Volltext

BFG 16.02.2021, RV/7500007/2021

Kurzparkzone umfasst auch die Parkverbotszone.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500007.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006
Schlagworte
Parkverbot · Parkschein · Kurzparkzone · Halteverbot

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Verwaltungsstrafsache des ***2***, geb. ***3***, wohnhaft in ***4***, vertreten durch ***5***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde vom 17. Dezember 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde vom 17. November 2020, GZ ***6***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde vom 17. Dezember 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, ***6***, vom 17. November 2020 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gem. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass die Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 €) ist zusammen mit der Geldstrafe (60 €) und dem Betrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 €) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit 82 €.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gem. § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

 

Am 8. Juli 2020 um 11:59 Uhr wurde in 1010 Wien, ***7***, vom Kontrollorgan der MA 67 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***8*** angetroffen, ohne dass dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein oder einem aktivierten elektronischen Parkschein gekennzeichnet war.

Mit 3. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) eine Anonymverfügung i.H.v. 48 € erteilt.

Da der Bf. den Strafbetrag nicht fristgerecht entrichtet hat, wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und dem Bf. die Strafverfügung i.H.v. 60 € (bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) übermittelt.

Im Einspruch vom 18. September 2020 behielt sich der Bf. noch eine Stellungnahme vor.

Im Zuge der Lenkererhebung vom 6. Oktober 2020 teilte der Bf. mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 der belangten Behörde mit, dass ihm selbst das o.a. Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen gewesen sei.

Im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Oktober 2020 teilte der Bf. mit Schreiben vom 4. November 2020 der Magistratsabteilung 67 mit, dass es richtig sei, dass er mit dem o.a. Fahrzeug am o.a. Tatort zur o.a. Tatzeit gestanden sei, wobei auf der rechten Seite dieser Nebenfahrbahn das Halten erlaubt, nur das Parken verboten gewesen sei. Es sei daher schon "begrifflich" eine Verkürzung der Parkometerabgabe nicht möglich, da an dieser Stelle nicht gebührenpflichtig geparkt werden dürfe. Demnach sei auch eine Kennzeichnung entbehrlich, da nur maximal 10 Minuten Haltedauer gestattet seien und er tatsächlich auch nur wenige Minuten dort gestanden sei.

Im angefochtenen Straferkenntnis der Magistratsabteilung 67 vom 17. November 2020 wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Dem Bf. werde angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***8*** am 8. Juli 2020 um 11:59 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, ***9***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 € sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von 10 € als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 70 €.

Unbestritten geblieben sei, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und vom Bf. abgestellt worden sei.

In der von vom Bf. beeinspruchten Strafverfügung wurde angelastet, dass das betreffende Fahrzeug ohne gültigen Kurzparknachweis in einer Kurzparkzone abgestellt gewesen sei.

Eine Übertretung nach § 24 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten") wurde hingegen dem Bf. nicht ausgelastet.

Innerhalb von Kurzparkzonen könnten auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen werde.

Es sei für die Abgabepflicht nach der Parkometerabgabeverordnung ohne rechtliche Bedeutung, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten oder Parken innerhalb einer Kurzparkzonen erlaubt sei oder nicht.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Aufgrund der Aktenlage sei daher festzustellen, dass der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege ım gegenständlichen Fall nicht vor.

Der Bf. erhob am 17. Dezember 2020 gegen das o.a. Straferkenntnis Beschwerde und führt darin im Wesentlichen nochmals seine bisherigen Einwendungen wie folgt aus:

"Das Straferkenntnis wird in seinem Schuldspruch angefochten, als Beschwerdegrund wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Sachverhalt ist insoweit klar und unstrittig, ich habe das Fahrzeug zur Tatzeit in dem Seitenfahrban des Schottenrings abgestellt, allerdings in einer Zone, in der Parken verboten, Halten aber erlaubt ist. Dies bedeutet, dass ein Anhalten für die Dauer von maximal zehn Minuten erlaubt ist, parken jedoch über diesem Zelt hinaus nicht. Dies ist kollidiert mit dem Anspruch der Kennzeichnung eines kurzfristigen Anhaltens durch die Parkometerabgabeverordnung im Zusammenhang mit dem Parkometergesetz. Wenn in einer Zone aufgrund eines Bundesgesetzes ein zehnminütiges Halten erlaubt ist, dann kann auch nicht ein 15-minütiges Halten aufgrund der landesgesetzlichen Bestimmungen der Parkometerverordnungen eine andere Regelung herbeiführen. Eine Kennzeichnung innerhalb einer derartigen "Parken verboten, Halten erlaubt"-Zone ist somit überflüssig. Aus diesem Grund ist es auch nicht erforderlich und nicht angezeigt, ein 15-minütiges Anhalten in irgendeiner Weise zu dokumentieren. Die Behörde befindet sich daher in einem Rechtsirrtum, wenn sie die Auffassung vertritt, dass ungeachtet dieser bundesgesetzlichen Regelung eine weitere landesgesetzliche Regelung in Form einer Anzeige hinzutreten muss.

Ich stelle sohin den Antrag meiner Beschwerde Folge zu geben, dass angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich gemäß §45 VStG einzustellen."

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellt wird, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***8*** zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein oder der Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt zu haben.

§ 15 Finanzausgleichsgesetz (FAG) 2005 normiert:

"(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

5. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2006: Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960."

Gem. § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, ist die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gem. § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben.

(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

[…] Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 25 Abs. 1 und 2 StVO 1960 lauten:

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

Gem. § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gem. § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Gemäß § 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABl. 2008/33 idF ABl. 2013/29, sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Der Straßenverkehrsordnung ist keine Bestimmung zu entnehmen, die es verbieten würde, für den selben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren. Es liegt daher im Beurteilungsspielraum der verordnungserlassenden Behörde, solche Verordnungen auch nebeneinander in Geltung zu setzen, wenn sie dies aus den in den § 25 und § 43 Abs1 StVO 1960 genannten Gründen für erforderlich hält (vgl. VfGH 26. Februar 2002, B644/01).

Es ist für die Abgabepflicht nach dem Wiener Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (VwGH 26. Februar 2003, 2002/17/0350, mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof erst erneut in seinem Erkenntnis vom 17.12.2020, Ro 2020/16/0009, ausgesprochen hat, liegt ein gebührenpflichtiges Abstellen eines Kfz auch dann vor, wenn innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein Kfz an einer Stelle abgestellt wird, an welcher nach anderen Bestimmungen das Parken oder das Halten und Parken verboten ist.

 

Es ändert nichts an der Geltung einer Kurzparkzonenverordnung - als Bestimmung eines Gebietes, woran die StVO 1960 (im Gesetz bestimmte) Rechtsfolgen knüpft - die der Landesgesetzgeber als eine der Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabepflicht als Sachverhaltselement bestimmt, dass für den Rechtsfolgenbereich in straßenpolizeilicher Hinsicht die Wirksamkeit der Kurzparkzonenverordnung (durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen - hier: Halteverbot) "zurückgedrängt" ist (VwGH 27. April 1995, 92/17/0300).

Für die Abgabenpflicht nach dem Wiener Parkometergesetz ist es daher bedeutungslos, ob ein nach der StVO 1960 zulässiger Abstellvorgang vorliegt oder nicht.

Da der Bf. das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat ohne zu Beginn des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren, wurde der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Verhängung der Geldstrafe von 60 €, wodurch der Strafrahmen von 365 € lediglich zu etwa 16 % ausgeschöpft wurde, fand der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausreichende Berücksichtigung, wobei selbst bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Strafhöhe als angemessen zu betrachten ist.

Weitere Milderungsgründe lagen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Im gegenständlichen Fall wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf. mangels diesbezüglicher Angaben des Bf. als durchschnittlich eingeschätzt.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 € reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

 

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte im gegenständlichen Fall somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Verfahrenskosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren wurden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zutreffend mit dem Mindestbetrag von 10 € festgesetzt.

Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind gemäß § 52 VwGVG mit 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 12 €, festzusetzen.

 

 

 

Vollstreckung:

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.5.2014, RV/7500356/2014).

 

Zahlung:

Der Bf. ist somit zur Zahlung der Geldstrafe (60 €), des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 €) und des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (12 €), zusammen somit von 82 €, an den Magistrat der Stadt Wien verpflichtet.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien erfolgen kann:

Empfänger: Stadt Wien "MA 6 - BA 32 - Strafen",

BIC: BKAUATWWXXX,

IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611,

Zahlungsreferenz: ***10***, damit die Zahlung dem Bezug habenden Strafverfahren zugeordnet werden kann.

 

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt (siehe VwGH vom 17.12.2020, Ro 2020/16/0009) oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt.

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. VwGH 24. 9. 2014, Ra 2014/03/00146).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Wien, am 16. Februar 2021