Volltext

BFG 12.02.2021, RV/5200001/2021

Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde bei Unzuständigkeit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5200001.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 5 BAO · § 260 Abs. 1 BAO

Kopf

Im Namen der republik

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die als Säumnisbeschwerde zu wertende Eingabe vom 24. September 2020

Spruch

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    zu Recht erkannt:

Die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom 27. November 2020, Zahl ***1***, wird aufgehoben,

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    den Beschluss gefasst:

Der Vorlageantrag vom 16. Dezember 2020 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.

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    Zu I. und II.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit der mit 22. September 2020 datierten Eingabe vom 24. September 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die unverzügliche Bearbeitung der für die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2020 eingebrachten Beschwerde.

Das Zollamt Linz Wels (nunmehr Zollamt Österreich) wertete den Schriftsatz als Beschwerde (Rechtsbehelf der ersten Stufe im Sinn des Art. 44 Abs. 2 Buchst. a UZK gegen den Bescheid des Zollamtes vom 8. Juni 2020, Zahl ***2***, und wies diese mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. November 2020, Zahl ***1***, als verspätet eingebracht zurück

Dagegen richtet sich der vorliegende Vorlageantrag vom 16. Dezember 2020.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Zurückweisung nach dieser Bestimmung setzt das Vorliegen einer Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 44 UZK iVm § 243 BAO voraus.

Im Beschwerdefall handelt es sich nach dem Inhalt des Schriftsatzes nach aber um eine Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (vgl. Ritz, BAO6, § 85 Tz 1 mwH).

Der mit 22. September 2020 datierten Eingabe ist klar zu entnehmen, dass diese die Erledigung der bereits am 6. Juli 2020 eingebrachten Beschwerde zum Ziel hat. Das ergibt sich zweifelslos aus der Bezeichnung der Eingabe als "Antrag auf Erledigung der Beschwerde" und dem darin gestellten Antrag "auf unverzügliche Bearbeitung der für die Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde vom 6. Juli 2020".

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, ohne dass dieser Entscheidung eine Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO zugrunde liegt, bewirkt die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung infolge Unzuständigkeit. Zur Erledigung der Säumnisbeschwerde ist nicht die Abgabenbehörde sondern das Bundesfinanzgericht zuständig. Die Beschwerdevorentscheidung vom 27. November 2020, Zahl ***1***, war daher aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II.

Nach § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. Ritz, BAO 6, § 264, Tz 6 mwH).

Infolge der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt I) war der Vorlageantrag vom 16. Dezember 2020 mit Beschluss nach § 278 BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beantwortung der im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen ergibt sich aus dem insoweit klaren Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.

 

Innsbruck, am 12. Februar 2021