Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 24. Juni 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 2. Juni 2020, MA67/196701326807/2019 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf € 50,00 herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 10 Stunden neu bestimmt.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 2. Juni 2020, MA67/196701326807/2019, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 2. Dezember 2019 um 18:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Gußhausstraße 18, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde.
Darüber hinaus wurden Sie anlässlich einer Lenkererhebung als Lenker für den maßgeblichen Zeitpunkt angegeben.
In ihrem Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Ihre Tochter immer wieder Ihr Fahrzeug in der Gußhausstraße abstellt und die Parkometerabgabe bis 20:00 Uhr bezahlt. Jedoch ist Ihrer Tochter beim Nachsehen auf der Homepage aufgefallen, dass die Kurzparkzone in der Gußhausstraße nur bis 18:00 Uhr gilt, weshalb Sie die Parkometerabgabe an diesem Tag nur bis 18 Uhr entrichtet haben. Sie gaben an, dass Sie im Hinblick darauf, dass anscheinend falsche Angaben auf den Internetseiten bekanntgegeben werden, Sie Einspruch gegen die Strafverfügung erheben.
Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Eine Kurzparkzone ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn der Beginn mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und das Ende mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) kundgemacht ist.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.
Mit der seit 3.9.2007 geltenden Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 30.07.2007, Zahl MA 46-AIlg/11984/07, betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., und 20. Wiener Gemeindebezirk wurden die bis dahin bestehenden flächendeckenden Kurzparkzonen in den Bezirken 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 20, die bis dahin großteils nach Bezirken getrennt verordnet gewesen waren, aufgehoben und die Gemeindestraßennetze der Bezirke 4, 5, 6, 7, 8, 9 und in Teilen der Bezirke 2, 3, 20 sowie sämtliche Straßen mit übergeordneter Verkehrsbedeutung in diesen Bezirken - jeweils mit einigen Ausnahmen - neu (und gemeinsam) als eine flächendeckende Kurzparkzone mit einer zeitlichen Geltungsdauer von Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr eingerichtet und wurde das Parken auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt.
Diese Verordnung wurde durch die Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht und ist am 3.9.2007 in Kraft getreten. Die Verordnung wurde dadurch kundgemacht, dass an allen (legalen) Einfahrtsmöglichkeiten in diesen Bereich Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. A Z 13d StVO 1960 (Kurzparkzone Anfang mit Zusatztafel "gebührenpflichtig" und zeitlichem Geltungsbereich) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a. Z 13e StVO 1960 (Kurzparkzone Ende) angebracht wurden.
Der von Ihnen gewählte Abstellort lag somit im zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich eines ordnungsgemäß kundgemachten, gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereiches.
Bezugnehmend auf Ihr Vorbringen, dass im Internet falsche Angaben hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Kurzparkzone angeführt seien, werden Sie auf die Internetadresse https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/index.html verwiesen.
Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätten Sie den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen, zumal Sie bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich bei einem Verkehrszeichen Kurzparkzone "Anfang" mit dem Hinweis der Gültigkeitsdauer vorbeikommen mussten.
Die angelastete Übertretung war daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach der Aktenlage zu Gute kommt.
Betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und ihr Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."
In der Beschwerde vom 24. Juni 2020 wurde ausgeführt:
"Ich lege gegen das o.a. Straferkenntnis Beschwerde ein und ersuche um Vorlage beim Bundesfinanzgericht
In der Begründung der MA 67 vom 2.6.2020 betr. Einspruch vom 13.3.2020 gegen die Strafverfügung vom 5.2.2020 wird von der MA 67 angeführt, dass die Kurzparkzone ordnungsgemäß gekennzeichnet sein muss mit "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende". Mit der Verordnung vom 3.9.2007 wurde die flächendeckende Kurzparkzone in den Bezirken 1-9 und 20 eingeführt. Die Geltungsdauer in diesen Bereichen ist von 9 - 22 Uhr.
Ich habe mir heute die Gegend um die Gußhausstraße angesehen, habe aber weit und breit keine entsprechenden Hinweistafeln, die auf die Kurzparkzone, bzw. die zeitliche Geltungsdauer hinweisen, gefunden. Es ist meiner Meinung nach auch nicht zumutbar, irgendwelche Hinweistafeln suchen gehen zu müssen.
Im Hinblick darauf, dass auf der Homepage zu diesem Zeitpunkt, am 2.12.2019, 18:40 Uhr, falsche Angaben betr. Kurzparkzonezeiten für dieses Gebiet (teilw. 4. Bezirk) angeführt wurden, kann man mir nicht vorwerfen, die Abgabe verkürzt zu haben. Wenn ich diese Abgabe nicht bezahlen hätte wollen, hätte ich nicht extra auf der Homepage der Stadt Wien nachgesehen. Und wie ich bereits in meinem Einspruch vom 13.3.2020 gegen die Strafverfügung angeführt habe, habe ich die Abgabe auf Grund der Angabe auf der Homepage der Stadt Wien für den Zeitpunkt ab 18 Uhr Uhr nicht entrichtet. Es kann von niemanden angenommen werden, dass man alle Zeiten auswendig weiß, zumal es im Stadtgebiet von Wien verschiedene Gültigkeitsdauer der Kurzparkzone gibt.
Nachdem meine Tochter und ich bis zu diesem Zeitpunkt die Abgabe auch nach 18 Uhr entrichtet haben, und wir auf Grund der Angaben auf der Homepage der Meinung waren, dass wir die Abgabe nach 18 Uhr an der Adresse schon sehr oft umsonst bezahlt haben, sehe ich die die von der MA 67 begründete Fahrlässigkeit nicht. Diese wäre mir dann anzulasten, wenn ich meinen PKW ohne mich darum zu kümmern, in der abgabepflichtigen Kurzparkzone abgestellt hätte. Wenn man sich auf die Angaben der Homepage der Stadt Wien nicht verlassen kann, wie soll jemand - vor allem der außerhalb der Stadt Wien lebt - wissen, wann und wo die Gültigkeit der Kurzparkzonen ist. Dass man alle Verordnungen aller Städte zu Hause sammelt, ist meiner Meinung nach unzumutbar.
Im Hinblick darauf, dass ich meinen PKW nicht einfach ohne Bezahlung in der Kurzparkzone nach 18 Uhr abgestellt habe, ohne mich betr. Kurzparkzonezeiten so weit es mir an dem Ort möglich war zu vergewissern, ersuche ich meiner Beschwerde stattzugeben."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am 2. Dezember 2019 um 18:40 Uhr in der im vierten Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Gußhausstraße 18, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.
Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass kein Parkschein ausgefüllt bzw. aktiviert worden war.
Die Beschwerdeführerin führt aber an, dass zum Beanstandungszeitpunkt auf der Homepage der Stadt Wien falsche Angaben betreffend die Kurzparkzonenzeiten für den Abstellort angeführt gewesen seien, da die Kurzparkzone dort nur bis 18 Uhr ausgewiesen worden sei.
Mit der seit 3.9.2007 geltenden Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 30.7.2007, Zahl MA 46-AIlg/11984/07 wurden die Gemeindestraßennetze der Bezirke 4, 5, 6, 7, 8, 9 und in Teilen der Bezirke 2, 3, 20 sowie sämtliche Straßen mit übergeordneter Verkehrsbedeutung in diesen Bezirken - jeweils mit einigen Ausnahmen - als eine flächendeckende Kurzparkzone mit einer zeitlichen Geltungsdauer von Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr eingerichtet und wurde das Parken auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfaßt werden soll, daß an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13 d und 13 e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesem Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfaßt (vgl. z.B. hg. Erkenntnis vom 26. April 1996, Zl. 94/17/0404).
Die Darstellung der Bf. dass in der Gegend um den Abstellort keine entsprechenden Hinweistafeln für die Kurzparkzone, bzw. deren zeitliche Geltungsdauer vorhanden gewesen waren ist somit nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, zumal der Gesetzgeber entsprechende Vorschriftszeichen lediglich an Ein- und Ausfahrstellen von flächendeckenden Kurzparkzonen vorschreibt (vgl. VwGH vom 27.10.1997, 96/14/0456).
Des Weiteren wird von Seiten der Bf. moniert, dass sie auf der Homepage der Gemeinde Wien den falschen Hinweis vorgefunden hat, wonach die gegenständliche Kurzparkzone lediglich bis 18 Uhr Geltung hat und im Vertrauen darauf lediglich bis zu diesem Zeitpunkt die Parkometerabgabe entrichtet hat.
Für ihre Behauptung hat die Bf. keinen weiteren Beweis vorgelegt. Allerdings hat auch die Behörde in ihrer Begründung lediglich auf die Internetadresse der Gemeinde Wien verwiesen, ohne der Darstellung der Bf. konkret entgegenzutreten.
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. November 1984, Zl. 83/17/0063).
Die gebührenpflichtige Kurzparkzone, in der die Beschwerdeführerin ihr Kraftfahrzeug abstellte, war gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln kundgemacht.
Der bloße Verweis auf falsche Angaben der Homepage der Stadt Wien genügt somit nicht, dem Sorgfaltserfordernis zu entsprechen.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Da kein gültiger Parkschein vorhanden war, wurde der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."
Die Beschwerdeführerin brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe geht das BFG mangels konkreter Gegendarstellung der Behörde in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Angaben der Bf. hinsichtlich der fehlerhaften Information auf der Homepage der Stadt Wien zutreffen. Die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 50,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabzusetzen.
Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […]
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch € 10,00 betragen, wurden sie in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Die Geldstrafe (€ 50,00) ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 60,00.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Die Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG) ausgeschlossen ist.
Wien, am 1. Februar 2021