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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch stratos Steuerberatungs GmbH, Triesterstraße 14, 2351 Wiener Neudorf, betreffend Beschwerde vom 14. September 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. Juli 2018 betreffend Einkommensteuer 2016 Steuernummer beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 8.10.2019 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. Juli 2018 wurde die Einkommensteuer 2016 betreffend den Beschwerdeführer (Bf.) festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 14. September 2018 Beschwerde eingebracht.
Mit abändernder Beschwerdevorentscheidung vom 2.9.2019 hat das Finanzamt die Einkommensteuer festgesetzt.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 8.10.2019 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit weiterer Eingabe vom 14.1.2021 zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag vom 8.10.2019 zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 14.1.2021 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid (Einkommensteuer 2016) zurückgezogen hat, war dieser Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 2.9.2019 als erledigt.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 26. Jänner 2021