Kopf
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch PKF CENTURION Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft mbH, Hegelgasse 8, 1010 Wien, über den Antrag der Revisionswerberin der, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 07.12.2020, GZ: ***1***, betreffend die Festsetzung der Mineralölsteuer inclusive Säumniszuschläge für Jänner bis Dezember 2010, erhobenen außerordentlichen Revision vom 25.01.2021 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 25a Abs.2 Z 1 VwGG unzulässig.
Text
Begründung
Mit dem, im Spruch angeführten, Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerden der Revisionswerberin gegen die Mineralölsteuerbescheide des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien, betreffend die Festsetzung der Mineralölsteuer inclusive Säumniszuschläge ,für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010, abgewiesen.
Mit der außerordentlichen Revision vom 25.01.2021 beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden. Aufgrund der, dem Antrag beiliegenden, Bilanz, zum Stichtag 31.12.2019, (Bilanzsumme EUR 14.742.751,02, Sachanlagevermögen: € 8.090.034,81; liquides Vermögen: EUR 5.695.843,33; Verbindlichkeiten EUR 5.695.843,33) sei ersichtlich, dass die Bf., im Falle der Bestätigung des angefochtenen Erkenntnisses, in der Lage sei, die vorgeschriebene Steuer zu entrichten. Darüber hinaus könne die Abgabenverwaltung, im Falle der Nichtbegleichung der Mineralölsteuerschuld, direkt auf ihre Gesellschafter zurückgreifen, die aufgrund der unternehmerischen Rechtsform der Bf., mit ihrem Vermögen unbeschränkt haften würden.
Dennoch würde die unmittelbare Notwendigkeit der Abgabenentrichtung für die Bf. zu einem unverhältnismäßigen Nachteil führen, da sie, als Verrechnungsgesellschaft, ihre liquiden Mittel als "working capital" zur Ausführung ihrer Unternehmenstätigkeit benötige. Sie wäre gezwungen, einen komplizierten und zeitaufwendigen Rechnungs-und Inkassolauf zu starten, der im Falle des Revisionserfolges wieder rückgängig gemacht werden müsse. Ihre Kunden seien derzeit-covidbedingt- als Flugunternehmen zum größten Teil nicht liquide. Möglicherweise ungerechtfertigte Verrechnungen würden deren buchmäßige wirtschaftliche Lage verschlechtern, was-gerade bei einer Branche, bei der der Mitbewerb stark international geprägt sei- auch von den Abgabenbehörden aus gesamtwirtschaftlicher Sicht nicht gewollt sein könne.
Rechtliche Erwägungen
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lauten auszugsweise:
"(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. ...
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nichtzwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichenInteressen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. ..."
Die Bf. stellt in den Raum, dass sie -zum gegenwärtigen Zeitpunkt- die vorgeschriebene Steuerschuld, nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital, begleichen könne, um- trotz grundsätzlich vorhandener Liquidität- die aufgezeigten wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden. Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist selbst die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 4.12.2013, AW 2013/15/0037 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Dazu kommt, dass nach Ansicht des VwGH (AW 88/13/0004 v.22.03.1988) eine vorläufige Bezahlung einer Steuerschuld gar kein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil sein kann, weil, im Falle der Aufhebung des Bescheides durch den VwGH, der bezahlte Betrag für den Beschwerdeführer nicht verloren ist.
Die, gemäß § 30 Abs.2 VwGG, geforderte Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zur Geldleistung für die Bf. kann sohin nicht erkannt werden.
Aus den aufgezeigten Gründen konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
Rechtsbelehrung und Hinweise
Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Wien, am 2. Februar 2021