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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Gerold Breinbauer, Bockgasse 2a, 4021 Linz, betreffend Beschwerde vom 16. Dezember 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 22. November 2013 betreffend Gesellschaftsteuer, StNr. 10-***123***, ErfNr. ***345***, beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 7. Juni 2016 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. d und § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt.
Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Aufgrund von der Großbetriebsprüfung (GBP) im Jahr 2011 übermittelter Unterlagen aus einer dort in dieser Zeit stattgefundenen Außenprüfung bei der ***1*** GmbH erhielt das oben genannte Finanzamt Kenntnis, dass diese Gesellschaft die 2003 von der ***2*** erworbene Salzburger Immobilie ***3*** mit Kaufvertrag vom 1.3./4.4.2006 an die - durch die zu ähnlichen Verhältnissen beteiligten Gesellschafter verbundene - Beschwerdeführerin (Bf.) veräußert hat. Im Zuge der Prüfung durch die GBP gem. § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG wurde seitens der Staatsanwaltschaft ein Gutachten beauftragt, welches einen Verkehrswert ergab, der erheblich über dem Wert lag, der als Verkaufspreis angesetzt wurde.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sah das Finanzamt in der Differenz zwischen dem durch das Amtsgutachten festgestellten gemeinen Wert des Liegenschaftskomplexes und dem Verkaufspreis lt. Kaufvertrag vom 1.3./4.4.2006 freiwillige Gesellschafterleistungen nach § 2 Z 4 lit. c KVG vorliegen (Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung).
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 22. November 2013 wurde daraufhin Gesellschaftsteuer in Höhe von 151.000 € nach § 2 Z 4 KVG festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht. Darin wurde grundsätzlich bestritten, dass es sich um eine freiwillige Gesellschafterleistung im Sinne des KVG handle und wurde im Wesentlichen die Richtigkeit des Gutachtens des im Strafverfahren beauftragten Amtssachverständigen angezweifelt und auf andere Gutachten verwiesen, die einen niedrigeren Verkehrswert ergeben hätten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Mai 2016 hat das Finanzamt der Beschwerde hinsichtlich der Höhe der Gesellschaftsteuer teilweise stattgegeben (ein Berechnungsfehler wurde berichtigt) und wurde die Abgabe mit 121.000 € festgesetzt.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 7. Juni 2016 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht und eine Senatsentscheidung mit einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben an das Bundesfinanzgericht vom 14. Oktober 2020 änderte die Bf. ihre Beschwerde ab und beantragte die Gesellschaftsteuer von der im Körperschaftsteuer-Verfahren der Veräußerin festgestellten Kaufpreisdifferenz festzusetzen, wobei dort ein Abschlag in Höhe von 15% von dem Verkehrswert vorgenommen wurde, der vom amtlich beauftragten Sachverständigen in seinem Gutachten festgestellt wurde.
Das Finanzamt gab zur Abänderung der Beschwerde eine Stellungnahme ab und hielt darin im Wesentlichen fest, dass das KVG (und damit die Gesellschaftsteuer) nach seinem ihm eigenen Telos und nicht im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes auszulegen und ein "Bandbreitenabschlag" - wie im KSt-Recht möglich - beim KVG nicht vorzunehmen sei. Nach Ansicht des Finanzamtes sei die Abgabe daher in der lt. Beschwerdevorentscheidung festgesetzten Höhe vorzuschreiben.
In weiterer Folge zog die Bf. mit einer Eingabe vom 1. Februar 2021 den Vorlageantrag vom 7. Juni 2016 aus verwaltungsökonomischen und wirtschaftlichen Überlegungen zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 1. Februar 2021 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 3. Mai 2016 als erledigt.
Da der Fall einer Gegenstandsloserklärung nach § 256 Abs. 3 BAO vorliegt, kann der Beschluss - trotz beantragter Senatsentscheidung - durch die Einzelrichterin erfolgen (§ 272 Abs. 4 BAO).
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 3. Februar 2021