Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. November 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 22. Oktober 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 beschlossen:
Spruch
I. Der am 7.7.2020 beim Finanzamt über FinanzOnline eingelangte Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang:
Der Bf ist ***1*** Staatsbürger und war laut Lohnzettel in Österreich vom 12.2.2018 bis 11.7.2018 mit Bruttobezügen von € 20.338,79 beschäftigt. Das Finanzamt behandelte den Bf im Zuge der Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtigen und rechnete gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 dem ausgewiesenen Einkommen einen Betrag in Höhe von € 9.000,- hinzu.
In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 eine Person unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn sie in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (länger als sechs Monate) hat. Ein von vorneherein nur für wenige Monate beabsichtigtes Innehaben einer Wohnung könne nicht als Wohnsitzbegründung qualifiziert werden. Es sei daher von einer beschränkten Steuerpflicht auszugehen. Eine Option nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 in die unbeschränkte Steuerpflicht sei aufgrund der Höhe der ***1*** Einkünfte des Bf nicht möglich.
Die dagegen fristgerecht über FinanzOnline erhobene Beschwerde, mit der der Bf einwendete, dass ein Unterschied in der Steuerpflicht zum Jahr 2017 nicht ersichtlich sei und es ihm unklar sei, warum die Veranlagung abweichend zum Vorjahr durchgeführt worden sei, wies das Finanzamt als unbegründet ab und führte in der Begründung aus, dass gemäß § 26 Abs. 1 BAO jemand einen Wohnsitz dort hat, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dieses "beibehalten und benützen wird" drücke unter anderem ein Zeitmoment aus, das sich auf die in Betracht kommende Wohnsitzbegründung beziehen würde. Entscheidend sei dabei, ob die ursprüngliche Absicht auf einen längeren Aufenthalt als sechs Monate gerichtet gewesen sei. Ein von vorneherein nur für wenige Monate beabsichtigtes Innehaben einer Wohnung könne nicht als Wohnsitzbegründung qualifiziert werden.
2018 sei der Bf vom 12.2. bis 11.7.2018 in Österreich beschäftigt gewesen, einen Wohnsitz habe er vom 5.4. bis 25.5.2018 gehabt. Der Bf habe sich also insgesamt weniger als sechs Monate in Österreich aufgehalten.
2017 sei der Bf vom 13.2. bis 6.7. und vom 8.8. bis 30.9.2017 in Österreich beschäftigt und vom 16.5. bis 2.10.2017 mit Wohnsitz gemeldet gewesen (insgesamt mehr als sechs Monate), weshalb der Bf als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt hätte werden können. Im Jahr 2018 sei daher von einer beschränkten Steuerpflicht auszugehen.
Über FinanzOnline erstellte der Bf am 6.7.2020 den am 7.7.2020 beim Finanzamt einlangenden Vorlageantrag und verwies darauf, dass er ab 13.2.2018 in Österreich gearbeitet und vom 5.4.2018 bis 11.7.2018 in Österreich angemeldet gewesen sei.
Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies im Vorlagebericht unter dem Punkt "Stellungnahme" darauf, dass die Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung am 2.6.2020 durch Zustellung in die Databox erfolgt sei. Die Frist zur Stellung des Vorlageantrages habe daher am 2.7.2020 (Donnerstag) geendet. Es werde daher beantragt, den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht erteilte dem Bf mit Schreiben vom 11.12.2020 die Möglichkeit, gegen den vom Finanzamt vorgebrachten Umstand der verspäteten Einbringung des Vorlageantrages Stellung zu nehmen.
In dem am 28.12.2020 über FinanzOnline eingebrachten Anbringen wandte der Bf ein, dass er sich über die Ablehnung seiner Beschwerde wegen verspäteter Einbringung beschweren möchte. Es sei zwar richtig, dass seine Beschwerde (wohl gemeint Vorlageantrag) einige wenige Tage zu spät beim Finanzamt eingegangen sei, es sei ihm leider nicht möglich gewesen, es fristgerecht zu schaffen. Er sei in Österreich als Tontechniker bei der Fernsehserie "***2***" beschäftigt, was zur Folge habe, dass er jeden Tag 10 Stunden in den Bergen arbeiten würde und in einer kleinen angemieteten Wohnung leben würde, in der es keine Büroeinrichtung geben würde. Er habe die Ablehnung seiner Beschwerde erhalten, hätte dann aber erst herausfinden müssen, dass es in den Meldedaten einen Fehler gegeben habe. Die benötigten Bescheinigungen zu besorgen habe ihn auch einige Zeit und Mühen gekostet, da er ja, wie bereits erwähnt, in den Bergen fernab von Druckern und Ämtern arbeiten würde. Er bitte dies zu berücksichtigen, da es ja für ihn als steuerlichen Laien nicht sofort ersichtlich sei, wo Daten eventuell falsch im System übermittelt worden seien.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Die vom Finanzamt am 2.6.2020 erlassene Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf am 2.6.2020 rechtswirksam in seine Databox zugestellt.
Der am 6.7.2020 vom Bf in FinanzOnline erstellte Vorlageantrag langte beim Finanzamt über FinanzOnline am 7.7.2020 ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Zeitpunkte der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 2.6.2020 in die Databox des Bf und der Erstellung des Vorlageantrages durch den Bf und des Einlangens des Vorlageantrages beim Finanzamt ergeben sich aus den in FinanzOnline gespeicherten Daten. Die verspätete Einbringung des Vorlageantrages wurde vom Bf in seinem Anbringen vom 28.12.2020 bestätigt und nicht weiter bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung):
Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Diese Bestimmung ist gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf am 2.6.2020 in die Databox rechtswirksam zugestellt. Die Einbringung des Vorlageantrages hätte spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, also am 2.7.2020, erfolgen müssen.
Nachdem der gegenständliche Vorlageantrag zweifelsfrei am 6.7.2020, 19:45:33 Uhr, vom Bf auf FinanzOnline erstellt wurde und am 7.7.2020, 00:03:56 Uhr, über FinanzOnline beim Finanzamt einlangte, ist der Vorlageantrag eindeutig verspätet eingebracht worden, zumal der Bf die verspätete Einbringung des Vorlageantrages in seinem Schreiben vom 28.12.2020 bestätigt hat.
Das vom Bf in seinem Antwortschreiben vom 28.12.2020 erstattete Vorbringen, in dem er als Grund für die verspätete Einbringung des Vorlageantrages zusammengefasst auf die spezielle Arbeitssituation in den Bergen hinweist, ist nicht geeignet, von der Zurückweisung des Vorlageantrages abzusehen, da die gesetzliche Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO auf Grund der darin normierten Formulierung "ist … zurückzuweisen" keinerlei Entscheidungsspielraum zulässt.
Der Vorlageantrag musste daher gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit b BAO zwingend als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die fristgerechte Einbringung eines Rechtsmittels ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage. Die Fristversäumnis betreffend den Vorlageantrag ist unstrittig. Die Rechtsfolge bei versäumter Frist ergibt sich zwingend aus dem Gesetz. Daher liegt keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG vor.
Graz, am 14. Jänner 2021