Volltext

BFG 20.01.2021, RV/3100873/2014

§ 184 BAO: Sicherheitszuschlag aufgrund ungeklärten Vermögenszuwachses

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100873.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 184 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Juli 2009 gegen den Bescheid des FA vom 9. Juni 2009 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2005 zu Recht erkannt:

Spruch

  • •

    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

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    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, reichte (unter anderem) für das Jahr 2005 keine Abgabenerklärungen ein. Das Finanzamt leitete im Jahr 2009 zu ABNr._1 eine Außenprüfung ein. Im Rahmen des Prüfungsbeginnes am 16.3.2009 erstattete der Beschwerdeführer (unter anderem) für das Jahr 2005 Selbstanzeige und legte Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für 2005 vor. Aufgrund seiner Ermittlungen gelangte das Finanzamt unter anderem zur Feststellung, dass im Jahr 2005 die Mittelherkunft für eine Buchung am Bankkonto des Beschwerdeführers vom 13.4.2005 mit dem Buchungstext "Eigenerlag" von EUR 10.000,- ungeklärt blieb. Das Finanzamt erhöhte im Rahmen der amtswegigen Erstveranlagung zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2005 den Gewinn und die mit 20 % steuerpflichtigen Umsätze laut Selbstanzeige im Schätzungsweg gemäß § 184 Abs. 2 BAO um jeweils EUR 5.000,- und begründete dies in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 28.4.2009 wie folgt: "… Des weiteren wurde dem Ersuchen eines Nachweises zum Kontoeingang ("Eigenerlag") vom 13.4.2005 in Höhe von EUR 10.000,- nur teilweise entsprochen, indem vom Abgabepflichtigen am 28.5.2009 zwar eine Kopie einer Bestätigung der Darlehenseinräumung des Vaters des Abgabepflichtigen, Hr. Dr. XY, zugunsten des Sohnes vorgelegt wurde, doch vermag dieses vom 5.5.2009 datierende Schreiben nicht jenen (strengeren) Erfordernissen zu entsprechen, die für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen im Steuerrecht anzuwenden sind. Abgesehen von der Tatsache, dass nicht gänzlich auszuschließen ist, dass … der Vater des Abgabepflichtigen diesem mit Geldmitteln zur Seite gestanden [hat], sind Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Angesichts der mangelnden Aufklärung hinsichtlich Herkunft und Veranlassung der Bareingänge vom 13.4.2005 in Höhe von EUR 10.000,- … ist nicht auszuschließen, dass der Vermögenszuwachs aus (zum Teil) nicht einbekannten Einkünften stammt. …"

Mit Bescheiden vom 9.6.2009 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2005 mit EUR 11.712,83 für eine (zu 20 % zu versteuernde) Bemessungsgrundlage von EUR 80.742,40 bei Berücksichtigung von Vorsteuern von EUR 4.435,65 und die Einkommensteuer 2005 mit EUR 9.513,75 für ein Einkommen von EUR 33.633,22 fest.

In seiner Berufung vom 8.7.2009 wendete der Beschwerdeführer gegen die Zuschätzungen (Sicherheitszuschläge) von EUR 5.000,- zu den Umsätzen und dem Gewinn des Jahres 2005 ein, dass die Mittelherkunft durch die schriftliche Bestätigung seines Vaters zur Darlehenseinräumung geklärt worden sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 5.11.2013 wies das Finanzamt die Berufung ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die rund vier Jahre nach der vermeintlichen Geldhingabe verfasste Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers nicht jenen Beweischarakter zu entfalten geeignet sei, der als einem Fremdvergleich standhaltend anerkannt werden könne.

In seinem Vorlageantrag vom 6.12.2013 brachte der Beschwerdeführer weiter vor, dass ein Darlehensvertrag als Realvertrag mit der tatsächlichen Übergabe verbrauchbarer Sachen zustande komme. Selbst wenn kein Darlehensvertrag vorliegen sollte, würde es sich um eine familienhafte Geldüberlassung handeln. Es sei auch wesensfremd, dass Kunden, die Honorare als Betriebsausgaben geltend machten, Barbeträge in beträchtlicher Höhe an ihren Steuerberater übergeben sollten.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 9.12.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache mit Wirkung zum 15.12.2020 der ursprünglich zuständigen Geschäftsabteilung abgenommen und jener der einschreitenden Richterin zugeteilt.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers ist am 13.4.2005 ein Zugang in Höhe von EUR 10.000,- mit dem Vermerk "Eigenerlag" ausgewiesen. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist zwischen den Parteien unstrittig.

Über Nachfragen des Prüfungsorgans in der Besprechung mit dem Beschwerdeführer am 28.4.2009 und mit schriftlichem Ersuchen um Ergänzung vom 13.5.2009 legte der Beschwerdeführer am 28.5.2009 eine Kopie mit folgendem Inhalt vor: "A 5.5.2009; Betrifft: Bestätigung Darlehenseinräumung. Dr. XY bestätigt, seinem Sohn Z, im April 2005 ein Darlehen über EUR 10.000,- gegeben zu haben. Der Darlehensbetrag wurde zinsfrei und bei freier Rückzahlung bis Ende 2010 gewährt. Unterschrift: …"

Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer hat die Behauptung, die Mittel für den "Eigenerlag" von EUR 10.000,- am 13.4.2005 stammten aus einer Darlehenszuzählung von seinem Vater, erst über wiederholtes Nachfragen des Prüfungsorganes des Finanzamtes erstmals erhoben und im Vorlageantrag wiederum abgeschwächt: "Selbst wenn kein Darlehensvertrag vorliegen sollte, so würde es sich um eine familienhafte Geldüberlassung handeln."

Die Bestätigung seines Vaters über die Darlehenseinräumung wurde überhaupt erst im laufenden Außenprüfungsverfahren mehr als vier Jahre nach der angeblichen Darlehenszuzählung angefertigt. Ein tatsächlicher Zahlungsfluss vom Vater des Beschwerdeführers an diesen wurde auf Behauptungsebene nicht konkretisiert (so machte der Beschwerdeführer keine Angaben dazu, in welcher Form - etwa als Bargeld oder Banküberweisung - oder wann genau die angebliche Darlehenszuzählung oder "familienhafte Geldüberlassung" stattgefunden hätte) und auch nicht belegt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden könnten. Diese für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0050 mwN).

Die Umstände der behaupteten Darlehenszuzählung oder "familienhaften Geldüberlassung" entsprechen den in der Angehörigenjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen für eine Anerkennung dieser Gestaltung im Abgabenrecht nicht ansatzweise (zu einem vergleichbaren Sachverhalt UFS 22.10.2012, RV/0049-G/08).

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 184 BAO lautet:

"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt. Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen in Einklang stehen. Zudem muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (VwGH 27.2.2014, 2009/15/0212 mwN).

Der Vermögenszuwachs von EUR 10.000,- am 13.4.2005 wurde seitens des Beschwerdeführers nicht schlüssig aufgeklärt, sodass die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen geboten war. In der Wahl der Schätzungsmethode ist die Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen gegen die Höhe des Sicherheitszuschlages erhoben. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung trifft in Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu.

 

 

Innsbruck, am 20. Jänner 2021