Volltext

BFG 12.02.2021, RV/7500846/2020

Wiederholte Erlassung einer Vollstreckungsverfügung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500846.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 68 Abs. 1 AVG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 4. Dezember 2020, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 10. November 2020, Zl. Zahl, in Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 50 VwGVG wird wird die angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 10. November 2020 ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom 19. März 2020 wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, für schuldig erkannt, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am 9. September 2019 um 15:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Apostelgasse 32 - 44, abgestellt zu haben, wobei elektronische Parkscheine (Nr. 295910224 sowie 295914111) mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unmittelbar aufeinander folgend aktiviert worden seien.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Das Straferkenntnis wurde dem Bf. am 27. März 2020 zugestellt (Übernahmebestätigung RSb) und erwuchs in Rechtskraft.

Nachdem der Bf. die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe nicht bezahlte, verfügte die Magistratsabteilung 6 - BA 32, mit Vollstreckungsverfügung vom 27. Juni 2020 zur Einbringung der bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung offenen Geldstrafe, der VKI-Strafkosten von € 10,00 und der mit gleichem Schreiben vorgeschriebenen Mahngebühr von € 5,00 (§ 54 Abs. 1 b VStG), insgesamt somit € 75,00 gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung.

Gegen die Vollstreckungsverfügung wurde vom Bf. fristgerecht Beschwerde erhoben (E-Mail vom 24. Juli 2020) erhoben. Die darin gemachten Ausführungen waren in weiten Teilen ident mit dem Einspruchsvorbringen.

Das für die Entscheidung über die Beschwerde zuständige Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 24. September 2020, GZ. RV/7500553/2020, ab und stellte fest, dass der Bf. die Übernahme des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 19. März 2020 bestätigt habe und somit von der rechtmäßigen Zustellung am 27. März 2020 auszugehen sei. Der Bf. habe gegen dieses Straferkenntnis keine Beschwerde erhoben und sei das Straferkenntnis als Titelbescheid daher in Rechtskraft erwachsen. Weiters enthält das Erkenntnis die für die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung maßgeblichen Bestimmungen, führt die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung an und verweist darauf, dass es dem Gericht im Rahmen einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung verwehrt sei, auf Einwendungen, die sich gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides (Straferkenntnis) stützen, einzugehen.

Das Straferkenntnis des BFG wurde dem Bf. am 5. Oktober 2020 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Vollstreckungsverfügung vom 10. November 2020 veranlasste die Magistratsabteilung 6, BA 32, zur Einbringung der offenen Forderung gemäß §§ 3 und 10 VVG erneut eine mit der Vollstreckungsverfügung vom 27. Juni 2020 inhaltlich idente Vollstreckungsverfügung.

Der Bf. erhob gegen diese Vollstreckungsverfügung binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom 4. Dezember 2020). Die Einwendungen richten sich ausschließlich gegen den zu vollstreckenden Bescheid (Titelbescheid), das Straferkenntnis vom 19. März 2020.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 16. Dezember 2020).

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG idF ab 01.01.2014 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

Erlässt die Behörde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides in derselben Sache nochmals von Amts wegen einen Bescheid, ohne dazu oder durch eine spezielle Verwaltungsvorschrift ermächtigt zu sein, ist der zweite Bescheid inhaltlich rechtswidrig, aber nicht absolut nichtig.

Da die Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" durch eine neuerliche Entscheidung in einer rechtskräftig abgeschlossenen Sache (nur) zur Rechtswidrigkeit des in derselben Sache ergehenden Bescheides und nicht zu seiner absoluten Nichtigkeit führt, muss er - wenn die Partei mit ihm nicht einverstanden ist - mit Berufung oder Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden, in der diese Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

Erst die Beseitigung ex tunc durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts stellt jenen Rechtszustand her, der vor Erlassung des rechtswidrigen Derogationsbescheides bestanden hat, d.h. es tritt der ursprüngliche, bereits in Rechtskraft erwachsene Bescheid, welcher rechtswidrigerweise aufgehoben oder abgeändert wurde, mit der Behebung dieses ihn aufhebenden oder abändernden Bescheides rückwirkend wieder in Kraft (vgl. Hengstschläger /Leeb,AVG § 68, Rz 49 und 52 sowie die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur, vgl. auch das Erkenntnis des BFG vom 11.02.2020, RV/7500059/2020).

Nach dem aktenkundigen Zustellnachweis wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24.09.2019, RV/7500553/2020, dem Bf. durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle 1080 am 5. Oktober 2020 zugestellt.

Das Straferkenntnis, mit dem das BFG die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsverfügung vom 27. Juni 2020 bestätigt hat, erwuchs in Rechtskraft.

Somit ist die Vollstreckungsverfügung vom 10. November 2020, Zahl, unter Verletzung des Grundsatzes" ne bis in idem" inhaltlich rechtswidrig und war in Übereinstimmung mit der vorherwiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung wegen "res iudicata" ersatzlos zu beheben (vgl. BFG v. 11. Februar 2020, RV/7500059/2020).

Es war daher auf das Vorbringen des Bf. in seiner Beschwerde vom 4. Dezember 2020, welches sich ausschließlich gegen das Straferkenntnis der MA 67 richtet, nicht einzugehen.
§ 44 Abs. 2 VwGVG lautet:
Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Da die angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 10. November 2020 ersatzlos zu beheben war, entfiel die beantragte mündliche Verhandlung

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der im vorher wiedergegebenen Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

 

Wien, am 12. Februar 2021