Volltext

BFG 01.02.2021, RV/7500640/2020

Verwendung eines zeitlich nicht mehr gültigen Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen gem. § 29b StVO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500640.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 45 VStG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Posch in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 18. September 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 26. August 2020, MA67/206700648972/2020, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III: Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom 26. August 2020, MA67/206700648972/2020, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Frau ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 25. Februar 2020 um 09:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Hasenleitengasse gegenüber 5, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug sei lediglich ein nicht mehr gültiger Ausweis (Duplikat) gemäß § 29b StVO 1960 hinterlegt gewesen.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Im Fahrzeug war lediglich ein nicht mehr gültiger Ausweis (Duplikat) gemäß § 29b StVO 1960 hinterlegt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde.

[...]

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Die Angaben des Anzeigelegers, wonach das Kraftfahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt war, wurden von Ihnen nicht bestritten, sodass diese Angaben als Grundlage für gegenständliches Verfahren dienen und weitere Befragungen des Anzeigelegers daher unterbleiben konnten.

[...]

Gemäß § 29b Abs. 6 StVO verlieren Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

Der im Fahrzeug hinterlegte Ausweis wurde im Jahr 1999 ausgestellt und war demnach zum Beanstandungszeitpunkt nicht mehr gültig.

[...]

Die Behörde nimmt somit als erwiesen an, dass im Fahrzeug kein gültiger Ausweis gemäß § 29b StVO eingelegt war.

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung). Weder die Anbringung eines zum Abstellzeitpunkt ungültigen Ausweises im Original noch in Kopie erfüllt die o.a. gesetzlichen Bedingungen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor.

Da außerdem auf Grund einer eingeholten Lenkerauskunft Ihre Tätereigenschaft festgestellt wurde, war davon auszugehen, dass Sie die Verwaltungsübertretung begangen haben.

Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung der Straßenverkehrsordnung verwirklicht und war die angetastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Fahrlässigkeit ist dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG).

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen, weshalb der Ihnen angetastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund mehr zugutekommt.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom 18. September 2020 wurde ausgeführt:

"Da ich in der festen Annahme war einen gültigen Ausweis zu benützen und auf diesen auch angewiesen bin da meine Tochter 100% auf den Rollstuhl angewiesen ist, beeinspruche ich diesen Bescheid."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am 25. Februar 2020 um 09:20 Uhr in der im 11. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Hasenleitengasse gegenüber 5, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet. Das Fahrzeug sei mit einem Duplikat eines vor dem 01. Jänner 2001 ausgestellten § 29b-Ausweises gekennzeichnet gewesen.

Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass hinter der Windschutzscheibe ein Duplikat eines vor dem 01. Jänner 2001 ausgestellten Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 angebracht war.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind"

§ 29b StVO 1960 normiert:

"(1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,
b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung
parken.

(4) Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(6) Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig."

Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht mit einem rechtgültigen Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 gekennzeichnet war, wurde der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Die Beschwerdeführerin brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 45 VStG normiert:

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung
erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."

In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs. 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs. 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf (vgl. VwGH 05.05.2014, Ro 2014/03/0052).

Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden im Sinn des § 21 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 16.09.2010, 2010/09/0141).

Die Beschwerdeführerin hat die ihr von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv begangen, im konkreten Fall war jedoch zu berücksichtigen, dass der im Fahrzeug hinterlegte Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 nicht mehr rechtsgültig war, aber auch über kein Ablaufdatum verfügte.
Es ist zwar davon auszugehen, dass alle Betroffenen ein Informationsschreiben über die neue Rechtslage erhalten haben, ein Nachweis darüber, dass auch die Beschwerdeführerin davon Kenntnis hatte, einen neuen Parkausweis beantragen zu müssen, liegt der Behörde aber nicht vor.
Auch wenn die Verpflichtung besteht, sich über die seinen Lebensbereich betreffenden Rechtsvorschriften laufend zu informieren, muss der Beschwerdeführerin zu Gute gehalten werden, dass sie mit der Pflege und Betreuung einer schwerst behinderten Person im täglichen Leben weit stärker ausgelastet ist als dies allgemein der Fall ist. Wegen der damit im Zusammenhang stehenden geringeren zeitlichen Ressourcen, die der Beschwerdeführerin zur Verfügung standen, ist hinsichtlich ihrer Erkundigungspflicht ein weniger strenger Maßstab anzulegen, sodass das Verschulden der Beschwerdeführerin, die außerdem keine einschlägige Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz aufweist, als äußerst geringfügig zu werten ist.

Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines neuen Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen dürften, sind auch die Folgen der Tat lediglich als unbedeutend einzustufen.

Somit ist der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine gravierende Übertretung des Parkometergesetzes vorzuwerfen.

Da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegeben waren, konnte von einer Bestrafung der Beschwerdeführerin abgesehen werden. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um der Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens vor Augen zu führen und sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, war gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung auszusprechen.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Wien, am 1. Februar 2021