Volltext

BFG 29.01.2021, RV/7500847/2020

Parkometerabgabe; keine richtige Entwertung, wenn der Parkschein auf Grund eines Irrtums korrigiert wurde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500847.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 2 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung · § 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung · § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung · § 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger über die Beschwerde des ***1***, vom 3.12.2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 17.11.2020, MA67/***2***, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

Spruch

I.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Strafausspruch behoben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine Ermahnung erteilt wird.

II.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.

III.Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1958 (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.

IV.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom 20. August 2020, MA67/***2***, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** am 26. Mai 2020 um 18:16 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***4***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. daher eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem Einspruch vom 2. September 2020 brachte der Bf. vor, dass das in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellte Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt sehr wohl mit einem gültigen Parkschein versehen gewesen sei, da dieser nicht unrichtig entwertet gewesen sei. Wie für eine korrekte Entwertung notwendig, sei mit haltbarem Stift das Feld für das Jahr ausgefüllt und die entsprechenden Felder für Monat, Tag, Stunde und Minute deutlich angekreuzt worden. Dass ein versehentlicher Kugelschreiberstrich im Kästchen unterhalb dem der angekreuzten Stunde zu sehen sei, bestreite er nicht, da es sich dabei aber nicht um ein Kreuz handle, sei seiner Ansicht nach dieses Kästchen auch nicht als angekreuzt zu werten.

Im Rahmen einer Vorsprache bei der ***5***, Parkraumüberwachungsgruppe, sei ihm erklärt worden, das Kontrollorgan sei möglicherweise von einer Mehrfachverwendung des Parkscheines ausgegangen. Ein solches Verhalten weise er aber entschieden zurück.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 wurde der Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wonach der Parkschein Nr. ***6*** insofern unrichtig entwertet gewesen sei, als er die Entwertungen in der Rubrik Monat "Mai", Tag "26", Stunde "17" und "18" und in der Rubrik Minute "45" getragen habe. Überdies übermittelte die Behörde drei vom Kontrollorgan zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos (Kopie).

In seiner Stellungnahme vom 11. November 2020 brachte der Bf. zusammenfassend vor, dass in § 3 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung als Entwertung explizit "ankreuzen" genannt werde. Die eindeutige Nennung dieses Verfahrens zur Bezeichnung lasse die Interpretation zu, dass jede andere Form von Bezeichnung nicht als Entwertung gelte. Weiters sei in § 3 nicht geregelt, dass es vorschriftswidrig sei, wenn sich an anderer Stelle am Parkschein ein Strich befinde. Es gebe darüber hinaus kein Gesetz, in dem definiert sei, welche sonstigen Bezeichnungen außer Ankreuzen als Entwertung gelten. Daher könne eine Entwertung ausschließlich durch Kreuze erfolgen.

Bezogen auf den Beschwerdefall ergebe dies: In den Rubriken "Monat", "Tag", Stunde" und "Minute" befänden sich in den Feldern "Mai", "26", "17" und "45" jeweils schräg schneidende Linien, daher ein Kreuz. In der Rubrik "Stunde" befände sich im Feld "18" nur eine Linie und nicht zwei sich rechtwinkelig oder schräg überschneidende Linien, daher befände sich im Feld "18" kein Kreuz. Im Feld "Jahr" stehe die Eintragung "2020". Der Strich im Feld "18" beruhe auf einem Irrtum, den er noch rechtzeitig bemerkt habe, deswegen habe er die Entwertung nicht vollendet und befinde sich dort auch kein Kreuz.

Sein Verschulden sei geringfügig und die Folgen unbedeutend, denn die Gebühr für den Parkschein sei bezahlt und der Parkschein entwertet worden und es sei nicht mehr nutzbar, da weiteres Ankreuzen nicht mehr möglich sei.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab der Bf. an, dass er zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bis Anfang September nachweislich lediglich ein geringfügiges Einkommen aus Dienstleistungen bezogen habe.

Der Schuld- und Strafausspruch des dem Bf. am 20.11.2020 zugestellten Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, MA67/***2***, vom 17. November 2020 lautet wie folgt:

"Datum/Zeit: 26.05.2020, 18:16 Uhr
Ort:
***4***
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen:
***3*** (A)
Funktion: Lenker/in

Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. ***6*** insofern unrichtig entwertet war, als er die Entwertungen in er Rubrik Monat "Mai", Tag "26", Stunde "17" und "18" und in der Rubrik Minute "45" trug. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung…"

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden Verfahrenskosten mit € 10,00 bestimmt.

Das Straferkenntnis wurde auszugsweise folgendermaßen begründet:

Die Abgabe sei nach der Parkometerabgabeverordnung nur dann als entrichtet anzusehen, wenn der Parkschein ordnungsgemäß ausgefüllt sei, eine "Berichtigungsmöglichkeit" sei diesen Vorschriften fremd. Durch die Mehrfachentwertung in der Rubrik Tag sei daher die für den angelasteten Tatzeitpunkt fällige Abgabe nicht entrichtet worden.

Tatsächlich sei auf der Rückseite der Parkscheine zu lesen, dass die richtige Entwertung dadurch erfolge, dass die Ankunftszeit eines Parkvorganges durch Ankreuzen der betreffenden Kästchen erfolge (wobei eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleiben könne) und dass jedenfalls sämtliche anderen Kästchen frei zu bleiben hätten.

Entgegen der vom Bf. aus dem Zusammenhang gerissenen "Wortinterpretation" sei somit durch § 3 Abs. Kontrolleinrichtungenverordnung, den Hinweis auf der Rückseite der Parkscheine eindeutig erkennbar, dass eine gültige Entwertung dadurch erfolge, dass nur die Kästchen betreffend die Ankunftszeit angekreuzt werden, und dass die übrigen Kästchen frei zu belassen seien.

Die für den angelasteten Tatzeitpunkt fällige Abgabe sei daher nicht entrichtet worden.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom 3. Dezember 2020) und führte ins Treffen, auf dem Parkschein sei nichts berichtigt worden, da er keine Entwertung entfernt oder zu viel gesetzt habe. Die Abgabe sei durch den Kauf und die einmalige Entwertung des Parkscheines zum Ankunftszeitpunkt für die auf dem Parkschein aufgedruckte Dauer entrichtet worden. Eine Mehrfachverwendung sei undenkbar. Es sei daher kein Schaden verursacht worden. Entgegen der falschen Behauptung der Behörde stehe tatsächlich weder in § 3 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung noch auf der Rückseite des Parkscheines, dass andere Kästchen frei zu bleiben hätten. Dies sei absolut nicht eindeutig erkennbar. Sehr wohl eindeutig erkennbar sei aber, dass nur Kreuze als Entwertung gelten, insbesondere durch den Fettdruck am Parkschein. Die Einhaltung der Vorschrift verlange eine besondere Aufmerksamkeit. Durch das völlig überfrachtete Layout sei ein versehentliches Setzen von Kreuzen an falscher Stelle durchaus möglich…

… Es sei ihm geraten worden, das Organmandat nicht zu bezahlen, um sich dagegen wehren zu können. Dies habe für ihn den Anschein erweckt, dass auch der Beamte und die überwies anwesende Beamtin erkannt hätten, dass er nichts Unrechtes getan habe. Der Unrechtsgehalt der Tat und sein Verschulden würden keinesfalls eine so hohe Geldstrafe rechtfertigen. Außerdem sei sein bislang ordentlicher Lebenswandel als Milderungsgrund nicht berücksichtigt worden. Die angelastete Tat stehe in auffälligem Widerspruch zu diesem, was er durch die Rechnung über den Kauf von Parkscheinen und seither jede Aufbewahrung benutzter Parkschein beweisen könne.

Abschließend führte der Bf. aus: "Sollte meiner Beschwerde nicht vollinhaltlich stattgegeben werden, beantrage ich eine öffentliche, mündliche Verhandlung…"

Mit Beschwerdevorlage vom 7.12.2020 (Datum des Einlangens: 16. Dezember 2020) wurde das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf den von der belangten Behörde als Beweismittel mitgeschickten Kopien der laut Akt vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung zum Zeitpunkt der Beanstandung angefertigten drei Fotos ist folgendes erkennbar:

1. Foto: Das beanstandete Fahrzeug mit dem verfahrensgegenständlichen behördlichen Kennzeichen.

2. Foto: Nahaufnahme der Windschutzscheibe des in Rede stehenden KFZ, hinter der auf dem Armaturenbrett undeutlich sichtbar ein Parkschein in blauer Farbe abgelegt ist.

3. Foto: Der gegenständliche Parkschein (gültig für die Parkdauer von 1 Stunde), auf dem die Kästchen mit folgendem Eintrag deutlich angekreuzt sind:

Spalte "Monat": Mai

Spalte "Tag": 26

Spalte "Stunde": 17

Spalte "Min.": 45

Außerdem ist ersichtlich, dass unter der Rubrik "Stunde" das Kästchen mit der Nummer 18 mit einem Querstrich versehen worden ist.

Im Akt finden sich zudem die vom Bf. als Beweismittel vorgelegte Kopien des beschwerdegegenständlichen Parkscheines, der die im vorigen angeführten Daten aufweist, sowie einer Rechnung über den am 26.5.2020 um 15:19 Uhr erfolgten Erwerb vom drei 60-Minuten-Parkscheinen und vier 30-Miniuten-Parkscheinen.

Außerdem stellte die Behörde in der Beilage zum Vorlagebericht klar, dass betreffend den Bf. keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen existieren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

a)Rechtsgrundlagen

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. Nr. 51/2005 (hier und im folgenden Text sind die Rechtsgrundlagen jeweils in der maßgebenden Fassung wiedergegeben), ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zufolge § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflichtbesteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 2 Kontrolleinrichtungenverordnung bestimmt:

"(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt."

In § 3 Abs. 1 und 2 Kontrolleinrichtungenverordnung ist normiert:

"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtigangebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen."

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 9/2006, sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zufolge der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Laut § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG).

b)Als erwiesen angenommener Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung

Im Beschwerdefall steht fest, dass der Bf. das KFZ mit dem in Rede stehenden behördlichen Kennzeichen am 26.05.2020 um 18: 16 Uhr in der im Straferkenntnis genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Die Verfahrensparteien stimmen auch überein, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Parkorgan hinter der Windschutzscheibe des abgestellten KFZ ein Parkschein eingelegt war, der neben der Jahresangabe (2020) folgende Entwertungen aufweist:

Mit einem X versehen:

Rubrik:

Monat

Tag

Stunde

Min.

 

Mai

26

17

45

Mit einem Strich von oben links nach unten rechts versehen:

Rubrik:

Monat

Tag

Stunde

Min.

 

 

18

 

 

Aufgrund dieser -von beiden Parteien nicht in Abrede gestellten und auf den Ergebnissen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, den Angaben des Bf. und der Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt basierenden - Sachverhaltsfeststellung steht außer Zweifel, dass der Bf. den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Daran vermag auch der Einwand des Bf., irrtümlich eine falsche Entwertung des Parkscheines vorgenommen zu haben, nichts zu ändern.

Aus § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung geht nämlich eindeutig hervor, dass die Abgabe nur mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins als entrichtet gilt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.9.1997, 96/17/0099) kann aber unter "ordnungsgemäß" im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung nur die Entwertung durch die Anführung der "richtigen" Abstellzeit verstanden werden, was bedeutet, dass die Abgabe erst mit der richtigen Ausfüllung des Parkscheines entrichtet ist. Wurde der Parkschein -wie im Beschwerdefall- falsch ausgefüllt, liegt insofern eine Abgabenverkürzung vor.

In Anlehnung an die Judikatur des VwGH vertritt das BFG die Ansicht, dass eine richtige Entwertung iSd § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht vorliegt, wenn ein "korrigierter" Parkschein verwendet wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Korrektur auf Grund eines Irrtums vorgenommen wurde, da der korrigierte Parkschein keine Gültigkeit mehr hat und die Gebührenentrichtung mangels eines gültigen Parkscheines unterbleibt.

Im Ergebnis ist daher das Tatbild der Abgabenverkürzung wegen nicht ordnungsgemäß erfolgtem Ausfüllen eines Parkscheins als erfüllt anzusehen.

Bei der gegebenen Sachlage sind zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Bf. an der Verwaltungsübertretung gar kein Verschulden trifft, hervorgekommen, wäre er doch als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges verpflichtet gewesen, die einschlägigen Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung zu kennen und sie einzuhalten, weswegen gegenständlich auch die subjektive Tatseite gegeben ist und der Schuldspruch der Erstbehörde insgesamt zu Recht erfolgte.

Allerdings erachtet das Bundesfinanzgericht das Verschulden des Bf. als so gering, dass mit einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG das Auslangen gefunden werden kann. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat.

Im vorliegenden Fall ist nun konkret zu berücksichtigen, dass der Bf. mit seinem Vorbringen überzeugen konnte, dass es ihm keinesfalls darauf angekommen ist, sich der Entrichtung der Parkgebühr zu entziehen. Schließlich hat der Bf. nachgewiesen, dass er am Tag der Beanstandung Parkscheine im Wert von 11,00 Euro erworben hat, sodass sich seine Behauptung, versehentlich das Kästchen mit der Nummer 18 mit einem Querstrich zu versehen, insbesondere in Anbetracht seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als nachvollziehbar und schlüssig erweist.

Im Ergebnis bleibt daher das vom Bf. zu verantwortende Tatverhalten deutlich hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt des ihm vorgeworfenen Verkürzungstatbestandes zurück, sodass das Verschulden des Bf. als nur geringfügig zu werten ist.

Unter weiterer Bedachtnahme darauf, dass bei der gegebenen Sachlage dem Bf. kein finanzieller Vorteil und dem Magistrat der Stadt Wien kein finanzieller Nachteil entstanden ist, können die Folgen der Übertretung durchaus als unbedeutend eingestuft werden. Schließlich sind dem Bf. bereits durch den entgeltlichen Erwerb des Parkscheines Kosten in Höhe der bei ordnungsgemäßem Entwerten des Parkscheines zu entrichtenden Abgabe entstanden.

Da sohin die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG gegeben waren, konnte von einer Bestrafung des Bf. abgesehen werden. Der Ausspruch einer Ermahnung war jedoch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, zumal der Bf. dadurch zur künftigen Rechtsbefolgung angehalten werden soll.

c)Öffentliche mündliche Verhandlung

Der Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Fall, dass seiner Beschwerde "nicht vollinhaltlich stattgegeben" werde. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde somit unter einer Bedingung gestellt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind bedingte Anbringen grundsätzlich unzulässig. Die Zulässigkeit einer Bedingung bei einer Prozesshandlung muss nämlich im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein (siehe etwa VwGH 24.4.2003, 2002/07/0157). Weder das VwGVG noch das AVG sehen aber bedingte Verhandlungsanträge vor. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher als eine nicht wirksame Prozesshandlung zu beurteilen.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), kann das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Gegenständlich wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG Abstand genommen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der gestellte Verhandlungsantrag laut den vorherigen Ausführungen unwirksam ist.

d)Kosten des Beschwerdeverfahrens

Das Entfallen der Kostenbeitragspflicht zum Verfahren des Bundesfinanzgerichtes gründet sich auf die Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG. Danach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn die Beschwerde auch nur teilweise erfolgreich war. Der Bf. hat daher auf Grund der teilweise stattgebenden Entscheidung keinen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

e)Nichtzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beurteilung, weil mit dem vorliegenden Erkenntnis keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG thematisiert worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, am 29. Jänner 2021