Volltext

BFG 04.02.2021, RV/7500720/2020

Vollstreckungsverfügung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500720.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 01.10.2020 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, vom 07.09.2020, Zahl MA67/Zahl1/2019, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 16.07.2020, Zahl RV/Zahl2/2020 zu Zahl MA67/Zahl1/2019, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird die angefochtene Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten: Über den weiteren Antrag (Ansuchen um Beigebung einer Verfahrenshilfe) wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 16.12.2020, VH/Zahl3/2020 gesondert abgesprochen.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16.07.2020, Zahl RV/Zahl2/2020 zu Zahl MA67/Zahl1/2019 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) seine Beschwerde vom 18.03.2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 14.02.2020, Zahl: MA67/Zahl1/2019, als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

Die Zustellung des Erkenntnisses wurde vom Bundesfinanzgericht mit Rückscheinbrief RSb angeordnet, wurde gemäß aktenkundiger Übernahmebestätigung RSb nachweislich vom Bf. am 30.07.2020 übernommen und galt mit 30.07.2020 als zugestellt.

Mit Datum 07.09.2020 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe in Höhe von € 140,00, VKI - Strafkosten iHv € 14,00, VKII - Beschwerdekosten BFG iHv € 28,00 und Mahngebühr iHv € 5,00 zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 187,00 belief. Da die Strafe bis dato nicht bezahlt worden sei, müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.

Dagegen wandte der Bf. in drei Schriftsätzen, datiert mit 01.10.2020, folgendes ein:

Schriftsatz 1:

"Und wenn ich unschuldig bin, für Magistrat MA 67 ist uninterrassant, Magistrat und Verwaltungsgericht wollen nur Geld. Das Schreiben (1. Mahnung) ist gegenstandslos und nehme ich in keiner Weise zur Kenntnis. Ich brauche unbedingt für diese Rechtssache einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Für Ersatzfreiheitsstrafe bin ich bereit und bitte vorher mich zu informieren, damit ich meine AMTSÄRZTIN Dr X verständigen können."

Schriftsatz 2:

"Ein guter Bekannter bat mich für ihn Ware an 3 Orten im 3. Bezirk zuzustellen, da er dringend wegreisen müssen. Er gab mir noch 1 Parkschein für 2 Stunden. Ich habe den Parkschein entwertet und die Ware wurde zugestellt. Als ich fertig war sah ich Schreiben am Fenster und konnte nicht lesen, weil es klein geschrieben. Das Schreiben habe ich nicht beachtet."

Schriftsatz 3:

"Die Strafverfügung und die Beschuldigung vom 27.08.2019 ist eine Verläumdung, lächerlich und gegenstandslos. Ich nehme die Strafverfügung nicht zur Kentniss und fordere, den Fall an Verwaltungsgericht weiterzuleiten sowie die Beistellung eines Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin."

Die belangte Behörde legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vor, wo sie gemäß Eingangsstempel am 21.10.2020 einlangte.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 16.12.2020, VH/Zahl3/2020, abgewiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, (VVG), lautet:

"Eintreibung von Geldleistungen

§ 3 (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist."

§ 35 Abs. 1 der Exekutionsordnung (EO) lautet:

"Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist demnach, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl zB VwGH 28. 4. 1992, 92/07/0027). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl § 3 Abs 2 VVG).

Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.

Entsprechend der o.a., diesem Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhaltsdarstellung liegen im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die zulässige Vollstreckung vor. Es gibt einen vollstreckbaren Titelbescheid, welcher dem Bf. rechtswirksam zugestellt worden ist - und es sind seitens des Bf. keine Zahlungen erfolgt.

Da die vorliegende Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Vollstreckungsverfügung aufzuzeigen vermochte, war ihr der Erfolg zu versagen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Wien, am 4. Februar 2021