Volltext

BFG 08.02.2021, RV/2200022/2019

Verwendung eines in einem Drittland zugelassenen Personenkraftwagens

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2200022.2019 · Findok (BMF)

Normen
Art. 79 Abs. 1 UZK · Art. 250 Abs. 2 lit. d UZK · Art. 87 Abs. 4 UZK

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 19. September 2016 gegen den Bescheid des Zollamtes Graz (nunmehr Zollamt Österreich) vom 29. August 2016, Zahl: ***1***, betreffend Eingangsabgaben zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 29. August 2016, Zahl ***1***, teilte das Zollamt Graz nach Festsetzung dem Beschwerdeführer Eingangsabgaben in der Höhe von 9.600 Euro (Zoll: 3.000 Euro und Einfuhrumsatzsteuer: 6.600 Euro) mit, welche durch die Verwendung eines in Albanien zugelassenen Personenkraftwagens entgegen den zollrechtlichen Vorschriften, die im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben von Beförderungsmittel gälten, gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) entstanden seien. In der Begründung wurde neben der Wiedergabe von (zollrechtlichen) Rechtsvorschriften ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 23. August 2016 im Zuge einer Zollkontrolle angehalten worden und er habe einen in Albanien zum Verkehr zugelassenen Personenkraftwagen gelenkt. Zulassungsinhaberin des Personenkraftwagens sei seine in Albanien wohnhafte Mutter gewesen. Zum Zeitpunkt der Verwendung des Personenkraftwagens habe sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht im Zollgebiet der Union befunden. Die Kontrolle des Reisepasses und die Einvernahme des Beschwerdeführers habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union habe und er somit das Beförderungsmittel bestimmungswidrig verwendet habe. Da der Einfuhr des Personenkraftwagens kein Kaufgeschäft zugrunde gelegen sei, sei die Bemessungsgrundlage gemäß Art. 74 Abs. 3 UZK in Verbindung mit § 184 BAO mit 30.000 Euro geschätzt worden.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 19. September 2016. Der Beschwerdeführer, vertreten durch ***V***, Rechtsanwalt, brachte vor:
"Es wird die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt bzw. die Refundierung der zu Unrecht einbehaltenen Sicherheitsleistung.
Das verfahrensgegenständliche Kfz wurde am 01.04.2016 in London vom in der Zwischenzeit verstorbenen Bruder des Beschuldigten gekauft, bezahlt und in Großbritannien versteuert. Nach dessen Tod 2 Wochen nach dem Kauf wurde das Kfz nach Albanien zur gemeinsamen Mutter verbracht, dort auf sie als Erbin umgemeldet und diesbezüglich € 5.000,00 an Zahlungen bezahlt. Dementsprechend weist das Kfz ein albanisches Kennzeichen auf bzw. die Mutter als Eigentümerin und Zulassungsbesitzerin. Diese war nun ausdrücklich damit einverstanden, dass ihr Sohn, der Beschuldigte, mit dem Kfz nach Belgien in den Urlaub fährt, nachdem er zuvor in Albanien war, dort seine Mutter zu besuchen. Der Beschuldigte ist albanisch-britischer Doppelstaatsbürger. Diese Vollmacht wurde zweisprachig erteilt und ist notariell beglaubigt.
Der Beschuldigte hat keinen Schmuggel nach § 35 FinStrG zu verantworten. Er hat das Kfz nicht ins Bundesgebiet eingebracht. Er wollte nur reisen und es nach Urlaubsende wieder nach Albanien retour bringen. Verwiesen wird auf die beigelegten Unterlagen. Beantragt wird die Einvernahme der Zeugin (…), Albanien, dies zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte unschuldig ist, insbesondere, dass sie der touristischen Reise des Beschuldigten zustimmte und kein eingangsabgabenpflichtiger Vorgang vorliegt.
Es wird in Stattgebung der Beschwerde die Einstellung des Verfahrens beantragt.
"

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 25. Oktober 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Neben der Wiedergabe von (zollrechtlichen) Rechtsvorschriften und den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen führte die belangte Behörde begründend aus, die Urlaubsreise von Albanien nach Belgien stelle keine zulässige Verwendung für die Inanspruchnahme der vollständigen Befreiung von Eingangsabgaben für den verfahrensgegenständlichen Personenkraftwagen dar, weil dieser außerhalb der Union zugelassen sei und der Beschwerdeführer in der Union ansässig sei. Der Personenkraftwagen sei auch nicht im Zusammenhang mit einer Notsituation oder von einem professionellen Vermietungsunternehmen zum Zwecke der Wiederausfuhr verwendet worden. Die Zulassungsbesitzerin habe sich im Zeitpunkt der Zollkontrolle am 23. August 2016 nicht im Zollgebiet der Union befunden. Das Auto sei weiters nicht im Rahmen eines schriftlichen Vertrags gemietet worden, um damit nach Großbritannien zurückzukehren und auch nicht von einem außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden.
Mit Vorhalt vom 17. Juli 2018 sei ersucht worden, Nachweise im Original vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, dass für den Personenkraftwagen in Großbritannien und in Albanien ordnungsgemäß die Abgaben entrichtet bzw. nicht erstattet worden seien. Da dazu keine Stellung bezogen worden sei, und aus den vorgenannten Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die finanzstrafrechtlichen Verletzungen gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG in einem eigenen Verfahren sanktioniert werden würden.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 9. November 2018. Darin wurde in Stattgebung der Beschwerde die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Zollamt Österreich am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.

Der Beschwerdeführer, eine Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Vereinigten Königreich Großbritannien, ist am 23. August 2016 auf einem Verkehrskontrollplatz in der Steiermark von Organen des Zollamtes Graz der Zollkontrolle unterzogen worden. Der Personenkraftwagen (Mercedes Benz, E 63 AMG; Fahrgestellnummer ***2***), den der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zollkontrolle gelenkt hat, war in der Republik Albanien zum Verkehr zugelassen (amtliches Kennzeichen: ***3***); Zulassungsinhaberin war die Mutter des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers, die sich im Zeitpunkt der Zollkontrolle nicht im Zollgebiet der Union aufgehalten und sich nicht im gegenständlichen Personenkraftwagen befunden hat, hatte dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug innerhalb und außerhalb des Staatsgebiets der Republik Albanien zu benutzen und zu lenken. Nach den klaren und eindeutigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift wurde das Fahrzeug am 23. August 2016 für eine private (Urlaubs)Fahrt von Albanien nach Belgien verwendet. Nach der Urlaubsreise sollte das Kraftfahrzeug wieder nach Albanien verbracht werden.

Der Sachverhalt stand aufgrund der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsunterlagen, die der Beschwerdeführer dem Zollamt übermittelt hat, sowie aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift und aufgrund der Tatbeschreibung vom 23. August 2016 unstrittig fest.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 UZK gehörte das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt zum Zollgebiet der Union.

Gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK entsteht für einfuhrabgabepflichtige Waren eine Zollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet nicht erfüllt ist.

Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art. 4 Nummer 23 UZK Unionswaren Waren sind, die
a) im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden,
b) aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden,
c) im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden.

Gemäß Art. 4 Nummer 24 UZK sind Nicht-Unionswaren andere als die unter Art. 4 Nummer 23 UZK genannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben. Ein Verbringen von Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union führt zum Verlust der Unionseigenschaft (Witte/Witte, UZK Art. 5 Rz. 5). Auch wenn der verfahrensgegenständliche Personenkraftwagen in der Union gekauft worden ist (und es sich dabei ursprünglich um eine Unionsware gehandelt hat), hat der Personenkraftwagen durch die Verbringung von Großbritannien nach Albanien zur Mutter des Beschwerdeführers (auf die zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt der Personenkraftwagen in Albanien zum Verkehr zugelassen war) seine Eigenschaft als Unionsware verloren. Beim verfahrensgegenständlichen Personenkraftwagen handelte es sich um eine Nicht-Unionsware.

Gemäß Art. 4 Nummer 31 UZK ist eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person.

Nach den klaren und eindeutigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift war nicht vorgesehen, das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug, bei dem es sich (wie bereits festgehalten) durch die Verbringung von Großbritannien nach Albanien um eine Nicht-Unionsware gehandelt hat, in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, sondern nur vorübergehend im Zollgebiet der Union zu verwenden (auch die vorliegenden Verwaltungsunterlagen und die Tatbeschreibung deuten eindeutig auf eine vorübergehende Verwendung hin). Bei der vorübergehenden Verwendung einer Ware im Zollgebiet handelt es sich um ein besonderes Verfahren gemäß Art. 210 UZK. Besondere Verfahren sind gemäß Art. 5 Nummer 16 Buchstabe b UZK Zollverfahren.

Gemäß Art. 211 Abs. 1 Buchstabe a UZK ist für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung eine Bewilligung der Zollbehörden erforderlich.

Gemäß Art. 250 Abs. 1 UZK können in der vorübergehenden Verwendung für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein. Die vorübergehende Verwendung ist (unter anderem) nur zulässig, wenn der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Gebiets der Union ansässig ist (Art. 250 Abs. 2 Buchstabe c UZK) und wenn die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind (Art. 250 Abs. 2 Buchstabe d UZK).

Gemäß Art. 158 Abs. 1 UZK ist für alle Waren, die in ein Zollverfahren - mit Ausnahme des Freizonenverfahrens - übergeführt werden sollen, eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich. In bestimmten Fällen, jedoch nicht in den Fällen nach Art. 6 Abs. 3 UZK, kann eine Zollanmeldung unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden. Als solche andere Mittel kommen auch eine mündliche Zollanmeldung oder Fälle in Betracht, in denen die Waren als angemeldet gelten.

Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass der Beschwerdeführer bei seiner Reise von Albanien nach Belgien bei der Einreise mit dem Personenkraftwagen in das Zollgebiet der Union keine ausdrückliche (elektronische oder mündliche) Zollanmeldung, also keine öffentlich-rechtliche Willenserklärung (Witte/Henke, UZK Art. 158 Rz. 1) bei der Grenzzollstelle abgegeben hat.

Art. 139 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA) lautet:
"Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstaben h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden."

Gemäß Art. 141 Abs. 1 Buchstabe b UZK-DA gilt für die von Art. 139 UZK-DA genannten Waren (Art. 136 Abs. 1 Buchstabe a erfasst Beförderungsmittel) unter anderem das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge als Zollanmeldung.

Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung vor, dann gilt eine Handlung gemäß Art. 141 UZK-DA als Antrag und das Nicht-Tätigwerden der Zollbehörde als Bewilligung. Im verfahrensgegenständlichen Fall war daher die Frage zu beantworten, ob durch das Passieren der Zollstelle durch den Beschwerdeführer als eine in der Union ansässige Person das Beförderungsmittel als angemeldet galt.

Gemäß der zu Art. 250 Abs. 2 Buchstabe d UZK (Art. 253 Buchstabe b UZK) erlassenen Bestimmung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person amtlich zugelassen sind und die Beförderungsmittel von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet werden (Art. 212 Abs. 3 UZK-DA). Das war nicht der Fall; das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde vom Beschwerdeführer, also von einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person verwendet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung lagen nicht vor.

Die Einreise mit dem verfahrensgegenständlichen Personenkraftwagen, der in Albanien und somit in einem Drittland zum Verkehr zugelassen ist, durch den Beschwerdeführer, der im Zollgebiet der Union ansässig ist, stellt somit eine Verletzung der Verpflichtung in Bezug auf das Verbringen dar (Art. 79 Abs. 1 UZK), wenn für das Fahrzeug keine ausdrückliche Zollanmeldung abgegeben wird. Die Abgabe einer bloß konkludenten Zollanmeldung (wie das Passieren einer Zollstelle) ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 250 UZK steht der Nichtabgabe einer Zollanmeldung gleich. Damit entstand für den verfahrensgegenständlichen Personenkraftwagen die Abgabenschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK (VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0213).

Daran vermochte auch das von der Mutter dem Beschwerdeführer eingeräumte Recht, das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug innerhalb und außerhalb des Hoheitsgebietes von Albanien verwenden zu dürfen, nichts zu ändern. Dieses mit Schreiben vom 22. August 2016 eingeräumte Recht stellt zum einen kein "Ersuchen" im Sinne des Art. 215 Abs.1 UZK-DA da, zum anderen hat sich die Mutter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Verwendung des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges nicht im Zollgebiet der Union befunden.

Das Bundesfinanzgericht ist davon ausgegangen, dass die Mutter des Beschwerdeführers der "touristischen Reise" ihres Sohnes zugestimmt hat. Von der Einvernahme der Mutter als Zeugin war daher gemäß § 183 Abs. 3 BAO abzusehen.

Stellen die Zollbehörden fest, dass eine Zollschuld nach Art. 79 oder 82 UZK in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und der dieser Schuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag weniger als 10.000 Euro beträgt, so gilt gemäß Art. 87 Abs. 4 UZK die Zollschuld als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde. Im verfahrensgegenständlichen Fall beträgt die Abgabenschuld 9.600 Euro (die Höhe wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten) und die Entstehung der Zollschuld wurde anlässlich der Kontrolle am 23. August 2016 im Gebiet der Republik Österreich festgestellt. Die Zollschuld galt daher in Österreich als entstanden.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Graz, am 8. Februar 2021