Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. März 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 19. März 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Text
Entscheidungsgründe
Streitfrage:
Dem Bf, einem Handelsvertreter, wurde von dessen Dienstgeber ein KFZ zur Nutzung überlassen, das der Bf auch privat nutzen durfte. Der Bf behauptet, er habe im Streitjahr nur durchschnittlich nicht mehr als 500 km pro Monat aus privaten Gründen mit diesem KFZ zurückgelegt (Schreiben Bf vom 4.5.2018, vom 22.3.2018). Das Finanzamt ist der Meinung, dass der Bf den Beweis dafür, dass er im Streitjahr monatlich nicht mehr als 500 km privat gefahren sei, nicht erbracht habe (Beschwerdevorentscheidung vom 16.7.2018).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
1.)nicht strittige Privatfahrten:
Der Bf hat jedenfalls private Fahrten in folgendem Ausmaß erklärt:
Jänner:
396
4
127
11
1
38
577 km privat Summe (Fahrtenbuch Jänner 2017)
Feber:
7
10
6
81
54
146
29
42
55
58
488 km privat Summe (Fahrtenbuch Feber 2017)
März
100
27
448
1
111
26
168
881 km privat Summe (Fahrtenbuch März 2017)
April
20
16
55
27
39
7
53
217 km privat Summe (Fahrtenbuch April 2017)
Mai
285
223
21
16
91
19
100
7
762 km privat Summe (Fahrtenbuch Mai 2017)
Juni
335
209
116
660 km privat Summe (Fahrtenbuch Juni 2017)
Juli
204
24
91
1
24
11
14
11
48
428 Summe private km (Fahrtenbuch Juli 2017)
August
147
73
4
41
2
6
8
6
287 Summe privat gefahrene Kilometer (Fahrtenbuch August 2017)
September
60
21
1
25
14
30
44
12
344
551 Summe privat gefahrener Kilometer (Fahrtenbuch September 2017)
Oktober
56
35
87
75
14
89
356 Summe privat gefahrener Kilometer (Fahrtenbuch Oktober 2017)
November
20
37
2
34
16
112
102
323 Summe privat gefahrener Kilometer (Fahrtenbuch November 2017)
Dezember
69
86
54
209 Summe privat gefahrener Kilometer (Fahrtenbuch Dezember 2017)
Zusammenfassung der nicht strittigen Privatkilometer:
577….Jänner
488….Feber
881….März
217….April
762…..Mai
660….Juni
428….Juli
287…..August
551….September
356….Oktober
323…..November
209…..Dezember
5.739…Summe nicht strittiger Privatkilometer 2017 lt. Fahrtenbuch 2017
Diese vom Bf selbst erklärten Privatfahrten (siehe oben) haben jedenfalls stattgefunden.
2.) zusätzliche Privatfahrten des Bf, die der Bf nicht bekanntgegeben hat:
a.)Ad 31.3.-3.4:
Die angeblichen betrieblichen Fahrten vom 1.4.2017 (insgesamt 856 km lt. Fahrtenbuch 2017) sind nicht glaubhaft, weil der Bf weder in sein Fahrtenbuch noch in die Tagesberichte 2017 eingetragen hat, welche konkrete Adresse der Zielpunkt seiner Reise gewesen ist. Im Tagesbericht 2017 für den 1.4. finden sich nur die vagen Andeutungen " Messe" und "Kundenbesuch". Der Bf hat durch diese vagen Andeutungen nicht konkret bekannt gegeben, welche Messe er besucht hat, welchen konkreten Kunden er getroffen hat und an welche konkreten Orte er sich an diesem Tag begeben hat. Diese vagen Andeutungen in den das Fahrtenbuch 2017 ergänzenden Tagesberichten 2017 lassen dienstliche Reisen am 1.4.2017 nicht als glaubhaft erscheinen. Sollte der Bf am 1.4. dieselbe Messe besucht haben, wie am Tag davor ("***1*** Messe A-Stadt"), wäre nicht nachvollziehbar, warum er lt. Fahrtenbuch 2017 am 1.4. mehr als doppelt so viele Kilometer (856 km) zurückgelegt haben sollte, als am 31.3. (406 km). Aus diesen Gründen waren die vom Bf am 1.4.2017 zurückgelegten Kilometer (856 km) nicht dienstlich, sondern privat veranlasst (vgl. Fahrtenbuch 2017, Tagesberichte 2017).
In Bezug auf den 1.4. sind die privaten Fahrten (angeblich 20 km lt. Fahrtenbuch 2017) nicht nachvollziehbar dargestellt worden. Es ist anhand der Angaben des Bf im Fahrtenbuch nicht möglich, die tatsächlich aus privaten Gründen zurückgelegten Fahrtstrecken nachzuvollziehen (vgl. VwGH 21.10.1993, 92/15/0001). Es fehlt in Bezug auf den 1.4. der Kilometerstand des Beginnes und des Endes der privaten Fahrten. Daraus folgt, dass der Bf am 1.4.2017 oder zwischen dem 31.3. und dem 3.4. jedenfalls mehr als die von ihm angegebenen 20 km aus privaten Gründen zurückgelegt hat. Wie viel mehr, zeigen die folgenden Ausführungen:
Die Divergenz zwischen dem Kilometerendstand per 31.3.2017 von 20.450 und dem Anfangskilometerstand per 3.4. von 20.888 beträgt 438 (Fahrtenbuch 2017). Dennoch will der Bf lt. Fahrtenbuch 2017 nur am 1.4.2017 (nicht am 2.4.2017, nicht am 3.4.2017) angeblich nur eine Strecke von 20 Kilometern aus privaten Gründen gefahren sein, ohne diese Kilometeranzahl nachvollziehbar darstellen zu können. Es fehlt in Bezug auf den 1.4.2017 der Kilometerstand des Beginnes und des Endes der privaten Fahrten.
Auf Grund der Divergenz von 438 Kilometern zwischen dem Kilometerendstand per 31.3.2017 und dem Anfangskilometerstand per 3.4.2017 lt. Fahrtenbuch 2017 ist davon auszugehen, dass der Bf zwischen dem 31.3.2017 und dem 3.4.2017 zusätzlich 438 Kilometer und nicht nur 20 Kilometer aus privaten Gründen zurückgelegt hat.
Das Fahrtenbuch muss eine klare und übersichtliche Abgrenzung zwischen beruflich und privat gefahrenen Kilometern enthalten. Diesen Voraussetzungen genügt das Fahrtenbuch jedenfalls in Bezug auf diese Fahrten nicht ( vgl. VwGH vom 23.5.1990, 86/13/0181; VwGH vom 16.9.1970, 373/70; BFH 1.3.12, VI R 33/10).
In dieses Bild fügt sich, dass der Bf im März und im April ebenso wie im gesamten übrigen Streitjahr die angeblich dienstlich gefahrenen Kilometer systematisch übertrieben dargestellt hat:
Am 7.3. kann der Bf lt. Differenz zwischen dem Endkilometerstand und dem Anfangskilometerstand lt. Fahrtenbuch 2017 nicht mehr als 322 Kilometer zurückgelegt haben. Dennoch behauptet der Bf, 368 km aus dienstlichen Gründen zurückgelegt zu haben.
Auch am 8.3., 9.3, 14.3. 17.3., 20.3. und 22.3., 5.4., 6.4., 11.4., 12.4., 13.4., 14.4., 18.4.19.4., 20.4., 26.4. 27.4. und 28.4. ist das vom Bf im Fahrtenbuch 2017 dargestellte Ausmaß der angeblich aus dienstlichen Gründen gefahrenen Kilometer wesentlich höher als die Differenz zwischen dem Endkilometerstand und dem Anfangskilometerstand. Ähnliche Wiedersprüche gibt es im Fahrtenbuch 2017 in Bezug auf jedem Monat des Streitjahres. Der Bf hat somit seine angeblich aus dienstlichen Gründen zurückgelegten Kilometer systematisch übertrieben dargestellt (Fahrtenbuch 2017).
Auf Grund der im Fahrtenbuch 2017 systematisch übertriebenen Darstellung der angeblich dienstlich gefahrenen Kilometer ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Bf bei dem von ihm angegebenen Ausmaß privat gefahrener Kilometer untertrieben hat.
Das Fahrtenbuch muss zeitnahe und in geschlossener Form geführt werden. Diesen Voraussetzungen genügt das elektronische Fahrtenbuch nicht. Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch ist kein Fahrtenbuch in geschlossener Form.
Die zwischen 31.3. und 3.4. privat gefahrenen Kilometer erhöhen sich daher zumindest um 1.274 km.
856 km…….nicht glaubhafte berufliche Kilometer
438 km…….steuerlich nicht erklärte Privatkilometer
-20 km……..steuerlich erklärte Privatkilometer
1.274 km….Summe
b.) Vergleichbares gilt für den 18.5.2017, den 19.5.2017, den 20.5., den 21.5., den 22.5.2017:
Zunächst sind die angeblichen dienstlichen Fahrten vom 18. 5. (798 km lt. Fahrtenbuch 2017) nicht glaubhaft, weil weder im Fahrtenbuch 2017 noch in sonstigen Aufzeichnungen des Bf (Tagesberichte 2017) bekanntgegeben wird, welchen Kunden/welche Kunden (Namen und Adressen fehlen) er am 18. 5. aufgesucht habe, wo genau die vom Bf angeblich besuchte Tagung stattgefunden haben soll (genaue Adresse in Bezug auf diesen Tag fehlt) und an welche Orte sich der Bf am 18. 5. sonst noch begeben hat (genaue Adressen im Zusammenhang mit Kundenbesuchen). Der Bf hat in sein Fahrtenbuch 2017 und in seine Tagesberichte 2017 nur lapidar die Worte "AD-Tagung"(18.5.) und das Wort "Kundenbesuch" in Bezug auf den 18.5.2017 ohne konkrete Adresse(n) der Zielpunkte seiner Reisen eingetragen. Aus diesen Gründen sind dienstliche Fahrten am 18.5. nicht glaubhaft. Die 798 km müssen daher aus privaten Gründen zurückgelegt worden sein (Fahrtenbuch 2017).
In Bezug auf den 19.5. trug der Bf zwar den Standort "Stadt 2" ohne genaue Adressenangabe ins Fahrtenbuch 2017 ein, und gab in den Tagesberichten 2017 für den 19.5. einen nicht näher aufgeklärten "Kundenbesuch" (keine Tagung) an. Allerdings wurde für den 19.5. weder ein Anfangs- noch ein Endkilometerstand im Fahrtenbuch eingetragen, sodass die angeblich lt. Fahrtenbuch 2017 am 19.5. dienstlich gefahrenen 400 km nicht einmal rechnerisch nachprüfbar sind. Zudem hat der Bf für den 19. 5. nur einen "Kundenbesuch" behauptet (Tagesberichte 2017 für den 19.5.) , ohne zu sagen, welchen Kunden er an welcher konkreten Adresse ("Stadt 2" allein ist zu vage) aufgesucht hat. Der dienstliche Charakter seiner Fahrt ist daher nicht nachprüfbar. Die lt. Fahrtenbuch 2017 angebliche Dienstfahrt am 19.5. im Ausmaß von 400 km ist daher nicht glaubhaft; diese Strecke muss daher aus privaten Gründen zurückgelegt worden sein (Fahrtenbuch 2017).
Hätte der Bf eine und dieselbe Tagung am 18. und 19.5. besucht, wäre nicht erklärbar, warum er nur für den 18.5. und nicht auch für den 19.5. in seine Tagesberichte 2017 das Wort "Tagung" eingetragen hat. Zudem wäre dann nicht erklärbar, warum er lt. Fahrtenbuch 2017 am 18.5. nahezu doppelt so viele km als am 19.5. zurückgelegt haben will.
Aus diesen Gründen sind dienstliche Fahrten an diesen beiden Tagen nicht glaubhaft. Daher waren diese Fahrten vom 18. und 19. 5. aus privaten Gründen veranlasst. Dies betrifft Fahrtstrecken von 798 km (18.5.) und 400 km (19.5.) (Fahrtenbuch 2017).
In Bezug auf den 18.5., 19.5., 20. 5., 21.5. und 22.5.2017 sind private Fahrten nicht nachvollziehbar dargestellt worden. Die Divergenz zwischen dem Kilometerendstand per 17.5.2017 von 29.724 und dem Anfangskilometerstand per 22.5. von 30.623 beträgt 899 (Fahrtenbuch 2017). Dennoch will der Bf lt. Fahrtenbuch 2017 nur am 22.5.2017 angeblich bloß eine Strecke von 100 Kilometern aus privaten Gründen gefahren sein, ohne diese Anzahl privat gefahrener Kilometer nachvollziehbar dargestellt zu haben. Es fehlt für den 22.5.2017 im Fahrtenbuch 2017 die Darstellung des Kilometerstandes des Beginnes und des Endes der privaten Fahrten (Fahrtenbuch 2017).
Auf Grund der Divergenz von 899 Kilometern zwischen dem Kilometerendstand per 17.5.2017 und dem Anfangskilometerstand per 22.5.2017 ist davon auszugehen, dass der Bf zwischen dem 17.5.2017 und dem 22.5.2017 zusätzlich 899 Kilometer und nicht nur 100 km aus privaten Gründen zurückgelegt hat (Fahrtenbuch Mai 2017).
In dieses Bild fügt sich, dass der Bf im Mai ebenso wie im gesamten übrigen Streitjahr die angeblich dienstlich gefahrenen Kilometer systematisch übertrieben dargestellt hat:
Am 5.5. kann der Bf lt. Differenz zwischen dem Endkilometerstand und dem Anfangskilometerstand lt. Fahrtenbuch 2017 nicht mehr als 100 Kilometer zurückgelegt haben. Dennoch behauptet der Bf, 125 km aus dienstlichen Gründen zurückgelegt zu haben.
Auch am 10.5., 11.5., 12.5., 16.5. und 24.5. ist das vom Bf im Fahrtenbuch 2017 dargestellte Ausmaß der angeblich aus dienstlichen Gründen gefahrenen Kilometer wesentlich höher als die Differenz zwischen dem Endkilometerstand und dem Anfangskilometerstand. Ähnliche Wiedersprüche gibt es in jedem Monat des Streitjahres. Der Bf hat somit seine angeblich aus dienstlichen Gründen zurückgelegten Kilometer systematisch übertrieben dargestellt (Fahrtenbuch 2017).
Auf Grund der oben erwähnten, im Fahrtenbuch 2017 ersichtlichen, systematisch übertriebenen Darstellung der angeblich dienstlich gefahrenen Kilometer ist auch davon auszugehen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Bf bei dem von ihm im Fahrtenbuch 2017 angegebenen Ausmaß privat gefahrener Kilometer untertrieben hat.
Das Fahrtenbuch muss zeitnahe und in geschlossener Form geführt werden. Diesen Voraussetzungen genügt das elektronische Fahrtenbuch nicht. Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch ist kein Fahrtenbuch in geschlossener Form.
Die zwischen dem 17. 5. und 22.5. privat gefahrenen Kilometer erhöhen sich daher zumindest um 1.997 km.
798 km……nicht glaubhafte berufliche Fahrt
400 km……nicht glaubhafte berufliche Fahrt
899 km……nicht aufgeklärte Differenz zwischen End- und Anfangskilometerstand
-100 km…..erklärte Privatfahrten
1.997 km… Summe
c.) Vergleichbares gilt für den 21.10., 22.10., 23.10.2017 und 24.10.2017:
Der Kilometerstand des Bf hat sich lt. Fahrtenbuch zwischen dem 20.10. und dem 24.10.2017 um 49 km verändert (56.779-56.730). Eine nachprüfbare Begründung für diese 49 zurückgelegten Kilometer bleibt der Bf sowohl in seinem Fahrtenbuch 2017 als auch in seinen Tagesberichten 2017 schuldig.
Er schreibt in seinen Tagesbericht 2017 betreffend den 23.10. nur die vage Andeutung "Kundenbesuch", ohne zu sagen, um welchen Kunden es sich konkret gehandelt hat, und an welchen konkreten Ort er sich in diesem Zusammenhang begeben hat, und er gibt in seinem Fahrtenbuch 2017 in Bezug auf den 23.10. nur 9 dienstliche Kilometer an, ohne jedoch den dienstlichen Charakter nachprüfbar darzustellen. Zudem gibt er im Fahrtenbuch 2017 für den 23.10. weder einen Anfangs - noch einen Endkilometerstand an, sodass seine tatsächlichen Fahrten nicht einmal rechnerisch nachvollziehbar sind. Seine angebliche dienstliche Fahrt im Ausmaß von 9 km am 23.10. ist daher nicht glaubhaft.
Da sich der Kilometerstand zwischen dem 20.10. und 24.10. ohne nachvollziehbare Erklärung des Bf in seinem Fahrtenbuch 2017 oder in seinen ergänzenden Tagesberichten 2017 um 49 km verändert hat, können für diese 49 km keine dienstlichen Ursachen festgestellt werden. Er hat zumindest diese 49 km somit aus privaten Gründen zurückgelegt (Fahrtenbuch 2017, Tagesberichte 2017).
In dieses Bild fügt sich, dass der Bf im Oktober ebenso wie im gesamten übrigen Streitjahr die angeblich dienstlich gefahrenen Kilometer im Fahrtenbuch 2017 systematisch übertrieben dargestellt hat:
Am 3.10. kann der Bf lt. Differenz zwischen dem Endkilometerstand und dem Anfangskilometerstand nicht mehr als 299 Kilometer zurückgelegt haben. Dennoch behauptet der Bf, 342 km aus dienstlichen Gründen zurückgelegt zu haben.
Auch am 4.10., 5.10., 6.10., 12.10., 19.10. und 31.10. ist das vom Bf im Fahrtenbuch 2017 dargestellte Ausmaß der angeblich aus dienstlichen Gründen gefahrenen Kilometer wesentlich höher als die Differenz zwischen dem Endkilometerstand und dem Anfangskilometerstand. Ähnliche Wiedersprüche gibt es in jedem Monat des Streitjahres. Der Bf hat somit seine angeblich aus dienstlichen Gründen zurückgelegten Kilometer systematisch übertrieben dargestellt (Fahrtenbuch 2017).
Auf Grund der systematisch übertriebenen Darstellung der angeblich dienstlich gefahrenen Kilometer ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Bf bei dem von ihm angegebenen Ausmaß privat gefahrener Kilometer untertrieben hat.
Das Fahrtenbuch muss zeitnahe und in geschlossener Form geführt werden. Diesen Voraussetzungen genügt das elektronische Fahrtenbuch nicht. Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch ist kein Fahrtenbuch in geschlossener Form.
Im Ergebnis sind die laut Fahrtenbuch angeblich zurückgelegten Privatkilometer um zumindest 49 zu erhöhen.
d.) Vergleichbares gilt für den Zeitraum zwischen dem 22. und dem 27.11. 2017:
In Bezug auf diesen Zeitraum sind im Fahrtenbuch 2017 und in den Tagesberichten 2017 die privaten Fahrten nicht nachvollziehbar dargestellt worden. Es ist anhand der Angaben des Bf nicht möglich, die tatsächlich aus privaten Gründen zurückgelegten Fahrtstrecken nachzuvollziehen (vgl. VwGH 21.10.1993, 92/15/0001).
Die Divergenz zwischen dem Kilometerendstand per 22.11.2017 von 62.077 und dem Anfangskilometerstand per 27.11.17. von 62.846 beträgt 769 (Fahrtenbuch 2017). Dennoch will der Bf nur am 27.11.2017 (nicht auch zwischen dem 22. und dem 26.11.17) angeblich nur eine Strecke von 102 Kilometern aus privaten Gründen gefahren sein, ohne diese Kilometeranzahl rechnerisch nachvollziehbar darstellen zu können. Es fehlt in Bezug auf den 27.11.2017-für diesen Tag hat der Bf private Fahrten im Ausmaß von 102 km erklärt- der Kilometerstand des Beginnes und des Endes der privaten Fahrten (Fahrtenbuch 2017).
Der Bf hat somit in seinen Aufzeichnungen (Fahrtenbuch 2017, Tagesberichte 2017) die Divergenz zwischen dem Endkilometerstand per 22. 11. und dem Anfangskilometerstand vom 27. 11. von 769 km und der angeblich viel kürzeren Privatfahrt von nur 102 km nicht überprüfbar aufgeklärt. Daher hat der Bf in Wirklichkeit zwischen dem 22.11.2017 und dem 27.11.2017 private Fahrten im Ausmaß von 769 und nicht bloß im Ausmaß von 102 km zurückgelegt (Fahrtenbuch 2017, Tagesberichte 2017).
Zudem hat der Bf in Bezug auf den 23. und 24.11.2017 jeweils einen "Kundenbesuch" in seinen Tagesberichten 2017 erwähnt, ohne zu sagen, welchen konkreten Kunden er genau wo aufgesucht hat. Diese beiden angeblichen Kundenbesuche sind daher nicht glaubhaft.
In dieses Bild fügt sich, dass der Bf im November ebenso wie im gesamten übrigen Streitjahr die angeblich dienstlich gefahrenen Kilometer im Fahrtenbuch 2017 systematisch übertrieben dargestellt hat:
Am 2.11. kann der Bf lt. Differenz zwischen dem Endkilometerstand und dem Anfangskilometerstand nicht mehr als 351 Kilometer zurückgelegt haben. Dennoch behauptet der Bf, 386 km aus dienstlichen Gründen zurückgelegt zu haben.
Auch am 8.11., 15.11., 22.11., 28.11. und 29.11. ist das vom Bf im Fahrtenbuch dargestellte Ausmaß der angeblich aus dienstlichen Gründen gefahrenen Kilometer wesentlich höher als die Differenz zwischen dem Endkilometerstand und dem Anfangskilometerstand. Ähnliche Wiedersprüche gibt es in jedem Monat des Streitjahres. Der Bf hat somit seine angeblich aus dienstlichen Gründen zurückgelegten Kilometer systematisch übertrieben dargestellt (Fahrtenbuch 2017).
Auf Grund der im Fahrtenbuch 2017 ersichtlichen, systematisch übertriebenen Darstellung der angeblich dienstlich gefahrenen Kilometer ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Bf bei dem von ihm im Fahrtenbuch 2017 angegebenen Ausmaß privat gefahrener Kilometer untertrieben hat.
Das Fahrtenbuch muss zeitnahe und in geschlossener Form geführt werden. Diesen Voraussetzungen genügt das elektronische Fahrtenbuch nicht. Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch ist kein Fahrtenbuch in geschlossener Form.
Das Ausmaß der Privatfahrten erhöht sich daher um 667 km.
769……….Differenz Kilometerendstand 22.11 und Anfangskilometerstand 27.11.
-102………offengelegte Privatfahrten
667 km...Differenz zusätzliche Privatfahrten
e.) Zusammenfassung der Erhöhungen der Privatkilometer lt. a-d:
5.739 km…..Summe nicht strittiger Privatkilometer 2017 lt. Pkt. 1
1.274 km…..Summe zusätzlicher Privatfahrten lt. a.)
1.997 km…. Summe zusätzlicher Privatfahrten lt. b.)
49 km………..Summe zusätzlicher Privatfahrten lt. c.)
667 km........Summe zusätzlicher Privatfahrten lt. d.)
9.726 km…..Summe der Privatfahrten lt. BFG
810,5 km…..durchschnittliche Summe der Privatfahrten pro Monat lt. BFG
f.) Würde man die Privatkilometer nicht in der in den Pkten e.) und a-d.) angegebenen Höhe ansetzen, müsste wegen der im Fahrtenbuch 2017 ersichtlichen systematisch übertrieben dargestellten beruflichen Fahrten auch ein Sicherheitszuschlag bei den privaten Fahrten angesetzt werden.
Der Bf hat im gesamten Streitjahr im Fahrtenbuch 2017 die angeblich dienstlich gefahrenen Kilometer systematisch übertrieben dargestellt:
Am 10.1. kann der Bf lt. Differenz zwischen dem Endkilometerstand und dem Anfangskilometerstand nicht mehr als 315 Kilometer zurückgelegt haben. Dennoch behauptet der Bf, 368 km aus dienstlichen Gründen zurückgelegt zu haben.
Auch am 11.1., 13.1., 16.1., 23.1., 27.1., 30.1. und 31.1. ist das vom Bf dargestellte Ausmaß der angeblich aus dienstlichen Gründen gefahrenen Kilometer wesentlich höher als die Differenz zwischen dem Endkilometerstand und dem Anfangskilometerstand (Fahrtenbuch 2017).
Ähnliche Wiedersprüche gibt es in jedem Monat des Streitjahres. Der Bf hat somit im Fahrtenbuch 2017 seine angeblich aus dienstlichen Gründen zurückgelegten Kilometer systematisch übertrieben dargestellt.
Dh. Im Detail (Fahrtenbuch 2017):
Fahrtstrecke lt. Differenz Endkilometerstand-Anfangskilometerstand | Dienstliche Km lt. Fahrtenbuch | Übertrieben dargestellte Kilometerleistung | Datum |
315 | 368 | | 10.1. |
182 | 208 | | 11.1. |
112 | 149 | | 13.1. |
334 | 356 | | 16.1. |
443 | 483 | | 23.1. |
102 | 128 | | 27.1. |
265 | 292 | | 30.1. |
313 | 335 | | 31.1. |
2066 km Summe an den angegebenen Tagen | 2319 km in Bezug auf die angegebenen Tage | 253 km (2319-2066) | Summen Jan |
| | | |
118 | 148 | | 10.2. |
119 | 136 | | 17.2. |
304 | 347 | | 21.2. |
191 | 210 | | 28.2. |
732 km Summe | 841 Summe | 109 km (841-732) | Summe Feb |
| | | |
322 | 368 | | 7.3. |
202 | 224 | | 8.3. |
242 | 272 | | 9.3. |
303 | 341 | | 14.3. |
142 | 166 | | 17.3. |
120 | 180 | | 20.3. |
119 | 238 | | 22.3. |
1450 Summe | 1789 Summe | 339 km (1789-1450) | Summe März |
| | | |
11 | 22 | | 5.4. |
264 | 308 | | 6.4. |
302 | 340 | | 11.4. |
186 | 202 | | 12.4. |
352 | 379 | | 13.4. |
192 | 224 | | 14.4. |
395 | 421 | | 18.4. |
245 | 260 | | 19.4. |
393 | 421 | | 20.4. |
185 | 199 | | 26.4. |
281 | 309 | | 27.4. |
344 | 387 | | 28.4. |
3150 Summe | 3472 Summe | 322 (3472-3150) | Summe April |
| | | |
100 | 125 | | 5.5. |
119 | 149 | | 10.5. |
303 | 326 | | 11.5. |
116 | 145 | | 12.5. |
282 | 329 | | 16.5. |
131 | 150 | | 24.5. |
1051 Summe | 1224 Summe | 173 km (1224-1051) | Summe Mai |
| | | |
425 | 468 | 43 km (468-425) | 13.6.= Summe Juni |
| | | |
103 | 129 | 26 km (129-103) | 28.7.= Summe Juli |
| | | |
270 | 287 | | 1.8. |
365 | 386 | | 2.8. |
165 | 198 | | 4.8. |
327 | 350 | | 8.8. |
365 | 395 | | 9.8. |
119 | 178 | | 25.8. |
167 | 186 | | 31.8. |
1778 Summe | 1980 Summe | 202 km (1980-1778) | Summe Aug. |
| | | |
107 | 131 | | 13.9. |
394 | 788 | | 16.9. |
329 | 494 | | 19.9. |
149 | 298 | | 20.9. |
149 | 298 | | 21.9. |
243 | 304 | | 22.9. |
1371 Summe | 2313 Summe | 942 (2313-1371) | Summe Sept |
| | | |
299 | 342 | | 3.10. |
183 | 203 | | 4.10. |
273 | 303 | | 5.10. |
99 | 124 | | 6.10. |
19 | 38 | | 12.10. |
253 | 281 | | 19.10. |
266 | 285 | | 31.10. |
1392 Summe | 1576 Summe | 184 km (1576-1392) | Summe Okt. |
| | | |
351 | 386 | | 2.11. |
126 | 154 | | 8.11. |
204 | 227 | | 15.11. |
178 | 203 | | 22.11. |
298 | 417 | | 28.11. |
181 | 204 | | 29.11. |
1338 Summe | 1591 Summe | 253 km (1591-1338) | Summe November |
| | | |
259 | 302 | | 7.12. |
190 | 209 | | 13.12. |
257 | 289 | | 14.12. |
91 | 136 | | 22.12. |
797 Summe | 936 Summe | 139 km (936-797) | Summe Dezember |
| | | Summe 2017 |
| | Übertrieben dargestellte Kilometerleistung | Datum |
| | 253 | Jan |
| | 109 | Feb |
| | 339 | März |
| | 322 | April |
| | 173 km | Mai |
| | 43 km | Juni |
| | 26 km | Juli |
| | 202 km | Aug. |
| | 942 | Sept |
| | 184 km | Okt. |
| | 253 km | November |
| | 139 km | Dezember |
Übertrieben dargestellte | Dienstkilometer | 2.985 km | Jan-Dez |
Der Bf hat im Fahrtenbuch 2017 dienstliche Kilometer in Höhe von insgesamt 64.250 bekannt gegeben. Diese Darstellung war um 2.985 Kilometer überhöht (siehe oben).
64.250 km…..im Fahrtenbuch 2017 angegebene dienstliche Kilometer
-2.985 km…...übertrieben dargestellte Kilometerleistung (4,87% von 61.265)
61.265 km…..tatsächlich zurückgelegte Dienstkilometer
Auf Grund der im Fahrtenbuch 2017 ersichtlichen, systematisch übertriebenen Darstellung der angeblich dienstlich gefahrenen Kilometer ist davon auszugehen, dass auch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Bf bei dem von ihm im Fahrtenbuch 2017 angegebenen Ausmaß privat gefahrener Kilometer untertrieben hat. Daher erscheint ein Sicherheitszuschlag zu den im Fahrtenbuch 2017 offengelegten Privatfahrten (5.739 km) von 4,87% (279,49 km) angemessen. Die Höhe des Sicherheitszuschlages orientiert sich am nachgewiesenen Ausmaß der Übertreibung (ebenso 4,87%) bei der Darstellung der dienstlichen Kilometer.
5.739 km…………vom Bf offengelegte Privatfahrten lt. Pkt 1.)
279,49 km.........Sicherheitszuschlag 4,87%
6.018,49 km…...Privatfahrten insgesamt
501,54km………Privatfahrten im Monatsdurchschnitt (6.018,49 / 12)
g.) Lt. Pkt e.) ergeben sich Privatfahrten im Ausmaß von über 9.000 km im Streitjahr. Würde man die Hinzurechnungen lt. Pkt e.) nicht durchführen, und wegen der systematischen Übertreibungen des Bf bei den Dienstfahrten (Pkt f., vgl. Fahrtenbuch 2017) einen Sicherheitszuschlag zu den Privatfahrten ansetzen, würden sich Privatfahrten über 6.000 km im Streitjahr ergeben. Auf Grund der o.e. Auffälligkeiten im Fahrtenbuch 2017 und den Tagesberichten 2017 ist daher durch den Bf jedenfalls nicht nachgewiesen worden, dass der Bf bei privaten Fahrten im Durchschnitt nicht mehr als 500 km pro Monat zurückgelegt hat. Der vom Bf begehrte Ansatz des halben Sachbezugswertes ist daher nicht zulässig (§ 4 Abs 2 der V betreffend Sachbezüge (BGBl II 2001/416). Die Bemessungsgrundlage im bekämpften Einkommensteuerbescheid ist daher richtig.
3.) Unzulässigkeit der Revision:
Der Bf durfte im Streitzeitraum einen PKW des Dienstgebers für dienstliche und private Fahrten nutzen. Es ist in diesem Zusammenhang strittig, ob der Bf den ganzen oder halben Sachbezugswert i.S. des § 4 Abs 2 der V betreffend Sachbezüge (BGBl II 2001/416) anzusetzen hat. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bf nicht bewiesen hat, dass er bei privaten Fahrten im Durchschnitt nicht mehr als 500 km pro Monat zurückgelegt hat. Es ist daher, so wie es im bekämpften Bescheid geschehen ist, der ganze Sachbezugswert anzusetzen (§ 4 Abs 2 V BGBl II 2001/416).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des Art 133 Abs 4 B-VG stellt sich nicht.
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Klagenfurt am Wörthersee, am 13. Jänner 2021