Volltext

BFG 04.02.2021, RV/7101692/2020

Unterhaltspflicht des Ehegatten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101692.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterD in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. Juni 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 31. Mai 2019 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für September 2018 bis Mai 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Monate September bis Dezember 2018 ersatzlos aufgehoben. Hinsichtlich der Monate Jänner 2019 bis Mai 2019 bleibt der Bescheid unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist, wie seine im März 1998 geborene Tochter, in Österreich wohnhaft.

Die Tochter besucht eine Pädagogische Hochschule. Im Zeitraum Oktober 2017 bis Oktober 2018 hat sie Prüfungen im Ausmaß von 59 ECTS-Punkten abgelegt. Im Zeitraum Oktober 2018 bis Oktober 2019 wurden Prüfungen im Ausmaß von 61 ECTS-Punkten abgelegt. Der Nachweis erfolgte durch Bestätigungen der Hochschule.

Die Tochter hat am 10.8.2018 geheiratet und lebt im streitgegenständlichen Zeitraum mit ihren Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt und nicht im Haushalt des Bf.

Seit 1.4.2018 ist sie als Pädagogin angestellt und bezog 2018 rd. € 380 monatlich und 2019 ein Monatsgehalt von € 526,54. Der Ehegatte ist seit Mai 2017 angestellt. Im Jahr 2018 betrug sein monatliches Einkommen € 791 und im Jahr 2019 € 1.080,08 monatlich.

Verfahrensverlauf:

Das Finanzamt forderte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für September 2018 bis Mai 2019 zurück und begründete dies mit der Eheschließung der Tochter und der Unterhaltspflicht des Ehegatten.

Der Bf. erhob fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sich sowohl seine Tochter als auch der Schwiegersohn in Ausbildung befunden hätten und der Schwiegersohn im Jahr 2018 unter € 10.000,-- verdient habe und auch 2019 die Zuverdienstgrenze nicht überschritten habe.

Das Finanzamt wies die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies damit, dass gemäß § 5 Abs. 2 FLAG der Unterhalt durch den Ehegatten zu leisten ist. Der Ehegatte erziele ab dem Jahr 2019 ein Einkommen das über dem Ausgleichszulagenrichtsatz des § 293 ASVG liege und sei daher gegenüber seiner Gattin unterhaltspflichtig. Da die Tochter ab dem Sommersemester 2018 keine Prüfungen abgelegt habe, mangle es am Studienerfolg und es sei daher auch für den Zeitraum 2018 rückzufordern.

Der Bf. erhob gegen die BVE fristgerecht "Beschwerde". Er wandte sich gegen die Behauptung seine Tochter habe ab dem Sommersemester 2018 keine Prüfungen abgelegt und legte entsprechende Nachweise über den laufenden Studienerfolg bis Oktober 2019 vor. Gegen die ab 2019 bestehende Unterhaltspflicht des Ehegatten, erhob er keine Einwendungen.

Da der Bf. offenkundig nicht rechtskundig ist, deutete das Finanzamt dieses Anbringen, zu Gunsten des Bf., in den gesetzlich vorgesehenen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Finanzgericht um und legte die Akten an das BFG vor.

Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt die teilweise Stattgabe der Beschwerde für die 2018 betreffenden Monate, da der Ehegatte im Jahr 2018 zu wenig verdiente, um noch Unterhalt an seine Gattin leisten zu können.

Rechtsgrundlage:

§ 5 FLAG 1967 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung lautet:

(1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der

Vorheriger Suchbegriff

Familienbeihilfe

Nächster Suchbegriff

. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die

Vorheriger Suchbegriff

Familienbeihilfe

Nächster Suchbegriff

, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf

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Familienbeihilfe

Nächster Suchbegriff

besteht,

b)

Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c)

Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(2) Kein Anspruch auf

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Familienbeihilfe

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besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

(4) Kein Anspruch auf

Vorheriger Suchbegriff

Familienbeihilfe

Nächster Suchbegriff

besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Gemäß § 6 Abs. 1 lit b FLAG 1967 haben auch minderjährige Vollwaisen (welchen Kindern die in einem getrennten Haushalt leben gleich zu halten sind) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten zu leisten ist.

Würdigung:

Es ist zwischen den beiden Parteien mittlerweile unstrittig, dass die Tochter ihre Berufsausbildung im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin zielstrebig und nachhaltig betreibt. Der erforderliche Studienerfolg wurde dem Gericht nachgewiesen.

Daher bleibt lediglich zu klären, ob der Ehegatte zur Unterhaltsleistung verpflichtet war und ob seine Einkünfte dafür ausreichten.

Laut VwGH (siehe Ro 2014/16/0077) kommt es dabei, anders als bei Unterhaltsleistungen der Eltern, nicht darauf an, dass der überwiegende Unterhalt geleistet wird. Den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist nicht zu entnehmen, dass der Ehegatte im Rahmen seiner Unterhaltsplichten, Unterhalt überwiegend, in einer bestimmten Höhe und/oder Ausmaß zu leisten hat.

Wie das Finanzamt bereits in seiner BVE zutreffen anmerkte, entspricht es der ständigen Judikatur auf den notwendigen bzw. notdürftigen Unterhalt des Ehegatten abzustellen. Sobald dieser durch Einkünfte bedeckt ist, hat der Ehegatte Unterhalt an seine Gattin zu leisten. Der notwendige Unterhalt orientiert sich an den Ausgleichsrichtsätzen des § 293 ASVG. Diese betrugen 2018 € 909,42 und 2019 € 933,06.

Das Gericht konnte, anhand der vorgelegten Unterlagen, zweifelsfrei feststellen, dass das monatliche Einkommen des Mannes im Jahr 2018 unter dem geltenden Richtsatz lag. Der Gatte war daher nicht in der Lage Unterhalt an seine Gattin zu leisten. § 5 Abs. 2 FLAG 1967 kommt daher nicht zur Anwendung.

Im Jahr 2019 hat der Gatte mit knapp € 1.100,-- mehr als den Richtsatz verdient, ist also verpflichtet seiner Gattin Unterhalt zu leisten. Damit hat der Bf. gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Dass der Bf. 2019 freiwillig zusätzlichen Unterhalt gewährt haben mag, ist rechtlich irrelevant (siehe dazu VwGH vom 18.10.1989, 88/13/0124)

Daher war der Beschwerde für die Monate September bis Dezember 2018 stattzugeben und der Bescheid insoweit aufzuheben. Für die Monate Jänner bis Mai 2019 war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Anzumerken wäre noch, dass die vom Bf. eingewandten Zuverdienstgrenzen des § 5 Abs. 1 FLAG 1967, nur für das familienbeihilfenberechtigte Kind, nicht aber für deren Ehegatten Anwendung finden. Ob der Bf. nun im Jahr 2018 tatsächlich überwiegend den Unterhalt für seine Tochter bestritten hat, ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Das Gericht hielt die diesbezüglichen Behauptungen des Bf. jedoch für glaubwürdig. Zumal das relevante Einkommen der Tochter sich lediglich auf € 380,-- belief. Auch das Finanzamt war anscheinend dieser Ansicht, da es ja eine teilweise Stattgabe für 2018 beantragt hat.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Entscheidung liegt keine derartige Rechtsfrage zugrunde. Zum Einen lässt sich die Entscheidung direkt aus dem Gesetz ableiten, zum Anderen gibt es bereits eine ständige Judikatur des VwGH's. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Wien, am 4. Februar 2021