Volltext

BFG 03.02.2021, AW/7100004/2021

Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Revision ohne ausreichende Begründung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:AW.7100004.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG

Kopf

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über den in der a.o. Revision der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 38, 1020 Wien, betreffend das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. Dezember 2020, Gz. RV/7103693/2017, hinsichtlich Körperschaftsteuer 2012 gestellten Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Text

Begründung

 

Im Rahmen der - gegen das genannte Erkenntnis des BFG erhobenen außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Revisionswerberin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.
Der Gesetzgeber sieht in § 30 Abs. 1 VwGG vor, dass der Revision grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Von diesem Grundsatz trifft § 30 Abs. 2 VwGG eine Ausnahme. Demzufolge ist die aufschiebende Wirkung dann zuzuerkennen, wenn
a) dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
b) nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der mit der Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten sein (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger a. a. O. Rz 1380 in BFG 01. 06. 2015, AW/7100013/2015, 23.8.2016, AW/7100011/2016).
Die aufschiebende Wirkung ist daher auf Antrag zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. BFG 18. 12. 2014, AW/7100021/2014, BFG 01. 06. 2015, AW/7100013/2015, 23.8.2016, AW/7100011/2016).
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil ergibt. Dies erfordert eine nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse), denn nur eine in diesem Sinne erfolgte ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. für viele VwGH 28. 3. 2006, AW 2006/03/0021 in BFG 01. 06. 2015, AW/7100013/2015, 23.8.2016, AW/7100011/2016).
Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller "derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute", oder Wendungen wie "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", durch ihn "träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden", er bedeute eine "erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung" und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (vgl. für viele VwGH 25. 2. 1981, 2680/80 in BFG 01. 06. 2015, AW/7100013/2015, 23.8.2016, AW/7100011/2016).
Nur durch die glaubhafte Darstellung konkreter - möglichst zahlenmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Gericht überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 11. 3. 1996, AW 95/17/0071; VwGH 27. 6. 1996, AW 96/17/0028; VwGH 22. 11. 2007, AW 2007/10/0056; VwGH 8. 3. 2012, AW 2012/17/0007; VwGH 19. 2. 2014, Ro 2014/17/0036 oder VwGH 22. 8. 2014, Ro 2014/15/0007 in BFG 01. 06. 2015, AW/7100013/2015 ).
Die Revisionswerberin bringt in dem mit der außerordentlichen Revision an den VwGH verbundenen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung folgendes vor:
"Es wird gem § 30 Abs 1 VwGG aufgrund der hohen Nachzahlung aus der Körperschaftsteuer 2020 in Höhe von EUR 50.000,- und der damit entsehende unverhältnismäßiger Nachteil die aufschiebende Wirkung der Revision beantragt."

Es wurden keinerlei konkrete Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin gemacht. Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, würde die durch das Gesetz gebotene Abwägung erlauben.
Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

 

Wien, am 3. Februar 2021