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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ****, vertreten durch den Sachverständigen S, betreffend die Beschwerde vom 21.1.2016 gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser vom 22.12.2015 und 23.12.2015 betreffend Abwassergebühren für den Zeitraum 1.1.2013-31.12.2013 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde vom 2.6.2016 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht zurückgewiesen.
Der Vorlageantrag vom 24.6.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.5.2016 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO wegen mangelnder Aktivlegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit zwei Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien vom 22.12.2015 und vom 23.12.2015, MA xxx, wurde der Antrag der Bf., vertreten durch die B GmbH, auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz abgewiesen und für die Zeit vom 1.1.2013 bis 31.12.2013 die Abwassergebühr endgültig mit EUR 5.671,89 festgesetzt.
Die Bescheide ergingen an die Bf., z.H. S und wurden nachweislich am 15.1.2016 zugestellt.
Gegen die Bescheide vom 22.12.2015 und 23.12.2015 erhob die B GmbH, vertreten durch den Sachverständigen S, mit Schriftsatz vom 21.1.2016 Beschwerde, in welcher sie Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtwidrigkeit des Inhalts geltend machte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.5.2016 wies der Magistrat der Stadt Wien die von der B GmbH eingebrachte Beschwerde gegen die Bescheide vom 22.12.2015 und 23.12.2015 gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 246 BAO als unzulässig zurück.
In der Begründung wurde ausgeführt, die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide seien an die Bf. ergangen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, wäre somit nur die Bf. beschwerdeberechtigt gewesen.
Die von der B GmbH im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht der Bf. zurechenbare Beschwerde sei daher unzulässig.
Mit Schriftsatz vom 31.5.2016, eingebracht am 2.6.2016, übermittelte der Sachverständige S dem Magistrat der Stadt Wien eine "Richtigstellung" der Beschwerde gegen die Bescheide vom 22.12.2015 und 23.12.2015. Bei dieser Richtigstellung handelt es sich um eine Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes vom 21.1.2016, in welchem nunmehr als Einschreiter die WEG. lt. Beilage Grundbuch, vertreten durch die Bf., vertreten durch die B GmbH, vertreten durch den Sachverständigen S, aufscheinen.
Mit einer weiteren Beschwerdevorentscheidung vom 8. Juni 2016 wies der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde vom 2.6.2016 gegen die Bescheide vom 22.12.2015 und 23.12.2015 gemäß § 260 Abs. 1lit. b BAO als nicht fristgerecht zurück.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.5.2016 brachte die WEG. lt. Beilage Grundbuch, vertreten durch die Bf., vertreten durch die B GmbH, vertreten durch Herrn S, einen Vorlageantrag ein. In der Begründung ist Folgendes ausgeführt:
"a) Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Die belangte Behörde hat in Wahrheit "lm Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt ist, an den der Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, war somit nur die Bf. beschwerdeberechtigt" (Beschwerdevorentscheidung vom 23.5.2016) Willkür geübt.
Erklärung und Exkurs hierzu:
Der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr wurde durch unser Büro im Jahr 2013 eingebracht und ein dementsprechendes Gutachten eingereicht. Wichtigstes Faktum ist hierbei, dass sämtliche von uns eingebrachten Unterlagen im Namen, Auftrag und unter Bevollmächtigung der B GmbH, Adr. getätigt wurden. Basierend auf dieser Einreichung hat die belangte Behörde, der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren, die damals zugestellten Gebührenbescheide für die Kalenderjahre 2012 und 2013 erlassen.
Trotz der nunmehr am 23.5.2016 als unzulässig zurückgewiesenen Einreichungs- respektive Beschwerdeberechtigten, namentlich B GmbH, Adr., wurden sämtliche Bescheide ungeachtet der jetzt von der MA 31 relegierten Zurückweisungen auf die basierende Bestimmung des § 246 Abs.1 BAO, nach dem nunmehrigen Rechtsstand eigentlich unzulässiger Weise auf die OG ausgefertigt.
Sämtliche durch uns eingebrachten Anträge, Beschwerden oder dergleichen wurden niemals im eigenen Namen des Sachverständigenbüro S respektive der B GmbH eingebracht, sondern stets im Namen und in Bevollmächtigung der Bf.
Die Zurückweisung des Rechtsmittels ist somit unzulässig.
b) Rechtswidrigkeit des Inhalts
Die Rechtswidrigkeit des Inhalts findet ihren eindeutigen Ursprung in der durch uns seit dem Beginn der 90er Jahre erfolgten Einreichungen, welche stets als Einschreiterin die jeweils zu relegierende Verwalterin im Verfahren unwiderleglich benannt hatten.
Nunmehr kann es nicht ordentliche Rechtspraxis sein, dass in einem Zeitraum von 25 Jahren eine klare und immerwährend gleich gehandhabte Anerkennung einer gewissen Bevollmächtigungspraxis stets anerkannt und fortwährend bescheidet wurde, jedoch nunmehr, ohne jedwede vorher namhaft gemachte schriftliche Änderung dieser Praxis, bezugnehmend auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, der B GmbH, Adr., die ordnungsgemäße Bescheidung verwehrt wurde, obwohl bekannt war, dass diese Vertreterin der Bf. ist.
Auch hätte zum Eingang des Verfahrens bereits im Jahr 2013 von der belangten Behörde entweder die sofortige Rückweisung erfolgen bzw. die Richtigstellung des Antrages moniert werden müssen und stellt dies im Ablehnungsfalle eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens zum vollen Nachteil der ursprünglichen Einschreiterin dar.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine 25 Jahre lang angewandte Rechtspraxis ohne Mitteilung spontan abgeändert wurde und somit unter Betrachtung von Prozessdauer, Prozessinhalt und Abhandlung keinesfalls von Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Rede sein kann.
Die Beschwerdewerberin stellt daher den ANTRAG, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sowie folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben, sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2012 mit 261 m³ festzusetzen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.
Die Bescheide vom 22.12.2015 und 23.12.2015 wurden laut Zustellnachweis am 15.1.2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist hat im vorliegenden Fall demnach am 15.2.2016 geendet.
Die am 2.6.2016 per E-Mail eingebrachte Beschwerde vom 31.5.2016 wurde somit nicht fristgerecht eingebracht und ist daher zurückzuweisen.
Soweit im Schriftsatz vom 27.6.2016 erklärt wird, es existiere keine neuerliche Beschwerde, sondern es handle sich bei dem Schreiben lediglich um eine Richtigstellung der der B GmbH am 21.1.2016 eingebrachten Beschwerde, ist darauf hinzuweisen, dass dies einerseits nicht aus dem Schriftsatz vom 31.5.2016 hervorgeht, der eindeutig alle Kriterien einer Bescheidbeschwerde erfüllt. Andererseits ist es auch nicht möglich, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die beschwerdeführende Partei durch eine sogenannte Richtigstellung einfach auszutauschen (vgl. BFG 3.8.2016, RV/7400089/2016).
Nach § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt:
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
Die Beschwerde vom 21.1.2016 wurde im eigenen Namen von der B GmbH eingebracht. Sie ist daher Beschwerdeführerin im Sinne des § 264 Abs. 2 lit. a BAO.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.5.2016 (Zurückweisung mangels Aktivlegitimation) ist an die B GmbH gerichtet und wirkt daher dem § 264 Abs. 2 lit. b BAO zufolge nur ihr gegenüber.
Der gegenständliche Vorlageantrag vom 24.6.2016 wurde von der WEG. lt. Beilage Grundbuchsauszug im eigenen Namen eingebracht. Diese war jedoch nach § 264 Abs. 2 BAO hierzu nicht legitimiert.
Der Vorlageantrag vom 24.6.2016 ist daher als unzulässig im Sinne des § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Zurückweisung nicht entgegen. Das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) geht nämlich dem Grundsatz von Treu und Glauben vor (vgl. z.B. VwGH 3.11.2005, 2003/15/0136).
Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt einen Vollzugsspielraum voraus (vgl. z.B. VwGH 19.9.2013, 2013/15/0189). Dies ist jedoch für die Zurückweisung von Rechtsmitteln nicht gegeben; die Zurückweisung liegt nicht im Ermessen. Auch liegt diesbezüglich nicht die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes (wie z.B. Unbilligkeit iSd § 236 BAO) vor.
Der Umstand, dass eine Behörde jahrelang unrichtig handelt bzw. unrichtige Vorgangsweisen einer Partei nicht aufgreift, begründet keinen Rechtsanspruch auf Beibehaltung. Das Legalitätsprinzip hat - wie bereits angeführt - jedenfalls Vorrang. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit unrichtiger Verwaltungsübungen (vgl. z.B. VwGH 15.9.2011, 2011/15/0126).
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm §§ 274 Abs. 5 und 264 Abs. 4 lit. f BAO ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge eines nicht fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels klar aus dem Gesetz ergibt, war die ordentliche Revision gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde vom 31.5.2016 als verspätet nicht zuzulassen.
Da die getroffene Entscheidung betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein von einem hierzu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/16/0091), entspricht, war die ordentliche Revision auch gegen diesen Beschluss nicht zuzulassen.
Wien, am 27. Jänner 2021