Volltext

BFG 25.01.2021, RV/2101151/2020

Verspätete Beschwerde gegen den in die Databox zugestellten Einkommensteuerbescheid

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2101151.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO · § 278 BAO · § 245 Abs. 1 BAO · § 108 Abs. 2 und 3 sowie 4 BAO · § 98 Abs. 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 2. April 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 13. Februar 2019 hinsichtlich Einkommensteuer 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

 

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    Die Beschwerde vom 2.4.2019 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

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    Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Text

Begründung

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    Verfahrensgang:

Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers (Bf) wurde festgestellt, dass "Schwarzlöhne" ausbezahlt wurden, welche in der Folge den ehemaligen Bediensteten zugerechnet und nach Wiederaufnahme der Verfahren in den neuen Sachbescheiden Niederschlag gefunden haben.

Für den Bf erließ das Finanzamt am 13.2.2019 nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen neuen Sachbescheid hinsichtlich Einkommensteuer 2015, mit welchem eine Einkommensteuer in Höhe von € 4.541,00 nachgefordert wurde. Beide Bescheide wurden in die Databox des Bf zugestellt.

Am 25.3.2019 langte beim Finanzamt eine "Eidesstattliche Erklärung" des Bf ein, worin er bestätigt, dass er das Gehalt bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, was dieser im Jahr 2015 bestätigt habe, nicht erhalten habe.

Mit Eingangsstempel des Finanzamtes vom 2.4.2019 brachte der Bf gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 Beschwerde ein und führte aus, niemals so viel verdient zu haben. Gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens wurde keine Beschwerde erhoben.

Mit Ersuchen vom 4.5.2020 wurde der Bf vom Finanzamt aufgefordert, zur Schätzung der ihm zugerechneten Löhne Stellung zu nehmen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.8.2020 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 2.4.2019 gemäß § 260 BAO zurück, da der Bf zum Vorhalt vom 4.5.2020 keine Stellungnahme abgegeben habe.

Mit weiterem beim Finanzamt am 10.9.2020 eingelangten und als Beschwerde bezeichneten Anbringen erhob der Bf den Vorlageantrag und führte sinngemäß aus, dass dies nicht der Wahrheit entsprechen würde.

Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies unter dem Punkt "Stellungnahme" unter anderem darauf, dass der Bf einen FinanzOnline-Zugang habe und die Zustellung der Bescheide und des Vorhalts in die Databox erfolgt sei. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 13.2.2019 sei am 13.2.2019 elektronisch in die Databox des Steuerpflichtigen zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist hätte daher am 14.3.2019 geendet. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 sei aber erst am 2.4.2019 und daher verspätet beim Finanzamt eingebracht worden. Der am 25.8.2020 erlassene Zurückweisungsbescheid sei daher zu Recht mit dem richtigen Spruch ergangen. Die fehlerhafte Begründung müsse jedoch lauten, dass die Beschwerde vom 2.4.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 13.2.2019, zugestellt am 13.2.2019, wegen Verspätung zurückgewiesen werde.

Mit Schreiben vom 1.12.2020 erteilte das Bundesfinanzgericht dem Bf zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit, zu der vom Finanzamt vertretenen Ansicht der verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung zu nehmen.

Mit als Einspruch bezeichnetem Schreiben vom 6.12.2020 verwies der Bf bezüglich der verspäteten Einbringung der Beschwerde darauf, dass er normalerweise immer eine Zusendung per Post erhalten habe, worauf er auch gewartet habe. Er verstehe nicht, wieso ihm auf einmal diese elektronisch zugesendet werde. Es sei so, dass er nicht immer in Finanz-Online nachschauen würde. Welcher normale Bürger würde das schon machen, außer er mache seinen Einkommensteuerbescheid. Er sei es gewohnt gewesen, die Unterlagen immer per Post zu erhalten, worauf er dementsprechend reagiert hätte. Zwar mag es sein, dass die elektronische Zustellung gesetzlich geregelt sei, aber es dürfe von ihm nicht erwartet werden, dass er täglich in das Finanz-Online Postfach hineinschauen würde.

Mit Schreiben vom 10.12.2020 wurde das Finanzamt daraufhin ersucht, bekannt zu geben, ob sich der Bf im Sinne der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) angemeldet und der elektronischen Zustellung in die Databox zugestimmt hat und somit die Zustellung des angefochtenen Bescheides in die Databox rechtmäßig erfolgt ist.

Das Finanzamt antwortete mit Schreiben vom 15.12.2020 und gab unter anderem bekannt, dass der Beschwerdeführer nachweislich mit 28.10.2014 den FinanzOnline-Zugang persönlich beim Finanzamt Graz-Stadt beantragt und sich für die elektronische Zustellung entschieden habe. Aus diesem Grund seien sämtliche Bescheide und Vorhalte für die Veranlagungen 2014 bis 2019 elektronisch in die Databox zugestellt worden. Die elektronische Zustellung des Wiederaufnahmebescheides und des neuen Sachbescheides am 13.2.2020 (wohl gemeint 13.2.2019) in die Databox seien daher rechtmäßig gewesen. Zum Nachweis wurden verschieden Ausdrucke aus der elektronischen Aktenführung, aus denen die Zustellung an den Bf hervorgeht, übermittelt.

Dem Bf wurde daraufhin folgendes Schreiben vom 22.12.2020 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt:

"In Ihrem als Einspruch bezeichneten Schreiben vom 6.12.2020 bringen Sie zusammengefasst vor, dass Sie es gewohnt gewesen seien, die Unterlagen immer per Post zu erhalten, womit wohl zum Ausdruck kommen soll, dass sie keine Zustellungen des Finanzamtes über die Databox erhalten haben.

Das Finanzamt hat hierzu Stellung genommen und ausgeführt, dass sie erstmals am 28.10.2014 Zugangskennungen für FinanzOnline beantragt und erhalten hätten. Dazu seien sie persönlich am Finanzamt Graz-Stadt gewesen, hätten sich für FinanzOnline angemeldet und sich mit dem Personalausweis mit der Nr. ***1*** ausgewiesen. Dabei hätten Sie offensichtlich auch der elektronischen Zustellung zugestimmt und auch in den folgenden Jahren nicht geändert, da sämtliche Bescheide und Vorhalte der Veranlagungen 2014 bis 2019 elektronisch in die Databox zugestellt worden seien. Ihr Vorbringen, dass sie immer alles in Papierform bekommen hätten und nicht verstehen würden, warum auf einmal in die Databox zugestellt worden sei, gehe daher ins Leere.

Bei der Entscheidung für die elektronische Zustellung liege es in Ihrer Eigenverantwortung, dass Sie regelmäßig Ihr Online Postfach, die DATABOX, kontrollieren würden, ob darin irgendwelche Eingänge des Finanzamtes eingelangt seien. Genauso wie beim echten Hausbriefkasten, der ja auch regelmäßig, wenn nicht sogar täglich, kontrolliert und geleert werden müsse. Auch bestehe ja die Möglichkeit durch die Eingabe einer E-Mail-Adresse über den Posteingang in der Databox informiert zu werden.

Nach der Anmeldung am 28.10.2014 sei der Ablauf der Rücksetzungen und Zustellungen der Bescheide wie folgt gewesen:

"Am 23.1.2015 hat der Beschwerdeführer die FON-Daten vom 28.10.2014 rücksetzen lassen und sich wieder mit seinem Personalausweis persönlich am Finanzamt ausgewiesen.
Am 22.2.2016 hat der Beschwerdeführer die L1-Erklärung für 2015 in Papierform eingebracht. Am 20.5.2016 wurde der Veranlagungsbescheid 2015 laut der Registerkarte "Auskunft Veranlagungsakt" im elektronischen Akt (Jahresveranlagung privat) in die Databox (Terminus wurde mittlerweile auf "Nachrichten" geändert) zugestellt.
Am 13.02.2019 erging der Wiederaufnahmebescheid für 2015 und der neue Sachbescheid für 2015 in die Databox. Zwischen dem Datum der Zustellung des Erstbescheides für 2015 am 20.5.2016 und der Zustellung des Wiederaufnahmebescheides am 13.2.2019 in die Databox ergingen mehrere Bescheide für die Jahre 2016-2019 und zwar alle aufgrund der elektronischen Zustellung ebenfalls in die Databox.
Am 09.06.2017 hat der Beschwerdeführer die Rücksetzung der FON-Daten (neuer PIN beantragt) persönlich beantragt und sich am Finanzamt persönlich mit seinem Führerschein Nr.
***2*** ausgewiesen.
Am 10.10.2017 erging der Bescheid für 2016 (Antragslose Arbeitnehmerveranlagung) in die Databox. Am 22.02.2018 hat der Beschwerdeführer die Rücksetzung der FON-Daten (neuer PIN) beantragt und sich am Finanzamt persönlich mit seinem Reisepass Nr.
***3*** ausgewiesen.
Am 04.09.2018 hat der Beschwerdeführer die Rücksetzung (neuer PIN) der FON-Daten beantragt und sich am Finanzamt persönlich mit seinem Führerschein
***2*** ausgewiesen.
Am 5.9.2018 brachte der Beschwerdeführer ein L1 für 2017 (Datum 4.9.2018) ein.
Am 29.10.2018 erging der Bescheid für 2017 in die Databox.
Am 25.9.2019 erging der Einkommensteuerbescheid für 2018 (Antragslose Arbeitnehmerveranlagung) in die Databox.
Am 5.3.2020 brachte der Beschwerdeführer die Arbeitnehmerveranlagung für 2019 in Papierform ein und erging am 28.4.2020 der Bescheid für 2019 in die Databox.
Am 25.8.2020 erging der nun vorgelegte Zurückweisungsbescheid der Beschwerde für 2015 und er wurde am 1.9.2020 in Papierform versendet und per Post zugestellt.

Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem 28.4.2020 und vor dem 25.8.2020 im FON die Zustellungsart von der elektronischen Zustellung auf Postzustellung geändert haben muss."

Das Finanzamt kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die elektronischen Zustellungen des Wiederaufnahmebescheides und des neuen Sachbescheides am 13.2.2019 in die Databox rechtmäßig waren."

Mit E-Mail vom 19.1.2021 bestätigte der Bf, dass er Zugriff auf FinanzOnline habe. Auch habe er versucht den Jahresausgleich online zu machen, aber er habe es irgendwie nicht begriffen. Auch habe er die Online-Zustellung abgemeldet, weil er es per Post haben wollte. Die damalige Wiederaufnahme habe er auch per Post erhalten. Auch einen Termin habe er per Post erhalten. Er bitte das Finanzamt, zu seiner Briefsendung Stellung zu nehmen. Das Geld habe er nicht erhalten. Er habe auch kein Schwarzgeld verdient. Sein Lohn sei unter dem Kollektivvertrag gewesen.

 

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    Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

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    Festgestellter Sachverhalt:

Der vom Finanzamt nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 13.2.2019 erlassene Einkommensteuerbescheid 2015 wurde dem Bf über FinanzOnline in seine Databox am 13.2.2019 zugestellt. Die Eidesstattliche Erklärung trägt den Eingangsstempel des Finanzamtes vom 25.3.2019. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 trägt den Eingangsstempel des Finanzamtes vom 2.4.2019 und das vom Bf handschriftlich ausgefüllte Datum ebenfalls vom 2.4.2019.

 

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    Beweiswürdigung:

Das Finanzamt hat in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 15.12.2020 aufgezeigt, dass der Bf zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides einen Zugang zu FinanzOnline hatte und die Zustellung des angefochtenen Bescheides in seine Databox rechtmäßig und rechtswirksam war. Dem hatte der Bf nichts Konkretes entgegenzusetzen.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 13.2.2019 an den Bf per FinanzOnline in seine Databox ergibt sich zweifelsfrei aus den in FinanzOnline gespeicherten Daten. Dass die Beschwerde verspätet übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Eingangsstempel des Finanzamtes (2.4.2019) und dem handschriftlich auf der Beschwerde vermerkten Datum der Beschwerde und wird vom Bf auch nicht weiter bestritten.

 

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    Rechtliche Beurteilung:

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    3.1. Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung):

Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde (§ 262 BAO) oder mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO. 6. Auflage, § 245 Tz 4). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher in der Regel am Tag von dessen Zustellung zu laufen. Für die Fristberechnung (insbesondere für das Fristende) gelten § 108 Abs. 2 und 3 sowie 4 BAO. Die Tage des Postlaufes werden nicht in die Frist eingerechnet (siehe Ritz, BAO 5, § 245, Rz 1ff).

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 13.2.2019 wurde dem Bf am 13.2.2019 über FinanzOnline in seine Databox zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides endete daher am Mittwoch 13.3.2019. Nachdem die Beschwerde tatsächlich erst am 2.4.2019 in Papierform beim Finanzamt eingebracht wurde, ist die Einbringung der Beschwerde als verspätet zu beurteilen.

Zu den Einwendungen des Bf, dass er normalerweise immer eine Zusendung per Post erhalten habe, worauf er auch gewartet habe, er verstehe nicht, wieso ihm auf einmal diese elektronisch zugesendet werde, denn es sei so, dass er nicht immer in Finanz-Online nachschauen würde, welcher normale Bürger würde das schon machen, außer er mache seinen Einkommensteuerbescheid, er sei es gewohnt gewesen, die Unterlagen immer per Post zu erhalten, worauf er dementsprechend reagiert hätte und, es dürfe von ihm nicht erwartet werden, dass er täglich in das Finanz-Online Postfach hineinschauen würde, wird auf die ihm für eine Stellungnahme zur Kenntnis gebrachten Ermittlungen des Finanzamtes bezüglich seines FinanzOnline-Zuganges verwiesen. Demnach bestehen keine Zweifel daran, dass der Bf einen FinanzOnline-Zugang hatte, diesen auch regelmäßig nutzte und sein Einverständnis für die elektronische Zustellung von Schriftstücken durch das Finanzamt zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht widerrufen hatte.

Hinzu kommt, dass gemäß § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der derzeit geltenden Fassung, jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert. Dadurch hätte der Bf die Möglichkeit gehabt, von der elektronischen Zustellung von Schriftstücken durch das Finanzamt über FinanzOnline auf einer elektronischen Adresse seiner Wahl verständigt zu werden.

Zur Zustellung des angefochtenen Bescheides ist auf § 98 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amtswegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nachweislich nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides, kommt es nicht an (vgl. UFS 22.07.2013, RV/0002-F/13).

Das Finanzamt hat über Ersuchen des BFG festgestellt, dass der Bf sich am 28.10.2014 bei FinanzOnline angemeldet hat. Er setzte bezüglich FinanzOnline danach mehrere Aktivitäten, indem er am 23.01.2015, am 09.06.2017, am 22.02.2018 und am 04.09.2018 die Rücksetzung (neuer PIN) der FON-Daten persönlich beantragt und sich am Finanzamt persönlich mit seinem Führerschein bzw. Personalausweis ausgewiesen hat.

Am 20.5.2016 wurde der Einkommensteuerbescheid 2015 (Erstbescheid), am 10.10.2017 der Einkommensteuerbescheid für 2016 (antragslose Arbeitnehmerveranlagung), am 29.10.2018 der Einkommensteuerbescheid für 2017, am 25.9.2019 der Einkommensteuerbescheid für 2018 (antragslose Arbeitnehmerveranlagung), am 28.4.2020 der Einkommensteuerbescheid für 2019 in die Databox laut der Registerkarte "Auskunft Veranlagungsakt" im elektronischen Akt (Jahresveranlagung privat) in die Databox zugestellt.

Zwischen der Anmeldung von FinanzOnline am 28.10.2014 und der letzten elektronischen Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2019 am 28.4.2020 wurden auch der Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2015 und der gegenständlich angefochtene Einkommensteuerbescheid 2015 am 13.2.2019 in die Databox des Bf elektronisch zugestellt. Wenngleich die Beschwerdevorentscheidung vom 25.8.2020 über die Zurückweisung der Beschwerde am 1.9.2020 vom Finanzamt in Papierform versendet wurde, besteht kein Zweifel, dass das Einverständnis des Bf für die elektronische Zustellung in die Databox zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides noch aufrecht war, zumal der Bf diesbezüglich nichts Konkretes vorbringen konnte. So hat er behauptet, dass er es gewohnt gewesen sei, die Unterlagen immer per Post zu erhalten, was jedoch dem elektronischen Aktenstand des Finanzamtes insofern widerspricht, als die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2019 elektronisch zugestellt wurden. Auch hat er keine konkreten Gründe genannt, die ihn am fristgerechten Herunterladen des angefochtenen Bescheides gehindert hätten und somit der angefochtene Bescheid nicht (rechtzeitig) in seine Verfügungsmacht gelangen hätte können.

Nachdem die Daten des angefochtenen Bescheides am 13.2.2019 vom Finanzamt elektronisch in die Databox eingebracht wurden und somit auf Grund der vorangegangenen Ausführungen zweifelsfrei in den Verfügungsbereich des Beschwerdeführers gelangt sind, gilt der angefochtene Bescheid im Sinne der vorstehenden Bestimmungen als am 13.2.2019 rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist hat gemäß § 245 Abs. 1 BAO mit dem Tag der Zustellung, somit am 13.2.2019 zu laufen begonnen und endete nach einem Monat am 13.3.2019. Da die am 2.4.2019 in Papierform beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde sohin eindeutig verspätet bzw. nicht fristgerecht eingebracht wurde, war sie gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO in Verbindung mit § 278 BAO als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Unzulässigkeit einer Revision

 

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall strittige Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung der Beschwerde konnte durch Anwendung der zitierten gesetzlichen Bestimmungen iVm der dazugehörigen Rechtsprechung gelöst werden und ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

 

 

 

 

 

Graz, am 25. Jänner 2021