Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R.*** in den Beschwerdesachen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom 03.09.2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 22.08.2019, Zl. ***1***; über die Beschwerde vom 11.09.2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 29.08.2019, Zl. ***2*** und über die Beschwerde vom 10.10.2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 20.09.2019, Zl. ***3***, betreffend Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt:
Spruch
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Die drei Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
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Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit dem an den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf1***, gerichteten Bescheid vom 22.08.2019, Zl. ***1***, wies das Zollamt Wien den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Entscheidung des Zollamtes Wien vom 08.05.2019, Zl. ***4***, gemäß § 212a BAO ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 03.09.2019.
Das Zollamt Wien wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2019, Zl. ***5***, als unbegründet ab.
Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 30.10.2019 den Vorlageantrag.
Mit dem an den Bf. gerichteten Bescheid vom 29.08.2019, Zl. ***2***, wies das Zollamt Wien den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Entscheidung des Zollamtes Wien vom 10.05.2019, Zl. ***6***, gemäß § 212a BAO ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11.09.2019.
Das Zollamt Wien wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2019, Zl. ***7***, als unbegründet ab.
Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 30.10.2019 den Vorlageantrag.
Mit dem an den Bf. gerichteten Bescheid vom 20.09.2019, Zl. ***3*** wies das Zollamt Wien den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Entscheidung des Zollamtes Wien vom 14.05.2019, Zl. ***8***, gemäß § 212a BAO ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10.10.2019.
Das Zollamt Wien wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2019, Zl. ***9***, als unbegründet ab.
Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 30.10.2019 den Vorlageantrag.
Mit Erkenntnis vom 29.01.2021, GZ. RV/7200039/2019, entschied das Bundesfinanzgericht über die Beschwerden des Bf. gegen die o.a. Bescheide des Zollamtes Wien vom 08.05.2019 und vom 10.05.2019.
Mit Erkenntnis vom 01.02.2021, GZ. RV/7200048/2019, entschied das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde des Bf. gegen den o.a. Bescheid des Zollamtes Wien vom 14.05.2019.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Auf die beiden erwähnten Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom 29.01.2021 bzw. vom 01.02.2021 wird verwiesen.
Beweiswürdigung
Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in den vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus und aus den erwähnten beiden Verfahren des Bundesfinanzgerichtes ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.
Das Bundesfinanzgericht erachtet den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt darüber hinaus auch auf Grund des bereits in Rechtskraft erwachsenen Finanzstrafverfahrens, das u.a. unter Bedachtnahme auf die Aussagen des Bf. selbst zustande gekommen ist, als erwiesen.
Berechtigte Gründe für eine weitere Beweisaufnahme ergeben sich nach der Aktenlage nicht.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 212a BAO bestimmt:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Die Aussetzung der Einhebung dient dem Ziel der faktischen Effizienz von Bescheidbeschwerden. Dieses Ziel ist bei der Auslegung der die Aussetzung regelnden Bestimmungen zu beachten (Ritz, BAO6, § 212a Tz 6, mwN).
Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt (Ritz, BAO6, § 212a Tz 6). Ist nach der Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (Ritz, BAO6, § 212a Tz 12).
Wie bereits oben festgestellt hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerden in den Hauptsachen (Festsetzung der Mineralösteuer für die Jahre 2010, 2011 und 2012, samt zugehörige Säumniszuschläge) bereits mit Erkenntnissen vom 29.01.2021 und vom 01.02.2021 entschieden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden im Aussetzungsverfahren waren daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten keine Beschwerden mehr anhängig.
Alleine auf Grund dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerden entscheidenden Feststellung kommt die vom Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht, denn die Abgabenbehörde müsste gegebenenfalls entsprechend der Anordnung in § 212a Abs. 5 BAO eine solche zuerkannte Aussetzung wegen der ergangenen Hauptsachenentscheidung sofort widerrufen und den Bf. damit in dieselbe Rechtsposition versetzen wie im Fall der sofortigen Abweisung des Aussetzungsbegehrens (Beschluss VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196).
Das Bundesfinanzgericht teilt daher in jenen Fällen, in denen ein zeitgerechter Aussetzungsantrag vorliegt, die vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochene Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der Erledigung der Beschwerde eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr zu bewilligen ist. Eine solche ist in diesen Fällen auch nach dem Normzweck (Effizienz des Rechtsschutzes) nicht erforderlich, da die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der säumnis- und vollstreckungshemmenden Wirkung zu keinem anderen Ergebnis führt wie die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung samt dem gleichzeitig zu verfügenden Ablauf derselben.
Ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen erübrigt sich angesichts des Gesagten.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am 2. Februar 2021