Kopf
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinI. in der Revisionssache Rw., vertreten durch Vertreter, über den Antrag der Revisionswerberin vom 16. Oktober 2020, der gegen das Erkenntnis 1, betreffend Steuer in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes Erkenntnis 1, wies das Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin (Rw.) vom 27. Jänner 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom 19. November 2014 betreffend Steuer ab.
Am 23. Oktober 2020 brachte die Rw. beim VwGH einen Schriftsatz vom 16. Oktober 2020, beinhaltend einen Wiedereinsetzungsantrag zur Einbringung einer ao. Revision, die ao. Revision und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision ein. Der VwGH leitete den Schriftsatz am 30. Oktober 2020 an das BFG weiter.
Gründe für ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung führte die Rw. im Schriftsatz nicht an.
Rechtliche Erwägungen:
Nach § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 30 Abs. 3 VwGG ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind gemäß § 30 Abs. 4 VwGG den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß § 30 Abs. 5 VwGG die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039).
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 30a Abs. 3 VwGG über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Der Vertreter der Revisionswerberin behauptet weder das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Es fehlen auch jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin.
Mangels (konkreter) Vorbringen konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Angemerkt werden darf noch, dass mit heutigem Tag mit Beschluss des BFG der Antrag der Rw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer außerordentlichen Revision als unbegründet abgewiesen wurde.
Rechtsbelehrung und Hinweise
Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Klagenfurt am Wörthersee, am 24. November 2020