Volltext

BFG 04.02.2021, RV/7500330/2020

Mangelnde Aktivlegitimation

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500330.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 50 VwGVG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***2***, betreffend das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 5. Mai 2020, Zahl MA67/***1***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der ***13***, vom 11. Mai 2020 beschlossen:

Spruch

I.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 50 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II.Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.

III.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

1.Verfahrensgang

Die als protokolliertes Einzelunternehmen geführte Firma ***4*** wurde mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 14. November 2019 unter Hinweis auf § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***5*** in ***6***, überlassen gehabt habe, sodass es dort am 17.09.2019 um 16:01 Uhr gestanden sei.

Die in der Folge bei der zuständigen Behörde eingelangte Lenkerauskunft enthielt unter anderem folgende Angaben:

Zulassungsbesitzer

***4***
Einzelunternehmen

Bekanntgabe

Ich gebe bekannt, dass das Fahrzeug folgender Person überlassen war

Angaben zur Person

***7***

Kontakt

***8***

Mit Straferkenntnis vom 05.05.2020, MA67/***1***, wurde Herrn ***7*** vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde angelastet, er habe als Lenker die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***5*** am 17.09.2019 um 16:01 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***6***, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über Herrn ***7*** eine Geldstrafe von € 60,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden Verfahrenskosten mit € 10,00 bestimmt.

Das Straferkenntnis wurde auszugsweise folgendermaßen begründet:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Im Fahrzeug war eine Einlegetafel mit der Aufschrift " Betriebssendungen zur Beförderung von Postsendungen" sichtbar eingelegt. …Da außerdem auf Grund einer eingeholten Lenkerauskunft Ihre Täterschaft festgestellt wurde, war davon auszugehen, dass Sie die Verwaltungsübertretung begangen haben. Die Übertretung wurde Ihnen angelastet. In Ihrem Einspruch geben Sie bekannt, dass Sie Postzusteller im Sinne des § 26a Abs. 4 StVO wären und die Einlegetafel sichtbar im Fahrzeug angebracht hätten…Dazu aufgefordert, eine konkrete Postzustellung durch Vorlage geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen, übermittelten Sie der Behörde mit dem Vermerk "Manifest vom 17.9.2019" eine Routingliste über einen Zeitraum von 11:25 Uhr bis 14:52 Uhr…Der Nachweis einer konkreten Postzustellung oder -abholung zum Tatzeitpunkt ist Ihnen mit dem übermittelten Beleg jedoch nicht gelungen, umfasst dieser doch nur die Zeitspanne von 11:25 Uhr bis 14:52 Uhr…"

Wie sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis ergibt, wurde das Straferkenntnis dem Empfänger, ***7***, am 7.5.2020 im Wege der persönlichen Übernahme zugestellt.

Am 11. Mai 2020 langte folgende E-Mail-Eingabe bei der belangten Behörde ein:

"Von: "EXTERN" ***9***
An: MA 67 Anonymverfügung
Betreff: Einspruch
***5***
Anlagen…
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten gegen den Anonymverfügung im Betreff Einspruch erheben. Es handelte sich bei der Tatzeit um eine Zustellung. Nachweise sowie ein RTR-Bestätigung erhalten Sie im Anhang.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
***10***
***11***
Buchhaltung/Sachbearbeitung
…"

Auf der E-Mail-Eingabe findet sich außerdem eine Fußzeile, in der die dem Einzelunternehmen ***4*** zuordnenbaren Daten (Rechtsform, Firmenbuchnummer, UID-Nummer und Telefonnummer) aufgelistet sind.

Dieses E-Mail wurde vom Magistrat als Vorlageantrag gewertet und die Beschwerde samt bezughabendem Akt dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 20.05.2020 bzw. 22.07.2020 zur Entscheidung vorgelegt.

2.Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt

Mit E-Mail vom 11. Mai 2020 wurde gegen die "Anonymverfügung im Betreff Einspruch" erhoben. In Zusammenhalt von zeitlicher Nähe und Bezugnahme auf das in Rede stehende behördliche Kennzeichen ***5*** ist eindeutig davon auszugehen, dass mit der betreffenden Eingabe das Straferkenntnis vom 5.5.2020, MA67/***1***, bekämpft werden sollte. Dass das Rechtsmittel fälschlicherweise als Einspruch bezeichnet wurde, schadet dabei nicht.

Diese Eingabe ist daher als Beschwerde zu werten, über die das Bundesfinanzgericht nach Vorlage durch die belangte Behörde zu entscheiden hat.

Unstrittig ist, dass das angefochtene Straferkenntnis an Herrn ***7*** adressiert worden ist. Laut Aktenlage bestehen zudem keinerlei Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung an diesen.

Wie aber aus dem Inhalt und der Formulierung der dagegen per E-Mail erhobenen Beschwerde vom 11.5.2020 ableitbar und erkennbar ist, wurde diese von der Firma ***4*** im eigenen Namen eingebracht. So ist bereits aus den Daten des Absenders ersichtlich, dass die Sendung von diesem Unternehmen unter Angabe des Firmennamens und der dazugehörigen E-Mail-Adresse an die Behörde verschickt worden ist. Zudem wurde diese Annahme von der Firma selbst insofern klargestellt, als sie inhaltlich entsprechende Formulierungen getroffen hat ("...wir möchten…wir bedanken uns…"). Durch Verwendung der Wir-Form wurde eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Einzelunternehmen Beschwerde in eigenem Namen erhoben hat. Dies wird darüber hinaus durch den am Beschwerdeende unter die Grußformel gesetzten Firmennamen sowie durch Angabe von Firmendaten verdeutlicht.

Aus der Textierung der Beschwerde ergibt sich somit insgesamt, dass die gegenständliche Beschwerde als von der Firma ***4*** bzw. deren rechtlich verantwortlichen Inhaberin eingebracht zu werten ist, zumal gegenständlich auch kein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis zu ***7*** als Adressat des angefochtenen Bescheides zu erkennen ist.

3.Rechtliche Beurteilung

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt. Die Bescheidwirkungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Partei des Verfahrens (vgl. VwGH 27.4.2005, 2003/14/0105). Jeder Bescheid hat einen Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.

Wem nun die Legitimation zur Einbringung einer Beschwerde zukommt ergibt sich unmittelbar aus Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG. Nach dieser Bestimmung kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Dem zu Folge ist zur Einbringung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis nur derjenige berechtigt, gegen den sich das Straferkenntnis richtet. Dies ist jene Person, die im betreffenden Bescheid als Bescheidadressat genannt ist. Nur diese Person kann auch durch den an sie gerichteten Bescheid in ihren Rechten verletzt sein.

Im gegenständlichen Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis an ***7*** adressiert und zugestellt. Ausschließlich bei diesem lag daher verfahrensgegenständlich die Aktivlegitimation zur Erhebung der Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid. In weiterer Folge hat jedoch nicht der zur Einbringung der Beschwerde legitimierte ***7***, sondern die ***12*** ohne erkennbar von diesem bevollmächtigt oder beauftragt zu sein, die gegenständliche Beschwerde erhoben. Diese war jedoch nicht Adressat des Straferkenntnisses, somit dadurch nicht Partei des Beschwerdeverfahrens und nicht zur Einbringung eines Rechtmittels dagegen berechtigt.

Besteht aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe kein Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die sofortige Zurückweisung zu erfolgen (vgl. VwGH vom 6.7.1999, 99/10/0129).

Sofern gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das
Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130
Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Soweit gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die
Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Vor dem Hintergrund, dass der ***12*** im Verfahren gegen das an ***7*** gerichtete Straferkenntnis eine Parteistellung nicht zukam, war die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

4.mündliche Verhandlung

Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zufolge § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt diese jedoch, wenn - wie im Beschwerdefall - die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.

5.Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegenständlich wird eine Revision der belangten Behörde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfolgen einer unzulässigen Beschwerde ergeben sich unmittelbar aus den angeführten Gesetzesstellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, am 4. Februar 2021