20.000 an die F GmbH überwiesen wurden, lässt sich in Zusammenschau mit den vorliegenden Bilanzen der F GmbH aber nicht schließen, dass aus diesem Geschäftsmodell entsprechend hohe Vermögenzuflüsse bei Herrn JG zu erwarten gewesen wären.

Zum anderen ist diesbezüglich auszuführen, dass dieses Vorbringen betreffend des sich für Herrn JG eröffneten neuen Geschäftsfeldes im Bereich der Abfallentsorgung/Wiedergewinnung von Rohstoffen aus den Verbrennungsrückständen von Müllverbrennungsanlagen auch keine Rückschlüsse auf eine im Jahr 2016 eingetretene Wertminderung der gegenständlichen Darlehensforderung der BF an Herrn JG zulässt.

Der Umstand, dass seitens der BF offensichtlich nur aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung, wonach eine ausreichende Bonität des Herrn JG zum 31.12.2012 nicht gegeben gewesen sei und ein fremder Dritter die Verlängerung des per 31.12.2012 endfälligen Darlehens nicht gewährt hätte, dem unternehmensrechtlichen Vorsichtsprinzip folgend vorerst eine 50 %ige Wertberichtigung der Forderung im Jahr 2015 (vergleiche Erkenntnis BFG vom 09.02.2021, Gz RV/5100349/2017) und letztendlich eine völlige Ausbuchung der Forderung im Jahr 2016 vorgenommen wurde, lässt in keinster Weise darauf schließen, dass gerade im Jahr 2016 Umstände vorhanden waren, aufgrund derer eine entsprechende Wertberichtigung der Darlehensforderung in diesem Jahr vorzunehmen gewesen wäre. Wertbeeinflussende Umstände, die eine behauptete Wertminderung der Darlehensforderung im Jahr 2016 belegen hätten können, wurden von der BF trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht nicht genannt.

Vor diesem Hintergrund können die oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).

 

Für die Bewertung von Forderungen sind die Anschaffungskosten bzw der niedrigere Teilwert maßgeblich, der sich nach Fälligkeit, Verzinslichkeit und Einbringlichkeit richtet (Jakom/Laudacher, § 6 Rz 86 mit Verweis auf VwGH 11.5.2005, 2002/13/0021). Behauptet der Steuerpflichtige eine Abweichung vom Nennwert, muss er in schlüssiger Weise darstellen, warum bis zum Stichtag wertbeeinflussende Umstände eingetreten sind (VwGH 28.10.14, 2012/13/0053). Werterhellend sind nur Umstände, die objektiv am Bilanzstichtag bestanden haben, aber erst zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung bekannt werden. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt bei der Bewertung am Bilanzstichtag außer Ansatz (VwGH 27.11.01, 98/14/0052).

Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes dartun kann (vgl. VwGH 27.09.1995, 92/13/0310). Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (VwGH 11.5.2005, 2002/13/0021); dieser Nachweis bzw. diese Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen sei. Eine vor Beginn des Wirtschaftsjahres eingetretene Wertminderung kann bei der nach § 5 EStG 1988 vorgenommenen Gewinnermittlung dieses späteren Wirtschaftsjahres keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1984, 82/13/0173, vom 13. Dezember 1995, 92/13/0081, und vom 30. September 1998, 97/13/0033). Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung des niedrigeren Teilwertes eines Wirtschaftsgutes ist der Rechtsprechung und dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0073). Die mangelnde Erweisbarkeit der Abschreibungsgründe geht zulasten des Steuerpflichtigen (s UFS 10.3.2008, RV/4462-W/02 zu Darlehensforderungen).

 

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob hinsichtlich der im Jahr 2016 aufwandswirksam gebildeten Einzelwertberichtigung der Darlehensforderung gegenüber Herrn JG in Höhe von € 276.796,11 die Voraussetzungen für die Bildung einer Wertberichtigung gegeben waren.

Festzuhalten ist, dass es - wie oben angeführt - Aufgabe des Steuerpflichtigen ist, in schlüssiger Weise darzustellen, warum bis zum Stichtag (hier der 31.12.2016) konkret in Bezug auf die in Rede stehende Darlehensforderung wertbeeinflussende Umstände eingetreten sind, die die behauptete Wertminderung rechtfertigen könnten (VwGH 4.2.2009, 2006/15/0151; VwGH 19.05.2005, 2001/15/0041).

Das Bundesfinanzgericht ist in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass seitens der BF keinerlei Umstände dargelegt werden konnten, die eine entsprechende Wertberichtigung der Darlehensforderung im Jahr 2016 begründen hätten können.

 

Die Beschwerde ist daher wie im Spruch ersichtlich als unbegründet abzuweisen.

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch Rechtsprechung ausreichend geklärt (vgl. insbesondere VwGH 19.05.2005, 2001/15/0041).

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

 

 

Linz, am 16. Februar 2021