Volltext

BFG 12.01.2021, RV/7500811/2020

keine Beschwerde vorliegend, Akt rückübermittelt

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500811.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über den als Beschwerde vorgelegten Schriftsatz der Beschuldigten vom 27. November 2020 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 24. November 2020, GZ. MA67/Zahl/2020, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss gefasst:

Spruch

Mangels Vorliegen einer Beschwerde ist das Bundesfinanzgericht nicht zuständig und wird der Akt zur weiteren Veranlassung an den Magistrat Wien rückübermittelt.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

Am 24.11.2020 wurde seitens der MA 67 an die Bf. ein Zurückweisungsbescheid zu GZ MA67/Zahl/2020 betreffend einen verspäteten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 31.8.2020 erlassen.

Mit Mail vom 27.11.2020 ersuchte die Bf. mitzuteilen ob sie € 48,- oder € 68,- als Geldstrafe zu zahlen habe.

Dieses Schreiben wurde von der MA 67 als Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu GZ MA67/606700576536/2020 vorgelegt.

Die Zuordnung von zwei Geldbeträgen zu Verwaltungsstrafen der belangten Behörde begründet keine Beschwerde, weshalb das Bundesfinanzgericht unzuständig ist. Der Akt wird zur weiteren Veranlassung rückübermittelt.

 

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Wien, am 12. Jänner 2021