Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***X***, betreffend die Beschwerde vom 3. Oktober 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 18. März 2019 betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2014, Einkommensteuer 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde vom 3. Oktober 2019 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei hat mit Schreiben vom 3. Februar 2021 (ho. eingelangt am 9. Februar 2021) die gegen die oa. Bescheide vom 18. März 2019 betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2014, Einkommensteuer 2014, St.Nr. ***BF1StNr1***, gerichtete Beschwerde vom 3. Oktober 2019 vollständig zurückgezogen.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da der steuerliche Vertreter mit Anbringen vom 3. Februar 2021 die Beschwerde betreffend die hier angefochtenen Bescheide zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG iVm § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 256 Abs. 3 BAO, siehe oben) ergibt.
Wien, am 10. Februar 2021