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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dkfm. Waltraute Anna Pauline Buxbaum, Halbgasse 8/1, 1070 Wien, über die Beschwerde vom 27. Februar 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 23. Jänner 2015 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2012, Steuernummer ***Bf1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid wird wie in der Beschwerdevorentscheidung abgeändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2015 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2012 mit € 18.580,12 festgesetzt (lt Umsatzsteuervorauszahlungen). Als auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen entfallend wurde dabei ein Betrag von € 60.097,00 angesetzt. Die verbleibende Bemessungsgrundlage von € 179.266,67 wurde dem Normalsteuersatz (20%) unterzogen (Ust 35.853,33).
Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 Beschwerde erhoben. Seitens der einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft wurde begründend auf die gleichzeitig eingereichte "Umsatzsteuererklärung zur Veranlagung 2012 im Rahmen der Beschwerde verwiesen" (Zahllast lt. Abgabenerklärung € 18.580,09; Gutschrift € 0,03).
Die wiederholt über Ergänzungsersuchen (vom 06. März 2015 und vom 06. November 2015) ergangene Mitteilung, wonach erklärte nicht steuerbare sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 6 UStG), für die die Steuerschuld im EU-Ausland auf den Empfänger übergehe, nicht unter den innergemeinschaftlichen Lieferungen zu erfassen seien, blieb unbeantwortet. Die gleichzeitig von der Abgabenbehörde angeforderte Auflistung der in der Umsatzsteuererklärung unter den innergemeinschaftlichen Lieferungen erfassten sonstigen Leistungen bzw deren Erläuterung wurde nicht vorgelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08. Jänner 2016 wurden nicht steuerbare sonstige Leistungen (im als ig Lieferungen erklärten Betrag) nicht in den Bemessungsgrundlagen erfasst und die Umsatzsteuer für 2012 wie im angefochtenen Bescheid festgesetzt (Zahllast wie bisher € 18.580,12). In der Begründung wurde ausgeführt, dass zum Bedenkenvorhalt keine stichhaltige Gegenäußerung abgegeben und die Veranlagung daher im Sinne des Vorhaltes vorgenommen worden sei.
In der dagegen erhobenen, als Vorlageantrag zu wertenden Beschwerde vom 09. Februar 2016 wurde seitens der Einschreiterin angekündigt, es würden die Unterlagen 2012 in einem gesonderten Schreiben vorgelegt werden.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde vor und stellte den Antrag auf deren Abweisung.
Ergänzende Unterlagen wurden seitens der Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht nachgereicht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Gegen die im Schätzungswege ermittelte und mit vorliegend angefochtenem Bescheid festgesetzte Umsatzsteuer für 2012 (€ 18.580,12) wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens keine konkreten Einwendungen erhoben. Die Beschwerde verweist im Zusammenhang mit der gleichzeitig eingereichten Jahreserklärung (dort ausgewiesene Gutschrift € 0,03) auf noch notwendige Abstimmungsarbeiten (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2015).
Die nach wiederholten Vorhalten von Seiten der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Nicht-Erfassung der als innergemeinschaftliche Lieferungen erklärten, lt Abgabenbehörde als nicht steuerbar zu behandelnden sonstigen Leistungen (iSd § 3a Abs. 6 UStG) blieb von der Bf letztlich unbestritten.
Nach den Angaben der Abgabenbehörde ergab die Festsetzung de facto keine Nachforderung (vgl. Vorsollbetrag lt Beschwerdevorentscheidung).
Im Vorlageantrag zur Nachreichung angekündigte, nicht näher bezeichnete "Unterlagen 2012" sind bis dato nicht vorgelegt worden.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulassung einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision im angeführten Sinn liegen nicht vor.
Wien, am 16. Februar 2021