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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über den Antrag des Beschwerdeführers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 Bundesabgabenordnung (BAO) im Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 29. Juli 2020 (nunmehr Finanzamt Österreich) betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 Steuernummer 201/1820 beschlossen:
Spruch
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Beim Antragsteller (Ast), der in der Rechtsform eines Einzelunternehmens einen Buntmetallhandel betrieb, fand für die Jahre 2011 bis 2012 eine abgabebehördliche Prüfung gem. § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG statt, welche mit Bericht vom 23.05.2019 abgeschlossen wurde.
Im Zuge dieser Prüfung wurden in der Belegsammlung des Ast Scheinrechnungen und manipulierte Gutschriftsbelege über Lieferungen ausländischer, zumeist rumänischer Lieferanten unter Beifügung von Passkopien, die offenkundige Manipulationen aufgewiesen haben, vorgefunden (Tz 4 des BP-Berichtes).
Laut Tz 10 wurde das Einzelunternehmen am 11.4.2014 gerichtlich geschlossen. Danach arbeitete der Ast im mittlerweile ebenfalls gerichtlich geschlossenen Unternehmen des Sohnes mit. Der in Tz 9 des BP-Berichtes geschilderte Schwarzhandel mit gebrauchten Aluminiumdruckplatten fand bis ins Jahr 2018 statt.
Da die in das Rechnungswesen aufgenommenen Belege als betrügerisch qualifiziert wurden, wurde der tatsächliche Materialaufwand im Schätzungswege ermittelt (Tz 11 des BP-Berichtes).
Die beantragte begünstigte Besteuerung des Sanierungsgewinnes gem. § 36 EStG wurde im Zuge der Außenprüfung nicht gewährt, da die Sanierungsplanquote nicht vollständig beglichen wurde. (Tz 12 des BP-Berichtes).
Seitens des Finanzamtes wurden den oa Feststellung der Außenprüfung folgend datiert vom 29.05. 2019 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 erlassen.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 brachte der Ast eine mängelaufweisende Beschwerde ein. Dem Mängelbehebungsauftrag vom 11.07.2019 kam der Ast fristgerecht nach.
Mit Beschwerdevorentscheidungen (datiert vom 24.06.2020, 25.06.2020 und 26.06.2020) betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2012 wurde der Beschwerde hinsichtlich des Sanierungsgewinnes stattgegeben. Im Übrigen wurden die Beschwerden für die Jahre 2011-2014 als unbegründet abgewiesen.
Im Zuge des Antrages zur Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 vom 27. Juli 2020 (eingelangt beim Finanzamt am 29. Juli 2020) stellte der Ast einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gem. § 292 BAO.
Der Antrag wurde wie folgt begründet:
"Die zu entscheidenden Rechtsfragen weisen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf.
Die Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sind detailliert in den diesbezüglichen Beschwerden dargelegt.
Die Bestellung des Verfahrenshelfers soll durch die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erfolgen.
Ich bin für meine Gattin, die selbst kein Erwerbseinkommen bezieht, und meinen minderjährigen Sohn unterhaltsverpflichtet und habe derzeit folgendes monatliches Einkommen:
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Ich erhalte eine Pension von netto € 1.960,00 pro Monat und muss davon auch eine Quotenzahung für das letzte Insolvenzverfahren von € 2.400,00 jährlich finanzieren.
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Um meinen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt meiner Familie bestreiten zu können bin ich weiters seit Kurzem als Fahrer bei einem Cateringunternehmen beschäftigt und erhalte für diese Tätigkeit netto € 440,00 pro Monat. Wegen einer schweren Hypertonie und einem Rückenleiden werde ich diese Tätigkeit demnächst aber wieder aufgeben müssen.
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Ich besitze nach zwei Insolvenzverfahren keinerlei Vermögen."
Das Finanzamt übermittelte den Antrag auf Verfahrenshilfe samt den Steuerakten am 12. August 2020 dem BFG.
Im Zuge des Verfahrens vor dem BFG wurde der Ast mit Vorhalt vom 12. November 2020 ersucht das beiliegende Formular betreffend Vermögensbekenntnis (bestehend aus den Seiten 1-5) für Verfahrenshilfe vollständig auszufüllen und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen.
Innerhalb der gesetzten Frist übermittelte der Ast am 11. Jänner 2021 das mit 31.12.2020 unterschriebene und händisch ausgefüllte Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe dem BFG.
Darin füllte der Ast nach Angaben zu seiner Person nachstehende Punkte aus:
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Angaben zu seiner Person, Name und Adresse, Familienstand: verheiratet
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Wohnverhältnisse
Ich wohne in einer Mietwohnung. Ich habe für die Benützung der Wohnung monatlich € 1.035,00 zu zahlen.
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Ich beziehe als unselbständig Erwerbstätiger SVS 1.960 € netto Pension.
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Vermögen: keines
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Schulden Art (zB Ratenverpflichtungen, Darlehensschuld): Uniqua, Konkursrate, Konkurs ***1*** 2.400 € jährlich bis einschließlich 2022. Höhe der Schuld € 2.450,00
VI. Unterhaltsansprüche und-pflichten
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Ich habe Unterhaltsansprüche gegenüber (Name, Anschrift) in Höhe von € 500,00.
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Ich habe gegenüber früherer Ehefrau ***2***, ***3***
Unterhaltspflichten."
Festzuhalten ist, dass der Ast zu keinem der oa Punkte Unterlagen beilegte.
Über den Antrag wurde erwogen
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl I Nr. 117/2016, wurde ab 01.01.2017 ein Anspruch auf Verfahrenshilfe auch im abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahren gewährt. Die diesbezügliche Bestimmung des § 292 BAO lautet wie folgt:
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Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
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als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
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als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
(3) …….
(4) ….
(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.
(7) ……
(8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3)
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.
(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen."
Erwägungen:
Aus der Bestimmung des § 292 BAO folgt, dass das Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen (vgl. Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, S 89).
Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art:
Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.
Nach Ritz, BAO 6 § 292 Tz 4 gilt die Bearbeitung eines Rechtsstreits dann als besonders schwierig, wenn diese über das übliche Maß hinausgeht, dh die Schwierigkeiten erheblich über dem durchschnittlichen Grad liegen. Der Streitwert und Arbeitsumfang der strittigen Rechtsfrage sind für die diesbezügliche Beurteilung nicht relevant.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfordert und erlaubt die Wendung "dass zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen" eine Prüfung, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles wie der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Rechtsschutzsuchenden, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechtes und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeiten des Rechtsschutzsuchenden, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, abzuwägen. § 292 Abs. 1 BAO schließt die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum andern sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten (VfGH 26.6.2020, G 302/2019).
Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass in einem Verfahren wie dem vorliegenden, in dem (anders als in vielen Zivilprozessen) keine Vertretungspflicht besteht, im Hinblick auf die bestehende Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters als Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zukommt (VwGH 29.1.2020, Ra2019/13/0071mwN).
Aus der Beschwerde geht hervor, dass im Wesentlichen strittig ist, ob Scheinrechnungen und manipulierte Gutschriftsbelege über Lieferungen ausländischer, zumeist rumänischer Lieferanten unter Beifügung von Passkopien, die offenkundige Manipulationen aufgewiesen haben, vorliegen. Weiters ist die Höhe der Schätzung des tatsächlichen Materialaufwandes strittig.
Damit aber liegen im gegenständlichen Fall keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art vor. Nach Ansicht des BFG handelt es sich sowohl bei der Frage, ob manipulierte Gutschriftsbelege sowie Scheinrechnungen vorliegen, als auch bei Frage der Höhe der Schätzung des tatsächlichen Materialaufwandes um reine Sachverhaltsfragen.
Nach Ansicht des BFG ist nicht erkennbar, dass daher für den Ast besondere Schwierigkeiten bestehen, sein Anliegen wirksam zu erklären und zu verteidigen. Besondere in der Person des Einschreiters liegende Umstände, die eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes notwendig machen würden, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht hervorgekommen.
Das Vorbringen im Verfahrenshilfeantrag, dass er wegen einer schweren Hypertonie und einem Rückenleiden die Fahrertätigkeit demnächst wieder aufgeben müsse, deutet nicht darauf hin, dass seine Fähigkeiten, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, eingeschränkt wären.
Festzuhalten ist auch, dass der Ast sowohl in der Lage war seine Beschwerde als auch seinen Vorlageantrag samt Verfahrenshilfeantrag und Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung frist- und formgerecht einzubringen und seine Beschwerdepunkte darzulegen.
Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts
Das Fehlen finanzieller Mittel zur Bestreitung der Verfahrenskosten bildet den Hauptbestandteil der Bewilligungsvoraussetzungen der Verfahrenshilfe. Nur wer sich keinen steuerlichen Vertreter leisten kann, soll in den Genuss der Verfahrenshilfe kommen (vgl. Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, S 91).
Die rechtliche Beurteilung der Beeinträchtigung der Lebensführung obliegt dem Verwaltungsgericht.
Verfahrenshilfe ist (nach § 292 Abs. 1 Z 1) insoweit zu bewilligen, als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (s. Ritz, BAO 6 § 292 Tz 7).
Maßgebend ist der Unterhalt für die Partei und für ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat (s. Ritz, BAO 6 § 292 Tz 8).
Die Definition des notwendigen Unterhaltes in § 292 Abs. 2 BAO ist aus dem zweiten Satz des § 63 Abs. 1 ZPO übernommen (s. Ritz, BAO 6 § 292 Tz 9).
Der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt); nach der Judikatur gleichgesetzt mit dem Richtsatz für Ausgleichszulagen und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Er liegt abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum und gestattet unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung. Zu diesen Umständen des Einzelfalles gehört etwa die Bedachtnahme auf den Gesundheitszustand und auf die Erwerbsfähigkeit der Partei (s. Ritz, BAO6 § 292 Tz 10 und die dort zitierte Judikatur).
Um die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im gegenständlichen Fall beurteilen zu können, übermittelte das BFG dem Ast mit Schreiben vom 12. November 2020 ein Formular für ein Vermögensbekenntnis. Dieses wurde vom Ast zwar ausgefüllt, aber die bei den einzelnen Punkten angesprochenen Unterlagen legte der Ast nicht vor.
Im Antrag auf Verfahrenshilfe brachte der Ast vor, dass er Unterhaltspflichten gegenüber seinem minderjährigen Sohn und seiner Frau habe. Im übermittelten Vermögensbekenntnis gab er dagegen an, dass er Unterhaltspflichten in Höhe von monatlich € 500,00 nur gegenüber seiner früheren Ehefrau hat. Angaben, den minderjährigen Sohn betreffend, macht er keine.
Einerseits sind die Angaben betreffend der Unterhaltsverpflichtungen des Ast im Verfahrenshilfeantrag und im Vermögensbekenntnis widersprüchlich und andererseits wurden dem BFG keine weiteren Daten bzw. Angaben zum minderjährigen Sohn und der Gattin übermittelt.
Außer der monatlichen Miete in Höhe von € 1.035,00 machte der Ast keine weiteren Lebenshaltungskosten geltend.
Auch die Nebentätigkeit als Fahrer für ein Cateringunternehmen wurde im Vermögensbekenntnis nicht angeführt.
Die Höhe der Schulden bezifferte der Ast mit € 2.450,00 (Konkursrate, Uniqua).
Aufgrund der mangelhaften Angaben und der fehlenden Nachweise kann das BFG nicht zweifelsfrei feststellen, welche Mittel dem Ast monatlich für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist abzuweisen, da einerseits weder besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, noch eingeschränkte Fähigkeiten des Ast bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes und beim Vertreten seines Anliegens vorliegen und andererseits mangels Nachweises durch den Bf. das Fehlen finanzieller Mittel zur Bestreitung der Verfahrenskosten seitens des BFG nicht beurteilt werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die in diesem Beschluss zu beurteilenden Rechtsfragen folgen der dargestellten Lehre und Rechtsprechung sowie der Entscheidung des VfGH vom 26.6.2020, G 302/2019. Es liegen daher keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, sodass die Revision nicht zugelassen wird.
Wien, am 2. Februar 2021