Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***3*** in der Verwaltungsstrafsache des ***Bf1***, geb. ***1***, wohnhaft in ***2***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde vom 11. Jänner 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde vom 4. Jänner 2021, GZ MA67/***4***/2020, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde vom 11. Jänner 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, MA67/***4***/2020, vom 4. Jänner 2021 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gem. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass die Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 €) ist zusammen mit der Geldstrafe (60 €) und dem Betrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 €) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit 82 €.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gem. § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 19. August 2020 um 19:38 Uhr wurde in 1090 Wien, ***5***, vom Kontrollorgan der MA 67 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***6*** angetroffen, ohne dass dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein oder einem aktivierten elektronischen Parkschein gekennzeichnet war.
Die am 16. September 2020 erstellte Anonymverfügung i.H.v. 48 € wurden dem Zulassungsbesitzer ***7*** zugestellt.
Mit Schreiben vom 30. September 2020 bzw. 1. Oktober 2020 teilte Herr ***Bf1*** der Magistratsabteilung 67 mit, dass er das falsche Kennzeichen beim Handy-Parken eingegeben habe und dies nicht kontrolliert habe. Dies sei ihm schon öfters passiert.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 bestätigte die Magistratsabteilung, dass zur Tatzeit ein Handy-Parkschein gebucht worden sei, allerdings auf das behördliche Kennzeichen ***8***. Dieser Falschbuchung könne jedoch keine strafbefreiende Wirkung zukommen, weshalb Herrn ***Bf1*** empfohlen werde, bevor ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werde, die Strafe i.H.v. 48 € bis spätestens 4 Wochen ab Ausstellungsdatum der Anonymverfügung zu bezahlen.
Da Herr ***Bf1*** dieser Empfehlung der Magistratsabteilung 67 nicht fristgerecht nachgekommen ist, wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und dem Zulassungsbesitzer ***7*** die Strafverfügung i.H.v. 60 € übermittelt.
Im Einspruch vom 2. November 2020 gab ***7*** an, dass nicht er zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe, sondern das Fahrzeug Herrn ***Bf1*** zu diesem Zeitpunkt überlassen gehabt habe.
Im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung teilte Herr ***Bf1*** mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 der Magistratsabteilung 67 mit, dass er in einer "angespannten Situation" das falsche behördliche Kennzeichen in das Buchungssystem (Handy-Parken) eingegeben habe.
Im angefochtenen Straferkenntnis der Magistratsabteilung 67 vom 4. Jänner 2021 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Verwendung eines elektronischen Parkscheins die Abgabe für ein bestimmtes Fahrzeug nur dann als entrichtet gelte, wenn das Kennzeichen, welches bei der Aktivierung des Parkscheins eingegeben worden sei, mit jenem des abgestellten Fahrzeugs übereinstimme. Dies sei aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben gewesen, weshalb die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden sei.
Als Geldstrafe wurde ein Betrag von 60 € bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Darüberhinaus wurde ein Beitrag i.H.v. 10 € (= Mindestkostenbeitrag) zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt, somit betrug der Gesamtbetrag 70 €.
Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob am 11. Jänner 2021 gegen das o.a. Straferkenntnis Beschwerde und führt darin im Wesentlichen nochmals seine bisherigen Einwendungen aus.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellt wird, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***6*** zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein oder der Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt zu haben.
Gem. § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, ist die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gem. § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben.
§ 25 Abs. 1 und 2 StVO 1960 lauten:
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
Gem. § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gem. § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.
Gemäß § 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABl. 2008/33 idF ABl. 2013/29, sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Wie bereits im Straferkenntnis vom 4. Jänner 2021 ausgeführt wurde, gilt bei Verwendung eines elektronischen Parkscheins die Abgabe für ein bestimmtes Fahrzeug nur dann als entrichtet, wenn das Kennzeichen, welches bei der Aktivierung des Parkscheins eingegeben wurde, mit jenem des abgestellten Fahrzeugs übereinstimmt.
Die Parkometerabgabe ist bei Beginn des Abstellvorganges durch den Lenker zu entrichten.
Wird die Parkometerabgabe mittels elektronischen Parkscheines entrichtet, erfolgt die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind über das Mobiltelefon einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet.
Der Bf. ist aber seiner Verpflichtung zur Kontrolle, ob das richtige Kennzeichen übermittelt wurde, im gegenständlichen Fall nicht nachgekommen. Darin ist das Verschulden des Bf. zu erblicken.
Tatsache bleibt, dass das beanstandete Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***6*** zum Tatzeitpunkt über keinen gültigen Parkschein verfügte. Es wäre auch am Bf. gelegen gewesen, seine Eingaben vor der Bestätigung (Aktivierung) eingehendst zu kontrollieren. Daher wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gem. § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann dabei nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.
Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Bf. bewusst gewesen ist, dass zur Gültigkeit eines elektronischen Parkscheins die Eingabe des richtigen behördlichen Kennzeichens erforderlich ist (siehe Schreiben vom 1. Oktober 2020).
Der Bf. hat somit die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Verhängung der Geldstrafe von 60 €, wodurch der Strafrahmen von 365 € lediglich zu etwa 16 % ausgeschöpft wurde, fand der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausreichende Berücksichtigung, wobei selbst bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Strafhöhe als angemessen zu betrachten ist.
Weitere Milderungsgründe lagen im gegenständlichen Fall nicht vor, da insbesondere der Bf. bereits mehrmals beim Lösen von elektronischen Parkscheinen Falscheintragungen des behördlichen Kennzeichens vorgenommen hat (siehe Schreiben vom 1. Oktober 2020).
Im gegenständlichen Fall wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf. mangels diesbezüglicher Angaben des Bf. als durchschnittlich eingeschätzt.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 € reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verfahrenskosten:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.
Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren wurden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zutreffend mit dem Mindestbetrag von 10 € festgesetzt.
Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind gemäß § 52 VwGVG mit 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 12 €, festzusetzen.
Vollstreckung:
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.5.2014, RV/7500356/2014).
Zahlung:
Der Bf. ist somit zur Zahlung der Geldstrafe (60 €), des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 €) und des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (12 €), zusammen somit von 82 €, an den Magistrat der Stadt Wien verpflichtet.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien erfolgen kann:
Empfänger: Stadt Wien "MA 6 - BA 32 - Strafen",
BIC: BKAUATWWXXX,
IBAN: ***9***,
Zahlungsreferenz: ***4***, damit die Zahlung dem Bezug habenden Strafverfahren zugeordnet werden kann.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt.
Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. VwGH 24. 9. 2014, Ra 2014/03/00146).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12. Februar 2021