Volltext

BFG 16.02.2021, RV/5100988/2020

Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres durch Gutachten bescheinigt

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100988.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 · § 6 FLAG 1967 · § 6 Abs. 5 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch den Erwachsenenvertreter ***Z***, über die Beschwerde vom 13. September 2019 gegen den Bescheid des ***1*** (jetzt ***FA***) vom 22. August 2019, mit dem ein Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2016 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Abweisung des Eigenantrages auf den Zeitraum Oktober 2016 bis Juni 2019 eingeschränkt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Mit Antrag vom 23.07.2019, eingelangt am 25.07.2019, beantragte der BF über seinen Erwachsenenvertreter die Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung rückwirkend ab November 2016.

2. Mit Bescheid vom 22.08.2019 wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab Oktober 2016 ab, weil im Gutachten, das im Wege des Sozialministeriumservice am 07.09.2018 erstellt wurde, keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei.
Im Zeitraum von Oktober 2016 bis Juni 2019 schließe die Zugehörigkeit zum Haushalt des Vaters den Eigenbezug von Familienbeihilfe aus.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 12.09.2019 durch den Erwachsenenvertreter Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorliege. Für den Zeitraum von Oktober 2016 bis Juni 2019 sei nur der Grundbetrag an Familienbeihilfe ausbezahlt worden, daher werde der Erhöhungsbetrag beantragt, für den der Kindesvater bezugsberechtigt sei.
Ab Juli 2019 werde die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag im Eigenbezug beantragt.

4. Das Finanzamt ließ daraufhin vom Sozialministeriumservice ein weiteres Gutachten in Auftrag geben, das am 24.05.2020 erstellt wurde. Darin wurde ein Grad der Behinderung von 50 %, aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt,

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen, weil im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.05.2020 keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wurde.

6. Mit Schreiben vom 15.07.2020 beantragte der BF über den Erwachsenenvertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und kündigte die Nachreichung eines fachärztlichen Gutachtens an.

7. Am 06.08.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung. Es wurde darauf hingewiesen, dass der BF bis Juni 2019 im Elternhaus wohnte und daher der Vater Anspruchsberechtigter wäre.

8. Am 09.09.2020 forderte das Bundesfinanzgericht beim Sozialministeriumservice die vollständigen ärztlichen Sachverständigengutachten an, die am 15.09.2020 übermittelt wurden.

9. Der Erwachsenenvertreter übermittelte am 10.09.2020 ein fachärztliches Gutachten.

10. Am 17.09.2020 forderte das Bundesfinanzgericht beim Finanzamt eine Gutachtensergänzung bezüglich der Frage der Unterhaltsunfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit an.

11. Am 10.02.2021 übermittelte das Finanzamt ein Gutachten des Sozialministeriumservice vom 02.02.2021, in dem der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres bescheinigt wurde. Am selben Tag teilte das Finanzamt mit, dass keine Einwände gegen die Gewährung der beantragten Beihilfe mehr bestehen würden.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der BF vollendete im Mai 2016 das 18. Lebensjahr.
Seit Dezember 2018 ist für ihn ein Erwachsenenvertreter für die Vertretung in Verwaltungsverfahren und für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die über Alltagsgeschäfte hinausgehen, bestellt.
Der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit liegt laut Gutachten des Sozialministeriumservice vor Vollendung des 18. Lebensjahres.

Bis zum Abbruch der Berufsausbildung im September 2016 wurde an den Vater des BF die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag ausbezahlt.

Bis 11.06.2019 war der BF bei seinem Vater haushaltszugehörig, seitdem hat er eine eigene Wohnung. Der Vater des BF leistet seit Juli 2019 nicht überwiegend dessen Unterhalt.
Der Unterhalt des BF wird nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen.

 

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten und dem Gutachten des Sozialministeriumservice vom 02.02.2021.

Rechtliche Beurteilung

Zur Spruchpunkt I (teilweise Stattgabe)

§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 lautet:

Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

§ 6 FLAG 1967 lautet:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu leisten ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie …

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt;

…

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

 

Gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2018 um 155,90 Euro (Erhöhungsbetrag).

 

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 268/2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt.

Aufgrund des Gutachtens vom 02.02.2021 liegt der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit jedenfalls vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieses Gutachtens wurde im Verfahren nicht behauptet, es bestehen auch seitens des Gerichts keine Bedenken dagegen.

Da der BF bis 11.06.2019 bei seinem Vater haushaltszugehörig war, hat der Vater gemäß § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 bis Juni 2019 Anspruch auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag für seinen Sohn. Der Vater hat die Möglichkeit jederzeit einen dahingehenden Antrag an das Finanzamt zu stellen. Da der Anspruch des Vaters den Anspruch des Sohnes für denselben Zeitraum ausschließt, war die Beschwerde bezüglich des Zeitraumes Oktober 2016 bis Juni 2019 abzuweisen.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 iVm § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 hat der BF selbst ab Juli 2019 Anspruch auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag.
Der angefochtene Abweisungsbescheid erweist sich daher insoweit als rechtswidrig und ist gemäß § 279 BAO teilweise aufzuheben. Eine Zuerkennung dieses Anspruches im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses kommt aber nicht in Betracht, da gemäß § 12 Abs. 1 FLAG bei Entstehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe (und auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe) lediglich die Ausstellung einer entsprechenden Mitteilung durch das Finanzamt vorgesehen ist. Die Erlassung eines Bescheides kommt gemäß § 13 FLAG nur in Betracht, wenn einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist.

Der Umstand, dass sich die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf eine teilweise Aufhebung des Abweisungsbescheides beschränkt und im Spruch des Erkenntnisses keine explizite Zuerkennung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag ausgesprochen werden kann, bedeutet aber keine Einschränkung der Rechtschutzinteressen der Beschwerdeführerin. Wenn das Bundesfinanzgericht einer Beschwerde (teilweise) stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 25 Abs. 1 BFGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Finanzamt hat daher nach Aufhebung eines Abweisungsbescheides gemäß § 13 FLAG die Familienbeihilfe (und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe) auszuzahlen (Wanke/Unger, BFGG, § 25 Anm 4; vgl. auch § 282 BAO, der die Abgabenbehörde verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen).

 

Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der VwGH hat mehrfach ausgesprochen, dass das Bundesfinanzgericht an das ärztliche Gutachten des Sozialministeriumservice gebunden ist, sofern dieses schlüssig und vollständig ist. Die Frage, ob ein solches Gutachten schlüssig und vollständig ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die einer ordentlichen Revision nicht zugänglich ist.

 

 

Innsbruck, am 16. Februar 2021