Volltext

BFG 09.02.2021, RV/7101136/2017

Schädlicher Studienwechsel

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101136.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b Satz 10 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Seilerstätte 28, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 18. Oktober 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 4. Oktober 2016 betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab September 2016 sowie betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum September 2016 bis Oktober 2016 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für ihren Sohn S., geb. Dez. 94, für den Zeitraum 10/2014 (Beginn des Studiums Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien) bis 10/2016 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Mit Schreiben vom 4.9.2016 wurde dem Finanzamt ein Studienwechsel bekanntgegeben.

In der Annahme, es liege ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vor, wurde die bereits bis Oktober 2016 ausgezahlte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für September und Oktober 2016 rückgefordert und der Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab September 2016 abgewiesen.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht, dass der Sohn der Bf. ab Herbst 2014 an Wirtschaftsuniversität Wien das Studium Wirtschaftsrecht begonnen habe. Die ersten 16 ECTS seien am 7.3.2015, also in der ersten Prüfungswoche des zweiten Semesters erreicht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe man sich aber für keine anderen Lehrveranstaltungen mehr anmelden können, da die Anmeldefrist vor der Prüfungswoche geendet habe. Anfang des dritten Semesters habe wieder die Anmeldung für verschiedenste Lehrveranstaltungen begonnen, in denen es nur eine beschränkte Anzahl an Plätzen gebe. Die Anmeldung beginne um 14.00 Uhr, nach einer halben Minute seien alle Plätze besetzt, d.h. das jemand mit einer schlechten Internetverbindung so gut wie keine Chance hätte, in die Lehrveranstaltung hineinzukommen. Aufgrund dieser Schwierigkeiten habe der Sohn der Bf. beschlossen, das Studium zu wechseln, absolvierte aber noch einige Lehrveranstaltungen und bewarb sich an der FH der Wirtschaftskammer Wien. Dort wurde er für das Wintersemester 2016 am 3.9.2016 auch aufgenommen.

Eine frühere Aufnahme sei dort aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, es sei daher gar nicht S. möglich gewesen, als nach Beendigung der ersten 4 Semester auf der Wirtschaftsuniversität eben im 5. Semester zu wechseln.

Ein solcher Wechsel sei aber nicht schädlich, wenn es Anrechnungen aus den Vorstudien gibt; hiezu habe der angefochtene Bescheid keine Feststellungen getroffen.

Die entsprechenden Anrechnungsdokumentationen wurden vorgelegt: das Fach "Produktion und Logistik" sei angerechnet worden, ebenso "Kostenrechnung und Buchhaltung" und "Personalmanagement".

Es bestehe auch die Möglichkeit auf weitere Anrechnungen, diesbezüglich Unterlagen würden nachgereicht werden.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen seien daher der angefochtenen Bescheide unrichtig, und es werde um entsprechende Abänderung ersucht.

Das Finanzamt erließ daraufhin eine Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:

"Im gegenständlichen Fall liegt ein schädlicher Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2StudFG vor, da das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt wurde.

Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf das ganze Semester aufzurunden.

Für die Ermittlung der Wartezeit sind somit alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist, heranzuziehen. Angerechnete Vorstudienzeiten, die jedoch im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG für die Anspruchsdauer des neuen Studiums nicht zur Gänze berücksichtigt wurden, verkürzen diese Wartezeit. Der Anspruch auf Familienbeihilfe im neuen Studium ist damit genauso lang ausgeschlossen, wie vor dem Studienwechsel für ein Studium oder auch mehrere Studien FB bereits bezogen wurde.

Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist für die Anrechnung von Vorstudienzeiten die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich.

Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 51 Abs. 2 Z 26 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester).

Im gegenständlichen Fall wurden im neuen Studium 13,5 ECTS-Punkte anerkannt. Eine Anrechnung von mehr als 30 ECTS-Punkten ist aus Sicht der Abgabenbehörde nicht möglich, da im Erststudium insgesamt positive Leistungen im Ausmaß von 24 ECTS-Punkten erbracht wurden. Negative Leistungen sind nicht anzurechnen.

Da der schädliche Studienwechsel nach dem 4. Semester erfolgte, beträgt die Wartezeit grundsätzlich ebenso 4 Semester. Aufgrund der Anrechnung eines Semesters aus dem Vorstudium verkürzt sich die Wartezeit allerdings auf 3 Semester. Der Anspruch auf Familienbeihilfe gebührt somit wieder ab dem Sommersemester 2018.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt eines Studienwechsels vom Studierenden vorausschauend und rechtzeitig zu wählen ist, um schädliche Wirkungen zu vermeiden. Organisatorische Probleme in der Umsetzung des geplanten Studienwechsels sind seitens der Abgabenbehörde nicht zu berücksichtigen. Hätte der Gesetzgeber eine Berücksichtigung derartiger Organisationsschwierigkeiten gewünscht, so wäre diesbezüglich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich gewesen."

Dagegen brachte der Bf. einen Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:

"In der Beschwerdevorentscheidung wird nicht berücksichtigt, dass eine frühere

Aufnahme an der Fachhochschule der Wirtschaftskammer Wien aus organisatorischen

Gründen überhaupt nicht durchführbar war. Der letzte Absatz der Beschwerdevorentscheidung

geht an der Realität des Lebens vollständig vorbei.

Hier meint das Finanzamt, dass "der Zeitpunkt eines Studiumwechsels ist vom

Studierenden vorausschauend und rechtzeitig zu wählen, um schädliche Wirkungen

zu vermeiden". Weiters wird ausgeführt, dass organisatorische Probleme

in der Umsetzung des geplanten Studienwechsels seitens der Abgaben

nicht zu berücksichtigen wären, hätte der Gesetzgeber eine solche Berücksichtigung

gewünscht, wäre diesbezüglich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung

erforderlich gewesen.

Dies ist eine rein formelhafte Begründung, die an der Realität des österreichischen

Universitätslebens vollständig vorbeigeht. In der Berufung wurde geschildert,

dass es für S gar nicht möglich war, sich nach Erreichen

der ersten 16 ECTS-Punkte anzumelden, da die Anmeldefrist bereits vor

der Prüfungswoche geendet hatte und dass eine erfolgreiche Anmeldung

selbst, die über Internet zu erfolgen hat, de facto vom bloßen Zufall abhängt:

nämlich ob gerade der Server der WU innerhalb der ersten wenigen Minuten

nach Beginn der Anmeldefrist erreichbar ist oder nicht. Danach sind alle Plätze

belegt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass nur derjenige, der eine bestausgestattete

EDV mit schneller Internetverbindung hat, eine Chance hat, hier rechtzeitig

Lehrveranstaltungen zu buchen (der hier einschreitende Rechtsanwalt kann

dies aus eigener Erfahrung beim Studium seiner Tochter bestätigen).

Es darf daher nicht sein, dass aus diesen Gründen ein Studienwechsel dadurch

bestraft wird, und Familienbeihilfe und Kindergeld nicht mehr gewährt wird.

Tatsächlich hat S alles gemacht, um rechtzeitig nach Beendigung

der ersten vier Semester auf die FH zu wechseln.

Die Begründung im angefochtenen Bescheid geht vollständig an dieser Problematik

vorbei, gerade in diesem Bereich muss es einen Ermessensspielraum

geben und es muss darauf Rücksicht genommen werden, in welcher Form ein

solcher Studienwechsel überhaupt möglich ist. Im konkreten Fall hätte S wohl bereits bei Beginn des zweiten Semesters wissen müssen, dass

er organisatorische Schwierigkeiten Anfang des dritten Semesters haben wird.

Dies zu unterstellen ist nicht möglich.

Es wird daher beantragt, im Sinne des Berufungsantrages den angefochtenen

Bescheid abzuändern."

 

Am 17. März 2017 wurde vom Vertreter der Bf. ein weiterer Anerkennungsbescheid der Fachhochschule Wien vorgelegt über die Anrechnung von 3 ECTS-Punkten.

 

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

 

1. Feststehender Sachverhalt

Ausgehend vom Inhalt des Verwaltungsakts und den Ausführungen der Bf. in der Beschwerde und dem Vorlageantrag wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Sohn der Bf. betrieb von Oktober 2014 bis August 2016 das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Ab September 2016 studierte er dann an der Fachhochschule der Wirtschaftskammer Wien.

Unstrittig ist, dass der Sohn des Bf. nach dem dritten Semester das Studium gewechselt hat.

2. Gesetzliche Bestimmungen

Nach § 2 Abs. 1 lit. b Satz 10 FLAG 1967 gelten "bei einem Studienwechsel ... die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe."

Die Bestimmung verweist somit auf § 17 StudFG; dieser lautet idF BGBl I 2008/47:

"Studienwechsel

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."

3. Rechtliche Würdigung:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Wechsel des Sohnes der Bf. nach 4 Semester Biologiestudium zu Humanmedizin einen "schädlichen" Studienwechsel darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG etwa vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 mwN).

Der Bf. bestreitet nicht, dass sein Sohn sein Studium nach dem dritten Semester gewechselt hat. Er stützt aber die Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass sein Sohn auf Grund des Endes der Anmeldefrist vor der Prüfungswoche sich im zweiten Semester zu keinen anderen Lehveranstaltungen mehr anmelden konnte. Anfang des dritten Semesters war die Anmeldezeit für die verschiedensten Lehrveranstaltungen so knapp bemessen, dass jemand mit einer schlechten Internetverbindung so gut wie keine Chance hatte, in die Lehrveranstaltung hineinzukommen. Diese Schwierigkeiten hätten beim Sohn des Bf. zu dem Entschluss geführt, das Studium zu wechseln.

Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG gelten Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, nicht als Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 StudFG.

Der Studienwechsel muss jedenfalls durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschuldendes Studierenden zwingend herbeigeführt werden, d.h. das unabwendbare Ereignis muss den Studienwechsel erfolgreich machen.

Kein zwingend herbeigeführter Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Wechsel nicht früher möglich war, weil in jenem Studium, das nach dem Studienwechsel betrieben wird, ein Mangel an Ausbildungsplätzen besteht. Ebenso erfüllt die Beendigung eines Vorstudiums aus wirtschaftlichen Gründen diese Tatbestandsvoraussetzung nicht.

Entgegen der Ansicht der Bf. kommt es nicht auf die Gründe an, die zu dem Studienwechsel geführt haben, außer es liegt ein Studienwechsel vor, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde (§ 17 Abs. 2 Z. 2 StudFG 1992. Die Bf. hat jedoch nicht vorgebracht, dass ihr Sohn das Studium zwingend durch ein unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden wechseln musste.

Auch die am 17. März 2027 erfolgte Vorlage des Anerkennungsbescheids (über 3 ETCS-Punkte) vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal sich dadurch nicht die zusätzliche Anrechnung eines weiteren Semesters ergibt.

Da im vorliegenden Fall nicht die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums an der Wirtschaftsuniversität Wien für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums an der Fachhochschule berücksichtigt wurde, liegt somit ein schädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 1 StudFG vor.

Dieser ist nach § 17 Abs. 3 StudFG nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf das ganze Semester aufzurunden.

Da also die Wartezeit jedenfalls vier Semester beträgt, erfolgte die Rückforderung im Sinne der Beschwerdevorentscheidung zu Recht.

Ein (erweiterter) Ermessenspielraum ist rechtlich nicht vorgesehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientiert sich bei der lösenden Rechtsfrage an der einheitlich höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

 

 

 

 

 

Wien, am 9. Februar 2021