Volltext

BFG 28.01.2021, RV/1100399/2020

Familienbonus Plus des Unterhaltsverpflichteten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100399.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 2 EStG 1988 · § 33 Abs. 3a EStG 1988 · § 124b Z 336 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des A., Adr1, Ort1, über die Beschwerde vom 7. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 3. April 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2020 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) war im Streitjahr 2019 als Grenzgänger bei einem Unternehmen in der Schweiz unselbständig beschäftigt.

2. In der beim Finanzamt eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 (Eingang beim Finanzamt am 27.02.2020) macht der Bf. u.a. für ein Kind außergewöhnliche Belastungen (Zahnspange), für zwei Kinder den Unterhaltsabsetzbetrag sowie für zwei Kinder den ganzen Familienbonus Plus geltend.

3. Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom 03. April 2020 hat das Finanzamt für ein Kind außergewöhnliche Belastungen (Zahnspange von 550,00 Euro mit Selbstbehalt, die sich allerdings auf Grund des Selbstbehaltes steuerlich nicht auswirken), für zwei Kinder den Unterhaltsabsetzbetrag (zur Gänze) in Höhe von 876 Euro sowie für zwei Kinder den halben Familienbonus Plus in Höhe von insgesamt 1.500 Euro (= 2x halber Familienbonus Plus von 750 Euro) berücksichtigt. Als Begründung hat das Finanzamt angegeben, die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen seien nicht berücksichtigt worden, da die Aufwendungen niedriger als der für den Bf. gültige Selbstbehalt seien. Weiters sei der beantragte Familienbonus Plus nur zur Hälfte berücksichtigt worden, weil "die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Familienbeihilfenbezieher/in beantragt" worden sei.

4. In der dagegen erhobenen Beschwerde (eingereicht per FinanzOnline am 07.04.2020) wurde vom Bf. unter Hinweis auf die vorangegangenen Jahre die Zuerkennung des Kinderfreibetrages beantragt. Weiters wurde die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (Zahnspange der Tochter) sowie die Berücksichtigung des Pendlerpauschales beantragt.

5. In der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2020 wurde das beantragte Pendlerpauschale seitens des Finanzamtes als Werbungskosten anerkannt. Die weiteren Beschwerdepunkte (Berücksichtigung der Kosten der Zahnspange für die Tochter als außergewöhnliche Belastungen und Zuerkennung des Kinderfreibtrages) wurden vom Finanzamt abweisend erledigt. Als Begründung wurde vom Finanzamt angegeben: "Das große Pendlerpauschale beträgt für die einfache Strecke Wohnung - Arbeitsstätte ab 2 bis 20 km € 372. Der Pendlereuro beträgt die doppelte einfache Fahrtstrecke, daher € 34. Ein Kinderfreibetrag kann ab der Veranlagung 2019 nicht mehr beantragt werden. Der Kinderfreibetrag wurde abgeschafft und durch den Familienbonus Plus ersetzt. Der zustehende halbe Familienbonus Plus wurde für beide Kinder bereits im Erstbescheid berücksichtigt. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von …"

6. Dagegen wurde vom Bf. ein Vorlageantrag (undatiertes Schreiben des Bf., eingegangen beim Finanzamt am 30.04.2020) eingebracht. Im Vorlageantrag wurde seitens des Bf. vorgebracht, da er im Rahmen der Veranlagung bisher lediglich 1.008 Euro und nicht 1.500 Euro für den halben Familienbonus Plus für die zwei unterhaltsberechtigten Kinder zurückerstattet bekommen habe, werde um Neuberechnung ersucht.

7. Nach Einreichung des Vorlageantrags richtete das Finanzamt an den Bf. mit Schriftsatz vom 11.05.2020 ein Ergänzungsersuchen mit folgendem Inhalt: "In der Beschwerdevorentscheidung vom 7.4.2020 wurde der halbe Familienbonus Plus für 2 Kinder antragsgemäß berücksichtigt. Sie sehen den Betrag von € 1.500 auf dem Bescheid vom 7.4.2020 auf Seite 2 unter Punkt "Familienbonus Plus … - 1.500,00 €". Sie werden daher ersucht bekannt zu geben, ob Sie eine Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wünschen oder ob Sie die Beschwerde zurückziehen. Um Stellungnahme wird ersucht!" Im Antwortschreiben dazu (eingebracht per FinanzOnline am 16.06.2020) wendete der Bf. ein, dass er ein Recht auf Auszahlung von 2x 750,00 Euro an Familienbonus Plus hätte, er aber zunächst nur 817 Euro und nach der Beschwerde zusätzlich 191 Euro ausbezahlt bekommen habe.

7. Der eingebrachte Vorlageantrag wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am 05.10.2020 zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 05.10.2020).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der in Österreich wohnhafte Bf. war im Streitjahr 2019 als Grenzgänger bei einem Unternehmen in der Schweiz unselbständig beschäftigt und bezog daraus Einkünfte aus nichtstelbständiger Arbeit. Die vom Bf. geschiedene Ehegattin war im Jahr 2019 für die beiden gemeinsamen Kinder Familienbeihilfenberechtigte und hat bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2019 für die beiden gemeinsamen Kinder den halben Familienbonus Plus geltend gemacht. Der Bf. hat für die beiden unterhalsberechtigten Kinder im Jahr 2019 den gesetzlichen Unterhalt (zur Gänze) geleistet. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Bf. für das Jahr 2019 hat das Finanzamt für die beiden Kinder den Unterhaltsabsetzbetrag (zur Gänze) in Höhe von 876 Euro und für die beiden Kinder den halben Familienbonus Plus in Höhe von insgesamt 1.500 Euro (= 2x halber Familienbonus Plus von 750 Euro) als abzugsfähig zuerkannt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Strittig ist, in welcher Art und Weise der zuerkannte Familienbonus Plus im Einkommensteuerbescheid 2019 zu berücksichtigen ist.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung

Der mit "Steuersätze und Steuerabsetzbeträge" überschriebene § 33 EStG 1988 in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung lautet (auszugsweise):

"§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 11 000 Euro

0%

für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro

25%

für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro

35%

für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro

42%

für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro

48%

für Einkommensteile über 90 000 Euro

50%

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%.

(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:

1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.

2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.

(3) …

(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,

b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.

2. …

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.

d) …

[…]"

Die Regelungen über den Familienbonus Plus im o.a. Absatz 3a des § 33 EStG 1988 wurden mit BGBl. I Nr. 62/2018 (Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018) neu in § 33 Abs. 3a EStG 1988 eingefügt und sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden (vgl. § 124b Z 335 EStG 1988). Was die Ausführungen des Bf. betreffend die weitergehende Zuerkennung der Kinderfreibeträge (wie in den Jahren vor 2019) angeht, ist festzustellen, dass die bis 2018 in § 106a EStG 1988 vorgesehenen Kinderfreibeträge mit dem o.a. BGBl. I Nr. 62/2018 (Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018) ab 1.1.2019 entfielen (gemäß § 124b Z 336 EStG 1988 ist § 106a letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden). Die Zuerkennung von Kinderfreibeträgen (zusätzlich zum Familienbonus Plus) ist somit für das beschwerdegegenständliche Veranlagungsjahr 2019 gesetzlich ausgeschlossen.

Weiters ergibt sich aus § 33 Abs. 2 EStG 1988 eindeutig, dass es sich beim Familienbonus Plus um einen Absetzbetrag handelt, welcher von dem sich nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Betrag (also der "Einkommensteuer", die auf das gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen entfällt) abzuziehen ist.

Das Finanzamt ist bei der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2019 entsprechend dieser gesetzlichen Regelungen vorgegangen, was auch aus der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 vom 03.04.2020 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2020 angeführten rechnerischen Ermittlung der Einkommensteuer klar ersehbar ist. Aus beiden Bescheiden (Einkommensteuerbescheid 2019 vom 03.04.2020 und Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2020) ist zu ersehen (jeweils Seite 2 der beiden Bescheide), dass von der auf Grund des Einkommensteuertarifs errechneten Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 (= Steuer vor Abzug der Absetzbeträge) der Familienbonus Plus als erster Absetzbetrag in Höhe von 1.500 Euro abgezogen wurde. Der zuerkannte Familienbonus Plus hat somit eine Steuerentlastung in Höhe von 1.500 Euro zur Folge bzw. hat sich die auf Grund des Einkommensteuertarifs errechneten Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2019 unmittelbar um 1.500 Euro reduziert.

Seitens des Bundesfinanzgerichts ist somit der vom Finanzamt erlassene Einkommensteuerbescheid 2019 (im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2020) nicht zu beanstanden.

Der Beschwerde war daher hinsichtlich Familienbonus Plus nicht Folge zu geben.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Feldkirch, am 28. Jänner 2021