Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Jänner 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Jänner 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011, St.Nr. 04 198/9302, zu Recht:
Spruch
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im Rahmen einer beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass es zu Schwarzgeldzahlungen u.a. an den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr gekommen ist. Aufgrund dessen wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 wiederaufgenommen und die Einkommensteuer mit 5.433,00 Euro neu festgesetzt.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2017 brachte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde ein und gab an, dass er nie Beträge in dieser Höhe erhalten habe. Er habe seinen Lohn ausschließlich auf sein Konto überwiesen bekommen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Mai 2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde verwies auf die Feststellungen im Rahmen der beim Arbeitgeber durchgeführten Betriebsprüfung. Der Arbeitnehmer könne gemäß § 83 Abs. 3 EStG unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und sein Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzwidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirke. Da der Arbeitgeber insolvent sei, gehe ein Haftungsbescheid an diesen ins Leere.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Er gab an maximal 3 bis 4 Mal im Jahr Barzahlungen iHv 200,- bis 300,- Euro erhalten zu habe. Dabei habe es sich um eine pauschale Abgeltung des Kilometergeldes gehandelt.
Am 2. Juli 2020 fand ein Erörterungstermin mit dem Beschwerdeführer und dem zuständigen Prüfer statt. Im Rahmen dessen gab der Beschwerdeführer weiterhin an nur geringfügige Barzahlungen erhalten zu haben. Der Prüfer stimmte aufgrund der Sachlage zu, dass wohl eine überhöhte Zurechnung stattgefunden habe und er eine Neuberechnung der Hinzurechnungen durchführen werde.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 übermittelte der Prüfer eine Neuberechnung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auf Basis der Annahme, dass der Beschwerdeführer den gleichen Stundensatz wie die anderen von dem betreffenden Arbeitgeber als Schweißer beschäftigten Personen erhalten habe. Demnach seien dem Beschwerdeführer für das Jahr 2011 neben den bereits erklärten Einkünften zusätzlich Schwarzgeldzahlungen iHv insgesamt 10.061,57 Euro zuzurechnen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2011 bei der *** GmbH als Arbeitnehmer beschäftigt und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv 24.544,01 Euro.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den weiteren Erhebungen in Folge eines Erörterungstermins am 2. Juli 2020.
Gemäß dem vom Arbeitgeber vorgelegten Lohnzettel bezog der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv 17.532,24 Euro. Im Rahmen einer beim Arbeitgeber durchgeführten Betriebsprüfung wurde jedoch festgestellt, dass dieser an seine Arbeitnehmer umfangreiche Schwarzgeldzahlungen leistete. Aufgrund dessen wurde das verfahrensgegenständliche Veranlagungsjahr 2011 wiederaufgenommen und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit 34.151,67 Euro festgestellt. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 2. Juli 2020 ergab sich, dass der hinzugerechnete Betrag überhöht gewesen sein musste. Der Beschwerdeführer gab schließlich zu, dass er neben den offiziellen Lohnzahlungen Barzahlungen iHv ca. 1.200,- Euro erhalten habe und außerdem einen Vorschuss in Form eines Autoankaufs.
Aufgrund dessen wurde die Hinzurechnung von Schwarzgeldzahlungen durch den Vertreter der belangten Behörde neu berechnet woraus sich ergab, dass zusätzliche Schwarzgeldzahlungen iHv insgesamt 10.061,57 Euro im Jahr 2011 am plausibelsten erscheinen, da dies einem Stundenlohn von 18,- Euro entspricht und damit auch mit dem Stundenlohn, den andere als Schweißer beschäftigte Arbeitnehmern erhalten hatten, übereinstimmt.
Die Angaben des Beschwerdeführers, dass die Schwarzgeldzahlungen niedriger gewesen seien, erscheinen vor dem Hintergrund der Annahme eines einheitlichen Stundenlohns iHv 18,- Euro für alle als Schweißer beschäftigten Arbeitnehmer als nicht glaubwürdig. Die Annahme eines niedrigeren Stundenlohns würde zudem dazu führen, dass der Arbeitgeber in einigen Monaten mehr an Entgelt überwiesen hätte, als tatsächlich gearbeitet wurde, was nicht realistisch erscheint.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)
Gemäß § 83 Abs. 3 EStG kann der Arbeitnehmer zur Entrichtung der Lohnsteuer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich Zusammenwirken um sich einen gesetzwidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.
Indem der Arbeitnehmer im Rahmen des Erörterungstermins grundsätzlich bestätigte, neben den offiziellen Lohnüberweisungen für seine Arbeitsleistungen auch weitere Zahlungen in bar erhalten zu haben, sind die Voraussetzungen für die direkte Inanspruchnahme des Arbeitnehmers zur Haftung für die Lohnsteuer erfüllt, da insoweit bestätigt wurde, dass ein vorsätzliches Zusammenwirken zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Lohnsteuerhinterziehung vorgelegen hat.
Aufgrund der Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv 24.544,01 Euro bezog.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vor.
Wien, am 15. Jänner 2021