Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 18.04.2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 07.02.2019 betreffend Umsatzsteuer 2009-2017 und Einkommensteuer 2011-2014 sowie vom 10.11.2011 betreffend Einkommensteuer 2009 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2009-2017 und Einkommensteuer 2011-2014 gilt als zurückgenommen.
Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2009 wird zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
I.
Laut den anlässlich einer Außenprüfung getroffenen Feststellungen betrieb der Beschwerdeführer (Bf.) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Handel mit Baustoffen als Einzelunternehmer, wobei er das Baumaterial im Großhandel in Österreich und Ungarn einkaufte und an Endabnehmer in Österreich weiterverkaufte. Dabei bediente er sich des Namens des ***1*** (ungarischer Staatsbürger). Auch die vom Bf. ausgestellten Rechnungen unter Ausweis der österreichischen Umsatzsteuer lauteten auf den Namen "***1***". Der Beschwerdeführer gab für den Prüfungszeitraum keine Steuererklärungen ab (vgl. Außenprüfungsbericht vom 30.01.2019; dem Bf. zugestellt am 14.02.2019).
II.
In den hier angefochtenen Bescheiden vom 07.02.2019 erfolgten Abgabenfestsetzungen in folgender Höhe:
Umsatzsteuer | 2009 | 5.663,20 Euro |
Umsatzsteuer | 2010 | 11.099,20 Euro |
Umsatzsteuer | 2011 | 108.000,00 Euro |
Umsatzsteuer | 2012 | 80.369, 00 Euro |
Umsatzsteuer | 2013 | 64.253,72 Euro |
Umsatzsteuer | 2014 | 42.796,32 Euro |
Umsatzsteuer | 2015 | 9.582,68 Euro |
Umsatzsteuer | 2016 | 2.041,02 Euro |
Umsatzsteuer | 2017 | 1.368,62 Euro |
Einkommensteuer | 2011 | 15.931,00 Euro |
Einkommensteuer | 2012 | 9.881,00 Euro |
Einkommensteuer | 2013 | 6.424,00 Euro |
Einkommensteuer | 2014 | 2.949,00 Euro |
Die dbzgl. Bescheidzustellungen erfolgten- zunächst - ohne Zustellnachweis.
Da der Bf. in der Folge behauptete, diese Bescheide nicht erhalten zu haben, wurden sie von der belangten Behörde nochmals verschickt und dem Bf. am 25.03.2019 nachweislich zugestellt.
III.
Dagegen brachte der Bf. in der Beschwerde vom 18.04.2019 Folgendes vor:
"(…) Die Angaben beruhen nur auf Schätzungen darin und es wurden die von ihnen einbehaltenen Unterlagen nur maximal zum Teil berücksichtigt. Die Unterlagen hole ich mir in den nächsten Tagen zurück und werde die richtigen Zahlen nachliefern, sofern diese nach dieser langen Zeit noch nachzuvollziehen sind.
Auch ist ein Verfahren eingeleitet worden. In diesem sollte sich dann herausstellen, dass nicht alle Einnahmen und Umsätze, die sie mir alleinig zugerechnet haben, auch mir zugerechnet werden können, sondern auch anderen beteiligten Personen in der Firma. Deshalb sollte man die Beweisführung und Verhandlung in diesem von ihnen eingeleiteten Verfahren ebenfalls noch abwarten bzw. in die Bescheide einfließen lassen.
Auch wurde vom Gericht ein Sachverständiger, der ebenfalls für die Jahre 2013-2016 ein Gutachten erstellen soll, eingesetzt. Auch dieses Gutachten sollten abgewartet werden, um zu sehen, ob dieser Sachverständige zur gleichen Erkenntnis in seinem Gutachten kommen wird oder doch deutliche Unterschiede zu ihren Bescheiden ersichtlich werden (…)"
IV.
Mit Bescheid vom 18.06.2019 trug die belangte Behörde dem Bf. die Behebung der inhaltlichen Mängel der Beschwerde (Fehlen der angefochtenen Punkte, der beantragten Änderungen und der Begründung) auf, verbunden mit dem Hinweis, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der gleichzeitig bestimmten Frist (19.07.2019) als zurückgenommen gilt.
V.
Die dbzgl. "Mängelbehebung" des Bf. vom 16.07.2019 lautet wie folgt:
"(…) Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 18.06.2019 möchte ich mitteilen, dass die Anfechtung der Bescheide (Einkommen und Umsatz) in vollem Umfang erfolgt.
Angefochten werden deshalb die Höhe der Abgabenforderungen sowohl der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuernachforderungen für 2009 bis 2016.
Es wurden die Gewinne zu hoch angesetzt und auch die Höhe der USt entspricht nicht der in den Bescheiden angeführten Höhe. Die richtigen Unterlagen sind gerade in Erstellung. Auf Grund des großen Umfanges wird dies aber noch ein wenig dauern, bis diese vorgelegt werden können. Ich bitte daher noch um etwas Zeit, diese Unterlagen beibringen zu können. Im September können diese dann zur Gänze vorgelegt werden. Danke für Ihr Entgegenkommen im Voraus (…)"
VI.
Mit Bescheid vom 14.08.2019 wurde die Mängelbehebungsfrist bis 02.09.2019 verlängert.
VII.
Innerhalb der verlängerten Frist wurden vom Bf. keine weiteren Schriftsätze bzw. Unterlagen bei der belangten Behörde eingebracht.
VIII.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2019 wurde die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2009-2017 und Einkommensteuer 2011-2014 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt, und mit (weiterer) Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2019 wurde die Beschwerde (ua.) betreffend Einkommensteuer 2009 gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
IX.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Bf. vom 16.10.2019.
X.
Mit Vorlagebericht vom 19.10.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.
XI.
Laut dem unter den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteilen befindlichen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen ***2*** vom ***3***2020, GZ, wurde der Bf. auf Grund seiner oben geschilderten Vorgangsweise (vgl. Punkt I.) für die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 38 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten) verurteilt. Die im dortigen Urteilsspruch genannten verkürzten Abgaben stimmen mit den Abgabenfestsetzungen laut Außenprüfung überein (vgl. Punkt II.). Das Urteil enthält ua. auch den Hinweis auf die "in der Hauptverhandlung am XX in objektiver und auch subjektiver Hinsicht geständige[n] Einlassung des Angeklagten".
Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:
A. Umsatzsteuer 2009-2017 und Einkommensteuer 2011-2014
1. Rechtliche Grundlagen
§ 250 Abs. 1 BAO lautet:
Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
§ 85 Abs. 2 BAO lautet:
Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
(vgl. Außenprüfungsbericht, angefochtene Bescheide, Beschwerde, Mängelbehebungsauftrag, Mängelbehebung, Fristverlängerung, Beschwerdevorentscheidung, Vorlagebericht, Strafurteil)
- •
In der Beschwerde vom 18.04.2019 wurde vom Bf. im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Die Angaben würden nur auf Schätzungen beruhen, und es seien die einbehaltenen Unterlagen maximal nur zum Teil berücksichtigt worden. Der Bf. werde die Unterlagen in den nächsten Tagen zurückholen und wolle die richtigen Zahlen - sofern möglich - nachliefern. Es sei ein Verfahren eingeleitet worden, in dem sich herausstellen werde, dass nicht alle Einnahmen und Umsätze dem Bf. allein zugerechnet werden können, sondern auch anderen beteiligten Personen in der Firma. Es solle daher die Beweisführung und Verhandlung in diesem "von ihnen" eingeleiteten Verfahren noch abgewartet werden. Auch sei ein Sachverständiger vom Gericht eingesetzt worden, und es solle sein Gutachten abgewartet werden, um zu überprüfen, ob der Sachverständige zur gleichen Erkenntnis komme oder ob deutliche Unterschiede zu "ihren" Bescheiden ersichtlich werden.
- •
Mit Bescheid vom 18.06.2019 wurde dem Bf. die Behebung der inhaltlichen Mängel der Beschwerde (Fehlen der angefochtenen Punkte, der beantragten Änderungen und der Begründung) aufgetragen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der gleichzeitig bestimmten Frist (19.07.2019) als zurückgenommen gilt.
- •
In der dbzgl. "Mängelbehebung" vom 16.07.2019 wurde vom Bf. im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Die Anfechtung der Bescheide erfolge in vollem Umfang. Angefochten werden deshalb die Höhe der Abgabenforderungen der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuernachforderungen für 2009 bis 2016. Die Gewinne seien zu hoch angesetzt worden und auch die Umsatzsteuer entspreche nicht den in den Bescheiden angeführten Höhen. Die richtigen Unterlagen seien gerade in Erstellung. Aufgrund des großen Umfangs würde es noch ein wenig dauern, bis diese vorgelegt werden könnten. Es werde daher noch um etwas Zeit gebeten, die Unterlagen beizubringen. Diese könnten im September zur Gänze vorgelegt werden.
- •
Mit Bescheid vom 14.08.2019 wurde die Mängelbehebungsfrist bis zum 02.09.2019 verlängert.
- •
Innerhalb der verlängerten Frist wurden vom Bf. keine weiteren Schriftsätze bzw. Unterlagen bei der belangten Behörde eingebracht.
- •
Laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen ***2*** vom ***3***2020, GZ, wurde der Bf. auf Grund seiner oben geschilderten Vorgangsweise (vgl. Punkt I.) für die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 38 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten) verurteilt. Die im dortigen Urteilsspruch genannten verkürzten Abgaben stimmen mit den Abgabenfestsetzungen laut Außenprüfung überein (vgl. Punkt II.). Das Urteil enthält ua. auch den Hinweis auf die "in der Hauptverhandlung am XX in objektiver und auch subjektiver Hinsicht geständige[n] Einlassung des Angeklagten".
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Angefochtene Punkte (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO)
Die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO) hat der Bf. in der "Mängelbehebung" vom 16.07.2019 nachgereicht (vgl. "in vollem Umfang").
3.2. Beantragte Änderungen (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO)
Durch die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO), soll die Behörde in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet. Die dbzgl. Erklärung muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben. Das bloße Vorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt worden, reicht hierfür nicht aus (vgl. Ritz, BAO6, § 250 Tz 11 und 13, mwN).
Laut den o.a. Sachverhaltsfeststellungen wurde der inhaltliche Beschwerdemangel des Fehlens der beantragten Änderungen im Zuge der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages nicht behoben. - Dass das bloße Vorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt worden, in diesem Zusammenhang nicht ausreichend ist, entspricht der herrschenden Rechtsauffassung.
Da im vorliegenden Fall somit einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde innerhalb der von ihr bestimmten angemessenen Frist nicht entsprochen wurde, ist - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - richtigerweise mit Zurücknahmeentscheidung vorzugehen (vgl. § 85 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO).
3.3. Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO)
Auch wenn laut Punkt 3.2. (letzter Absatz) das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden ist, wird der Vollständigkeit halber auch noch auf die Frage der Beschwerdebegründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) näher eingegangen:
Die Beschwerdebegründung soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält. Zwar ist dem Fehlen einer Begründung nicht gleichzuhalten, dass eine Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist. Jedoch ist nicht schon jede nicht näher begründete Behauptung als Begründung zu verstehen. Keine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO ist etwa die nicht näher begründete Behauptung, die vorgeschriebene Abgabe sei zu hoch, der Bescheid sei ungesetzlich, unrichtig, oder die bloße Behauptung, eine Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Ritz, BAO6, § 250 Tz 14f, mwN).
Nun lässt sich aber im vorliegenden Fall aus dem Vorbringen des Bf. in der Beschwerde, die Angaben würden nur auf Schätzungen beruhen, der bloßen Behauptung, es seien nicht alle Unterlagen berücksichtigt worden und es werde sich in einem Verfahren herausstellen, dass nicht alle Einnahmen und Umsätze ihm zugerechnet werden können, nicht erkennen, woraus sich jeweils die Unrichtigkeit der bekämpften Bescheide ergeben soll. Abgesehen davon bleibt auch unklar, um welches "eingeleitetes" Verfahren es sich dabei handeln sollte, zumal es sich laut Bf. um ein von der Abgabenbehörde ("von ihnen") eingeleitetes Verfahren handeln soll, und welche "anderen beteiligten Personen in der Firma" gemeint sein sollen. Auch gab der Bf. in Hinblick auf das erwähnte laufende Gerichtsverfahren nicht näher an, um welches konkrete Verfahren es sich dabei handelt und mit welchen Sachverhaltsfragen der Gutachter betraut sein soll. Aus all diesen Informationen ist keine Begründung für eine allfällige Unrichtigkeit der angefochtenen Bescheide abzuleiten. Aber auch mit dem ergänzten Beschwerdevorbringen laut "Mängelbehebung" vom 16.07.2019, wo bloß behauptet wird, "die Gewinne" seien "zu hoch angesetzt" worden "und auch die Höhe der USt" entspreche "nicht der in den Bescheiden angeführten Höhe", lässt sich nicht erschließen, worin jeweils die Unrichtigkeit der bekämpften Bescheide gelegen sein soll.
Der von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vertretenen Ansicht, dass der Bf. substantielle Einwendungen, welche der Abgabenbehörde zu erkennen ermöglicht hätten, aus welchen Gründen er die bekämpften Bescheide für unrichtig und die Beschwerden für Erfolg versprechend hielt, insgesamt nicht vorgebracht hat, und demnach also auch der inhaltliche Beschwerdemangel der fehlenden Begründung als nicht behoben anzusehen ist, ist im Ergebnis daher zuzustimmen.
Auf Punkt 3.2. (letzter Absatz) wird verwiesen.
3.4. Ergänzender Hinweis für den Bf.
Selbst wenn im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Zurücknahmeentscheidung nicht gegeben gewesen wären, wäre nicht davon auszugehen, dass der Bf. eine für ihn günstigere Entscheidung (als laut Außenprüfung) zu erwarten gehabt hätte:
Wie aus den o.a. Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht, hat das Landesgericht für Strafsachen ***2*** in seinem o.a. Urteil die den hier angefochtenen Bescheiden vom 07.02.2019 zu Grunde liegenden Feststellungen laut Außenprüfung offenbar bestätigt.
Nach herrschender Rechtsauffassung besteht im Abgabenverfahren aber sogar eine Bindung an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht (vgl. Ritz, BAO6, § 116 Tz 14, mwN).
Im Übrigen hat der Bf. im o.a. gerichtlichen Strafverfahren im Zuge der Hauptverhandlung sogar ein Geständnis abgelegt.
B. Einkommensteuer 2009
1. Rechtliche Grundlagen
§ 245 Abs. 1 BAO lautet:
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat …
§ 260 Abs. 1 BAO lautet:
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
(…)
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
(vgl. Beschwerdevorentscheidung)
- •
Auf Grund der o.a. Außenprüfung wurde kein (neuer) Einkommensteuerbescheid 2009 erlassen.
- •
Der (einzige) Einkommensteuerbescheid 2009 ist bereits am 10.11.2011 ergangen.
3. Rechtliche Würdigung
Die Beschwerde vom 18.04.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 10.11.2011 wurde nicht fristgereicht eingebracht.
Es ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO vorzugehen.
C. Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 20. Jänner 2021