Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung abgeändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde zunächst antragsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit Beschwerde vom 10.04.2020 beantragte der Bf. nachträglich das Pendlerpauschale, den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Familienbonus Plus.
Mittels schriftlichem Vorhalt vom 31.08.2020 wurde der Bf. ersucht, diesbezüglich Unterlagen vorzulegen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 21.09.2020 brachte der Bf. die gewünschten Nachweise bei und wurde sodann mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2020 das Pendlerpauschale, der Pendlereuro sowie der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Die Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages war nicht möglich, da keine aufrechte Partnerschaft mit der Mutter des Kindes mehr bestand.
Der Familienbonus Plus wurde im halben Ausmaß berücksichtigt, da die Exfrau des Bf. in ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 bereits den Familienbonus zur Hälfte beantragt hatte.
Dagegen brachte der Bf. fristgerecht elektronisch einen Antrag gemäß § 299 BAO ein und beantragte gemäß § 303 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens, da sich der halbe Familienbonus Plus bei seiner Exfrau steuerlich nicht ausgewirkt habe.
Der Antrag wurde als Vorlageantrag gewertet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. war bis 2017 mit der Kindesmutter verheiratet und leistet seither für das gemeinsame minderjährige Kind, welches bei der Kindesmutter lebt, Unterhalt.
Unbestritten ist, dass für das Jahr 2019 die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3a EStG 1988 gegeben waren.
Strittig ist lediglich die Höhe des vom Bf. beantragten Familienbonus.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt, dem Veranlagungsakt und dem durchgeführten Vorhalteverfahren.
Rechtliche Beurteilung
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 103/2019 lautet wie folgt:
"(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
3.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs.4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kindder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahreinheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfeberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfebeziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
5. § 26 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung. Davon ausgenommen sind Ehegatten und Kinder von Steuerpflichtigen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätigt sind.
6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte ( § 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 33 Abs 3a Z 3 lit b betrifft Kinder, für die ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs 4 Z 3 zusteht; das sind solche, für die vom nicht im selben Haushalt mit dem Kind lebenden Elternteil ein (Geld-)Unterhalt (Alimente) geleistet wird. Gemäß lit b sind für ein solches Kind der Familienbeihilfenberechtigte und der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 zusteht, anspruchsberechtigt. Für den Unterhaltsverpflichteten ist die Höhe des Familienbonus Plus von der Leistung des gesetzlichen Unterhalts abhängig. Der Familienbonus Plus ist mit dem Unterhaltsabsetzbetrag verknüpft, sodass für die Anzahl der Monate, für die dem Unterhaltsverpflichteten ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, auch Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht.
Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme des Familienbonus Plus ist in lit b für den Familienbeihilfenberechtigten und den Unterhaltsverpflichteten in gleicher Weise geregelt wie in lit a. Bezogen auf die jeweils zustehende Höhe, die von der Erfüllung der Unterhalts-verpflichtung abhängt, bestehen folgende Möglichkeiten:
Entweder einer (Familienbeihilfenberechtigter oder Unterhaltsverpflichteter) beansprucht den vollen Familienbonus Plus; in diesem Fall steht dem anderen Elternteil kein Familienbonus Plus zu; oder
beide beanspruchen jeweils die Hälfte.
(Siehe Fellner in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar (67. Lfg 2018) zu § 33 EStG Rz 24
Da im vorliegenden Fall von beiden Anspruchsberechtigten der Familienbonus beantragt wurde, kommt es - wie gesetzlich vorgesehen - zu einer Teilung des Anspruches, sodass jeder Anspruchsberechtigtel 50% zuerkannt erhält.
Erst bei einem Verzicht eines Anspruchsberechtigten auf den anteiligen Familienbonus kann eine 100%ige Zuerkennung bei dem anderen erfolgen. Da dies im gegenständlichen Fall nicht erfolgt ist, war die Beschwerde abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 5. Februar 2021